Entscheiddatum: 25.02.2013Publikationsdatum: 05.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-654/2013
Abschreibungsverfügung vom 25. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Marc Steiner,Gerichtsschreiberin Barbara Deli. Parteien X._______AGBeschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Vergabestelle . Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlagsentscheid vom 6. Februar 2013 betreffend Umbau und Sanierung Bundes-haus Ost, Erneuerung der technischen Installationen (SIMAP-Meldungsnummer 763555).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (im Folgenden: Vergabestelle) am 31. Juli 2012 unter dem Projekttitel "Umbau und Sanierung des Bundeshaus Ost, Kochergasse 9 Bern - Neubelegung, baulicher Unterhalt, Erneuerung der technischen Installationen" die Beschaffung von Bauarbeiten für die Sanierung der Innenräume mit einer Bereinigung der Raumstruktur, Erneuerung der haus- und sicherheitstechnischen Anlagen sowie punktuelle Sanierung der Gebäudehülle inkl. Ausführung der USV-Anlagen, Notlichtanlagen und Brandmeldeanlagen auf simap.ch ausgeschrieben hatte (Simap-Meldungsnummer 744211),
dass die Vergabestelle am 6. Februar 2013 den Zuschlag zu Gunsten der Y._______AG auf simap.ch publiziert hat (Simap-Meldungsnummer 763555),
dass die X._______AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diesen Zuschlagsentscheid mit Beschwerde vom 8. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und um ein Debriefing ersucht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- verlangt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit gleicher Verfügung aufgefordert hat, bis zum 27. Februar 2013 mitzuteilen, ob ihre Eingabe als Beschwerde zu verstehen ist,
dass in der Zwischenzeit ein Debriefing bei der Vergabestelle erfolgt ist und die Beschwerdeführerin infolgedessen mit schriftlicher Erklärung vom 22. Februar 2013 die Beschwerde vom 8. Februar 2013 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug erledigt geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass bei mit verhältnismässig geringem Aufwand erledigten Verfahren die Verfahrenskosten erlassen werden können (Art. 6 lit. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass demnach im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Eine Kopie des Beschwerderückzugs vom 22. Februar 2013 geht zur Kenntnis an die Vergabestelle.
Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge Rückzugs der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 94654; Gerichtsurkunde; vorab per Fax; Beilage: gemäss Ziffer 1 hiervor)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. Februar 2013