Entscheiddatum: 12.02.2013Publikationsdatum: 26.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-6384/2012
Abschreibungsentscheid vom 12. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Francesco Brentani,Gerichtsschreiber Corrado Bergomi Parteien X.________, vertreten durch Rechtsanwältinnen Claudia Schneider Heusi und/oder Katharina Bossert,Schneider Rechtsanwälte AG, Seefeldstrasse 60, Postfach 1016, 8034 Zürich ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Vergabestelle . Gegenstand Zuschlagsentscheid betreffend Projekt (1174) 620 Business-Computermonitore, publiziert in SIMAP vom 20. November 2012 (Meldungsnummer 755267).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vergabestelle am 9. November 2011 auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel "Business-Computermonitore" die Lieferung von Total ca. 40'000 Stück Flachbildschirmen (inkl. Transport und Dienstleistungen) im offenen Verfahren ausschrieb;
dass die Vergabestelle gemäss Punkt 2.5 dieser Ausschreibung zwei Herstellerprodukte evaluieren wollte und zwei Anbieter einen Zuschlag erhalten, welche die beiden wirtschaftlich günstigsten Angebote unterbreiten;
dass der Zuschlag an die A._______ (Zuschlag 2) und an die B._______ (Zuschlag 1) am 20. November 2012 auf der Internetplattform SIMAP veröffentlicht wurde;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Zuschlagsentscheid vom 20. November 2012 mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 (Eingang: 11. Dezember 2012) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2012 angeordnet hat, dass einstweilen sämtliche Vollzugsvorkehrungen, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin 1 und 2, zu unterbleiben haben;
dass das Bundesverwaltungsgericht zugleich die Vergabestelle eingeladen hat, bis zum 3. Januar 2013 zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, und der Zuschlagsempfängerin Frist zur freigestellten Stellungahme zum selben prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin bis zum 3. Januar 2013 gesetzt hat;
dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2012 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.- fristgerecht bezahlt hat;
dass die Vergabestelle mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 (Eingang: 31. Dezember 2012) ausgeführt hat, sie habe aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der daraufhin geführten Gespräche mit der Beschwerdeführerin und den Zuschlagsempfängerinnen die angefochtene Zuschlagsverfügung in Widererwägung gezogen, den Zuschlag widerrufen und das Verfahren zwecks Neuauflage abgebrochen, weshalb sie um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens aufgrund dessen Gegenstandslosigkeit ersuchte, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin;
dass der Abbruch des Verfahrens am 28. Dezember 2012 auf der Internetplattform SIMAP veröffentlicht wurde;
dass diese Verfügung unangefochten blieb;
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer innert erstreckter Frist eingegangen Stellungnahme vom 24. Januar 2013 beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben und mitteilt, zufolge Einigung mit der Vergabestelle auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten;
dass das hängige Beschwerdeverfahren durch Abbruch der Ausschreibung und Widerruf des Zuschlags gegenstandslos geworden und daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass die Wiedererwägungs- bzw. Abbruchverfügung der Vergabestelle die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]);
dass die Vergabestelle in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG von Verfahrenskosten befreit ist;
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist;
dass die Beschwerdeführerin auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet hat.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren B-6384/2012 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2013 wird der Vergabestelle zur Kenntnis zugestellt.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular);
die Vergabestelle (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 4).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Corrado Bergomi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] vorliegt, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Februar 2013