Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2025.
Entscheiddatum: 04.05.2026Publikationsdatum: 15.05.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7324/2025
Urteil vom 4. Mai 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2025.
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im Sommer 2025 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung mit Ausrichtung Gesundheit und Soziales ab. Mit Verfügung vom 27. August 2025 teilte ihr das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit, sie habe die Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden. Gemäss dem Notenausweis wurden die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wie folgt bewertet:
Grundlagenbereich:
Erste Landessprache Deutsch4.0Zweite Landessprache Französisch3.0Dritte Sprache Englisch4.5Mathematik3.5
Schwerpunktbereich:
Sozialwissenschaften 3.0Wirtschaft und Recht3.5
Ergänzungsbereich:
Geschichte und Politik3.5Technik und Umwelt5.0
Interdisziplinäres Arbeiten5.0
Gesamtnote3.9
B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, ihr sei Einsicht in die mündlichen Prüfungsfragen und Benotungen zu gewähren, die Prüfungen seien durch einen neutralen Experten neu zu bewerten und ihre Prüfung sei als bestanden zu werten.
C. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen.
D. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Replik vom 19. November 2025 ein, woraufhin die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 duplizierte und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Januar 2026 triplizierte. Die Parteien halten jeweils an ihren Anträgen fest.
E. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2026 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Stellungnahme einzureichen und die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfung darzulegen, soweit dies nicht erfolgt war.
F. Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme inkl. Begründung der mündlichen Prüfung Sozialwissenschaften ein, nannte die zuständigen Experten und führte aus, die Beschwerdeführerin habe folgende Noten in den mündlichen und schriftlichen Prüfungen erzielt:
Fach schriftlichmündlichEndnote
Erste Landessprache Deutsch3.5 4.54.0Zweite Landessprache Französisch3.03.03.0Dritte Sprache Englisch4.05.04.5Sozialwissenschaften 2.53.53.0Technik und Umweltkeine Note 5.05.0
Interdisziplinäres Arbeiten5.04.55.0
G. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. März 2026 eine Begründung zur mündlichen Französischprüfung der Beschwerdeführerin nach.
H. Mit Schreiben vom 7. April 2026 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung.
I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität, mit welchem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Dieser Prüfungsentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar (Urteil des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 1.1). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, welches die Verfügung ausgestellt hat, ist eine zulässige Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefochten werden können. Ausnahmsweise ist dies dennoch möglich, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 1.3).
1.4 Die Beschwerdeführerin fordert nicht nur, dass ihre Prüfung als bestanden gewertet wird, sondern auch, dass ihr in den als ungenügend bewerteten Fächern "Mathematik", "Sozialwissenschaften", "Geschichte und Politik" sowie "Wirtschaft und Recht" zusätzliche Punkte zugesprochen werden.
1.5 Da anlässlich einer allfälligen Wiederholung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids nur jene Fächer abzulegen sind, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde, hat die Beschwerdeführerin nicht nur ein Rechtsschutzinteresse an der Bewertung der Prüfung als Ganzem, sondern auch in Bezug auf die einzelnen Fachnoten (Art. 21 Abs. 2 der Verordnung des SBFI vom 5. Mai 2022 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung [VEBMP, SR 412.103.11]; BVGE 2009/010 E. 6.2.5; Urteil des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.4; vgl. E. 3.4 hiernach).
1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; 131 I 467 E. 3.1; Urteil des BVGerB-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der bewertenden Experten ab (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.1 und 3.2; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2; BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Experten oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (Urteil des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.2.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1, je m.w.H.; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4).
2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen und beginge es andernfalls eine formelle Rechtsverweigerung (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; Urteil des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5; B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5).
3.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 Abs. 1 BBG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d BMV). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt die Vorinstanz die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (Art. 4 Abs. 2 BMV). Auf dieser Grundlage erliess die Vorinstanz die VEBMP.
3.2 Für die Berufsmaturität der Ausrichtung Gesundheit und Soziales im Hinblick auf den Fachhochschulbereich soziale Arbeit sind die Prüfungsfächer im Grundlagenbereich ("erste Landessprache", "zweite Landessprache", "dritte Sprache" sowie "Mathematik"), im Schwerpunktbereich ("Sozialwissenschaften" und "Wirtschaft und Recht") und im Ergänzungsbereich ("Geschichte und Politik" und "Technik und Umwelt") sowie das Fach "interdisziplinäres Arbeiten" abzulegen (Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c, Abs. 3 Bst. c sowie Abs. 4 VEBMP).
Die Vorinstanz erlässt in Ergänzung zur VEBMP Richtlinien zur Prüfung, die unter anderem die Prüfungsaufteilung, die Form, die Dauer, den Aufbau und die Bewertungskriterien festlegen (Art. 12 Bst. a-c VEBMP). Die Vorinstanz hat diese Richtlinien am 1. November 2024 für Prüfungen ab 2025 erlassen (Richtlinien des SBFI vom 1. November 2024 zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung, abrufbar unter: > Services > Bildung > Services Maturitätsprüfungen > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung EBMP > Weiterführende Informationen zur EBMP, zuletzt abgerufen am 10.04.2026; nachfolgend: Richtlinien). Die Prüfungen in der ersten und zweiten Landessprache, der dritten Sprache und in "Sozialwissenschaften" erfolgen mündlich und schriftlich, wobei für die Berechnung der Note die mündliche und die schriftliche Prüfung je zu 50 % zählen (Ziff. 4, 5 und 12 Richtlinie). Die Prüfung in "Mathematik" und "Wirtschaft und Recht" erfolgt einzig schriftlich (Ziff. 6 und 13 Richtlinie). Die Prüfung in "Geschichte und Politik" und in "Technik und Umwelt" kann schriftlich oder mündlich erfolgen und die Form wird mit der Prüfungsausschreibung kommuniziert (Ziff. 14 und 15 Richtlinie). Die Note für das interdisziplinäre Arbeiten beruht zu zwei Dritteln auf der Bewertung der Interdisziplinären Projektarbeit und zu einem Drittel deren Präsentation (Art. 17 Abs. 3 VEBMP).
3.3 Die Leistungen in den Prüfungsfächern sowie in der Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt (Art. 16 Abs. 1 VEBMP). 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note und Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 Abs. 2 VEBMP). Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet, ausgenommen ist die Gesamtnote (Art. 17 Abs. 1 VEBMP). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbereich, im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten (Art. 17 Abs. 4 VEBMP).
3.4 Die Berufsmaturitätsprüfung ist gemäss Art. 18 Abs. 1 VEBMP bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (Bst. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft nicht mehr als 2 beträgt (Bst. b) und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (Bst. c). Wird die Prüfung nicht bestanden, so verfügt die Vorinstanz den Prüfungsentscheid und teilt die erzielten Noten mit (Art. 20 Abs. 3 VEBMP). Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 VEBMP).
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei die Einsicht in die Unterlagen der mündlichen Prüfung verweigert worden bzw. die erteilten Unterlagen genügten nicht, um die Note zu begründen.
4.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, sie habe der Beschwerdeführerin die schriftlichen Prüfungen herausgegeben und zu den Fächern "Zweite Landessprache" (Französisch) und "Sozialwissenschaften" jeweils eine Stellungnahme der Experten eingereicht. In die übrigen Unterlagen, insbesondere Notizen der Experten, habe die Beschwerdeführerin kein Einsichtsrecht.
4.3
4.3.1 Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist der Anspruch auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 132 V 387 E. 3.1). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 m.w.H.).
4.3.2 Das Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 VwVG) ist bei mündlichen Prüfungen von besonderer Relevanz. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 140 V 464 E. 4.1; 132 V 387 E. 3.2). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannte verwaltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (BGE 125 II 43 E. 4a; Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2). Nur Protokolle, die von den Examinatorinnen und Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt werden mussten, gelten als Bestandteile der erheblichen - und im Rahmen des Akteneinsichtsrechts einsehbaren - Prüfungsakte (Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.3). Im Bereich der Prüfungen unterliegen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung, als interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (Urteile des BGer 2C_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.1; 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1; 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3). Diese Notizen können aber in einem Beschwerdeverfahren zur Erstellung von schriftlichen Stellungnahmen beigezogen werden, womit ihnen die Bedeutung eines Hilfsbelegs zukommt.
4.3.3 Daneben stellt der Anspruch auf rechtliches Gehör an die Begründung von Entscheiden gewisse Ansprüche. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass die Kandidatin oder der Kandidat erkennen kann, weshalb die Behörde ihren Entscheid so und nicht anders gefällt hat, und diesen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; Urteile des BVGer B-3872/2020 E. 5.2). Der Anspruch auf Begründung ist im Prüfungsrecht nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie eine weitergehende Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die Kandidatin oder der Kandidat Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel ausführlich dazu Stellung zu nehmen (Urteil des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Damit das rechtliche Gehör bei mündlichen Prüfungen, deren Ergebnis beschwerdeweise in Frage gestellt wird, gewahrt ist, muss die Prüfungsbehörde den Prüfungsverlauf im Beschwerdeverfahren zumindest in groben Zügen nachzeichnen. Sie muss nachvollziehbar darlegen können, welche Prüfungsfragen gestellt wurden, und, wenn auch aufgrund des noch unsicheren Streitgegenstandes allerdings vorerst nur grob, wie diese von der Kandidatin oder dem Kandidaten beantwortet wurden und welches die erwarteten korrekten Antworten gewesen wären (Urteil des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.2.1; Urteil des BVGer B-404/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2.1). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind erfüllt, wenn die Experten den Prüfungsablauf beispielsweise in einer Stellungnahme gestützt auf genügend präzise interne Notizen vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruieren können und letzterer ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen (Urteil des BVGer B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2).
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt lediglich hinsichtlich der mündlichen Prüfung die fehlerhafte Einsicht und Begründung. Diesbezüglich hat die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren zur Prüfung im Fach "Zweite Landessprache" (Französisch) und "Sozialwissenschaften" eine Stellungnahme eingereicht. Zu prüfen ist, ob sie damit ihrer Einsichts- und Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Eine formelle Protokollierungspflicht besteht vorliegend nicht.
Gemäss der Stellungnahme der Prüfungsexperten zur mündlichen Prüfung "Sozialwissenschaften" konnte die Beschwerdeführerin die ihr vorgelegten Grafiken zur Lohndiskriminierung nicht lesen und interpretieren und den Unterschied zwischen Lohndiskriminierung und Lohnunterschied nicht erklären. Bei der zweiten Frage bezüglich der Genderrollen sowie der Entwicklung der Genderidentität in der Psychologie habe die Beschwerdeführerin das Thema trotz mehrerer Hinweise weder erläutern noch darauf eingehen können. Im Themenbereich der Ethik habe die Beschwerdeführerin Definitionen von Gerechtigkeit darstellen oder auf andere Formen von Ungerechtigkeiten eingehen können, allerdings seien hierzu ebenfalls keine inhaltlichen Beiträge erfolgt. Im Allgemeinen fehlte es der Beschwerdeführerin an einer konzisen Verwendung der Fachbegriffe, stattdessen vermischte sie weitgehend Fachsprache und Alltagssprache. Ebenfalls hätten die Experten die Klarheit in der Argumentation und das erforderliche Fachwissen vermisst. Aus der Stellungnahme der Prüfungsexperten ist ersichtlich, was das Thema der Prüfung war (Lohnunterschied zwischen Mann und Frau), welche Fragen und Aufgaben gestellt wurden und insbesondere, wo die Beschwerdeführerin Fehler gemacht hat bzw. welche Mängel ihre Antworten hatten. Im Übrigen gesteht auch die Beschwerdeführerin ein, dass sie zum Thema bzw. zu den Themen dieser Prüfung nur einen begrenzten Zugang fand. Damit ist die Vorinstanz ihrer Einsichts- und Begründungspflicht nachgekommen. Auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten ist die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht eingegangen.
Zur mündlichen Prüfung im Fach "Zweite Landessprache" (Französisch) halten die Prüfungsexperten fest, diese sei in drei Teile unterteilt worden (persönliche Vorstellung, individuelle Präsentation zu einem gewählten Thema [Tahiti und das Surfen an den Olympischen Spielen] und eine Diskussion). Bei der persönlichen Vorstellung habe sich die Beschwerdeführerin mit sehr knappen und wenig aussagekräftigen Informationen begnügt. Die Kandidierenden hätten diesen Teil vorbereiten und auswendig lernen können. Die Beschwerdeführerin habe drei von vier Punkten erhalten. Der Inhalt im zweiten Teil sei akzeptabel gewesen. Als Kritikpunkte nannten die Prüfungsexperten, die Beschwerdeführerin habe häufig und grobe grammatikalische Fehler gemacht, sie habe die mangelnde Genauigkeit im verwendeten Wortschatz vermissen lassen und sie habe ungenau gesprochen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin, trotz wiederholter Warnungen der Experten, viel zu sehr auf die schriftlichen Unterlagen gestützt und stockend und kaum verständlich geredet. Insgesamt seien ihr hierfür 6 von 16 Punkten erteilt worden. Im Diskussionsteil habe die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten gehabt, sich verständlich auszudrücken und die ihr gestellten Fragen zu verstehen. Zudem fehlten die Konversationsformen, da sie die Experten geduzt und ihre Kameraden gesiezt habe. Im Allgemeinen sei sie wenig aktiv gewesen in der Gruppendiskussion, weshalb sie 7 von 20 Punkten erhalten habe. Insgesamt habe sie 16 von 40 Punkten erhalten, was der Note 3.0 entspreche. Auch aus dieser Stellungnahme der Prüfungsexperten wird klar, wie die Prüfung aufgebaut war, was die Aufgabe der Beschwerdeführerin war, wie die Leistung der Beschwerdeführerin bewertet wurde und wo Mängel in ihrer Leistung festgestellt wurden. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich die Prüfung und die Bewertung anhand der Stellungnahme nachvollziehen. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Bewertung überhaupt eingeht und vorbringt, es dürfe ihr nicht angelastet werden, dass sie bei der Präsentation abgelesen habe, da dies keine Prüfungsanforderung sei, ist zu entgegnen, dass die Richtlinie das "freie Vortragen" explizit als Bewertungskriterium vorsieht (Ziff. 5.2.2).
4.5 In den übrigen Fächern, in denen eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde ("erste Landessprache" und "dritte Landessprache"), hat die Beschwerdeführerin jeweils eine genügende Note erhalten. Sie muss diese somit nicht wiederholen, weshalb sie an der Überprüfung der Teilnoten kein rechtlich geschütztes Interesse hat. Eine Notenanhebung hätte auch keinen Einfluss auf die Bestehensfrage als Ganzes, da hierfür erforderlich ist, dass die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft 2 nicht übersteigt. Entsprechend ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung dieser mündlichen Prüfungen hat, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist.
4.6 Die Rüge der Verletzung des Einsichtsrechts oder der Begründungspflicht ist unbegründet.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die schriftlichen Prüfungen seien enorm textlastig gewesen, es seien lange und komplexe Texte verwendet worden. Dadurch würden Menschen mit Lese-/Schreibschwierigkeiten, wie die Beschwerdeführerin, unzulässigerweise diskriminiert.
5.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, ein Gesuch um Nachteilsausgleich hätte bereits bei der Anmeldung eingereicht werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe kein solches Gesuch gestellt.
5.3
5.3.1 Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, SR 151.3) gilt namentlich für die Aus- und Weiterbildung (Art. 3 Bst. f BehiG), das heisst für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Es ist daher auf die von der Vorinstanz durchgeführte Prüfung anwendbar. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Art. 2 Abs. 5 Bst. a BehiG) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG; Urteil des BVGerB-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.1).
5.3.2 Menschen mit Behinderungen haben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gegenüber Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Modalitäten der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden (Art. 8 Abs. 2 BehiG; Urteil des BVGE 2008/26 E. 4; Urteil des BGer 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.4.1). Welche Anpassungen erforderlich sind, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil des BGer 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6.3). Eine Anpassung der Prüfungsmodalitäten muss durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung indiziert sein (Urteil des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.7 m.w.H.). Der Prüfungskandidat hat den gewünschten Nachteilsausgleich zudem grundsätzlich vor der Prüfung bei der zuständigen Behörde zu beantragen beziehungsweise diese vorgängig in hinreichendem Mass über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Massnahmen zu informieren. Tut er dies nicht, hat er seinen Anspruch auf Anpassung der Prüfungsmodalitäten für die abgelegte Prüfung grundsätzlich verwirkt (Urteile des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2; des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.7).
5.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Diskriminierungen oder Benachteiligungen aufgrund ihrer Lese-/Schreibschwierigkeiten durch Nachteilsausgleiche im Rahmen des BehiG auszugleichen. Ein weitergehender Anspruch auf Differenzierung besteht nicht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Nachteilsausgleich gestellt, mit Replik vom 19. November 2025 auf die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs verzichtet hat und der Meinung ist, dass sie keinen Nachteilsausgleich benötige. Unabhängig davon, ob sich die Beschwerdeführerin als "behindert" sieht oder nicht, hätte sie allfällige medizinische Probleme der Vorinstanz rechtzeitig, insbesondere vor Prüfungsantritt, melden müssen. Dies hat sie nicht gemacht. Angesichts dessen kann die Beschwerdeführerin nun nicht mehr geltend machen, sie sei durch die Gestaltung der Prüfung diskriminiert worden. Daran ändert auch nichts, dass sie nicht aktiv auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs aufmerksam gemacht worden ist. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin für die von ihr vorgebrachten Lese-/Schreibschwierigkeiten auch keine ärztliche oder behördliche Bestätigung vor.
6.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die aufeinander aufbauenden Fragen seien unzulässig und würden zu einer Benachteiligung derjenigen Geprüften führen, welche die erste Frage falsch beantwortet haben.
6.2
6.2.1 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.).
6.2.2 Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Resultat, der sich einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit einem falschen Zwischenresultat weitergerechnet worden ist. Ob die Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur bei der Bewertung der Berechnung des Zwischenresultats berücksichtigen, oder auch - beziehungsweise in welchem Ausmass - bei der Berechnung der weiteren Schritte, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung von den Prüfungsexperten als die wesentliche Prüfungsleistung des zweiten Schritts bewertet wird. Da den Prüfungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, das heisst willkürlich oder rechtsungleich genutzt wurde (Urteile des BVGer B-5002/2025 vom 6. Januar 2026 E. 4.4; B-7706/2024 vom 28. August 2025 E. 4.2.5).
6.3 Mit ihrer Rüge der Ungleichbehandlung bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Frage der Bewertung von Folgefehlern. Wie sich aus der vorstehenden Rechtsprechung ergibt, liegt es insbesondere im Ermessen der Prüfungsexperten, wie sie Folgefehler bewerten. Damit wird auch implizit die Zulässigkeit von aufeinander aufbauenden Fragen anerkannt. Die Rüge ist somit unbegründet.
7.1 Gemäss dem Notenausweis hat die Beschwerdeführerin eine Gesamtnote von 3.9, insgesamt 3.5 Differenzpunkte zur Note 4 und 5 ungenügende Noten. Gemäss den Begründungen zu den einzelnen Aufgaben fordert sie in den schriftlichen Prüfungen "erste Landessprache" (4 Punkte), "Mathematik" (4.5 Punkte), in "Sozialwissenschaften" (15.5 Punkte), "Geschichte und Politik" (7.5 Punkte) und in "Wirtschaft und Recht" (5.5 Punkte) zusätzliche Punkte.
7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Begründung vier zusätzliche Punkte in der schriftlichen Prüfung "erste Landessprache" (Deutsch) verlangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse hat, da sie in diesem Fach bereits die Note 4.0 erhalten hat.
7.3 Im Prüfungsfach "Wirtschaft und Recht" hat die Beschwerdeführerin 59.5 Punkte erzielt, was der Note 3.5 entspricht. Selbst wenn ihr die geforderten 5.5 zusätzlichen Punkte zugesprochen würden, verbliebe die Note auf der Note 3.5, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist.
8.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Mathematik-Prüfung, die lediglich schriftlich durchgeführt wird, 23.75 Punkte erreicht und damit die Note 3.5. Die Beschwerdeführerin verlangt in der schriftlichen Prüfung "Mathematik" insgesamt 4.5 zusätzliche Punkte, was der Note 4.0 entsprechen würde.
8.2
8.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in Aufgabe 1 b) der Mathematik Prüfung lediglich einen von 6 Umrechnungsschritten falsch gelöst, weshalb ihr 1.5 Punkte und nicht lediglich 1 Punkt zuzusprechen sei.
8.2.2 Die Prüfungsexperten bringen demgegenüber vor, dass nicht nur die einzelnen Rechenschritte, sondern die gesamte mathematische Kompetenz zu beurteilen sei. Der Fehler der Beschwerdeführerin zeige die mangelnde Kenntnis einer grundlegenden Potenzregel.
8.2.3 Wie bereits dargelegt, haben die Prüfungsexperten ein grosses Ermessen in Bezug auf die Frage, wie viele Punkte für eine teilweise richtige Antwort erteilt werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden und die Punkteverteilung kann nicht von den korrekt gemachten Umrechnungsschritten abhängen, da diese vom Prüfungskandidaten beeinflusst werden können. Demgegenüber sind die Ausführungen der Prüfungsexperten nachvollziehbar, wonach die mathematische Kompetenz beurteilt wird und es sich beim Fehler der Beschwerdeführerin um die mangelnde Kenntnis einer grundlegenden Potenzregel handelt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin für die nicht korrekt gelöste Aufgabe lediglich 1 von 2 maximal möglichen Punkten erhalten hat. Im Übrigen könnte es zu einer Ungleichbehandlung bzw. Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Prüfungskandidaten führen, die denselben Fehler gemacht haben und ebenfalls 1 Punkt erhalten haben.
8.3
8.3.1 Zu Aufgabe 3 b) bringt die Beschwerdeführerin vor, der Ansatz "7K + 12E = 1931" stimme und sei positiv zu bewerten. Es sei somit nicht der gesamte Lösungsweg falsch, weshalb ihr 1 der 3 Punkte zuzusprechen sei.
8.3.2 Dem entgegnen die Prüfungsexperten, dass die Beschwerdeführerin die Gleichung "7K + 12E = 1931" nicht notiert habe, sondern "(7K + 12E)/208 = 1931" oder "208 = 1931", was falsch sei.
8.3.3 Es ist den Prüfungsexperten zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr genannte Gleichung nicht notiert und stattdessen andere Gleichungen aufgeschrieben hat, die nicht korrekt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin hierfür keine Punkte erhalten hat.
8.4 Damit die Beschwerdeführerin in der Mathematik-Prüfung eine genügende Note erhalten würde, müsste sie mindestens 27.5 Punkte erreichen. Selbst wenn ihr zu den bereits erhaltenen 23.75 die noch zusätzlich geforderten 3 Punkte zugesprochen würden, hätte sie 26.75 Punkte. Damit bliebe die Note unverändert auf 3.5 und damit ungenügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Prüfung wiederholen müsste. Entsprechend erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen.
8.5 Die Note im Fach "Mathematik" bleibt somit unverändert.
9.1 Im Ergänzungsfach "Geschichte und Politik" hat die Beschwerdeführerin 27 Punkte erzielt, womit ihr die Note 3.5 erteilt wurde. Sie fordert 7.5 zusätzliche Punkte.
9.2
9.2.1 Die Beschwerdeführerin führt zu den Fragen 3.2-3.6 aus, dass diese nicht falsch seien. Ihr seien 2.5 Punkte zusätzlich zuzusprechen.
9.2.2 Die Experten halten demgegenüber fest, dass die Antworten auch nicht richtig seien. Die Antwort in 3.4 sei unvollständig und der Terminus "Sektor" in Aufgabe 3.5 sei nicht korrekt. Für die Antwort in Aufgabe 3.6 könnten maximal 0.5 Punkte erteilt werden.
9.2.3 Wie bereits vorstehend dargelegt, genügt die pauschale Behauptung nicht, dass eine Antwort korrekt sei. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb die von ihr gegebenen Antworten korrekt seien. Sie bringt einzig vor, dass diese "nicht falsch" seien und dass die Antwort in Aufgabe 3.4 zwei Rollen umfasse. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach und hat für die Aufgaben 3.2-3.5 keinen Anspruch auf weitere Punkte. Ob ihr die 0.5 Punkte für Aufgabe 3.6 zuzusprechen sind, kann offenbleiben.
9.3 Damit die Beschwerdeführerin im Fach "Geschichte und Politik" eine genügende Note erhalten würde, müsste sie mindestens 33 Punkte erreichen. In der Prüfung wurden ihr 27 Punkte zugesprochen, womit ihr noch 6 Punkte für eine genügende Note fehlen würden. Selbst wenn ihr die 0.5 Punkte aus Aufgabe 3.6 sowie die übrigen, geforderten Punkte zugesprochen werden würden (5 Punkte), hätte sie keine genügende Note. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Rügen einzugehen.
9.4 Die Note im Fach "Geschichte und Politik" bleibt somit unverändert.
10.1 Die Note der Prüfung "Sozialwissenschaft" besteht auf einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. In der mündlichen Prüfung hat sie die Note 3.5 erhalten. Im schriftlichen Teil hat die Beschwerdeführerin 26 Punkte und damit die Note 2.5 erzielt. Sie macht insgesamt 15.5 zusätzliche Punkte geltend.
10.2 Selbst wenn der Beschwerdeführerin die geforderten 15.5 Punkte zugesprochen werden würden, hätte sie damit 41.5 Punkte, was gemäss Notenschlüssel die Note 3.5 ergeben würde. Die Prüfungsnote (mündlich und schriftlich) würde damit ebenfalls der Note 3.5 entsprechen und wäre damit immer noch ungenügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Prüfung wiederholen müsste. Aus den Ausführungen zu den Prüfungen "Wirtschaft und Recht", "Mathematik" und "Geschichte und Politik" ergibt sich, dass deren Noten nicht angehoben werden. Selbst wenn die Note im Fach "Sozialwissenschaft" auf 3.5 angehoben werden würde, hätte die Beschwerdeführerin vier Noten unter der Note 4.0 und würde die Bestehensvoraussetzungen nicht erfüllen. Entsprechend erübrigt es sich, auf die einzelnen Rügen einzugehen.
11.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Bewertung, dass die gleichen Examinatoren, welche die Prüfung korrigiert hätten, die Bewertung prüften. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass diese einen Fehler auch eingestehen würden, weshalb sie eine Bewertung durch einen neutralen Experten oder eine neutrale Expertin erwarte.
11.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Prüfungsorgane in der Lage sind, die Bewertung der Examensleistungen objektiv vorzunehmen. Haben sie die Gründe nachvollziehbar dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, wonach die von den Examinierenden erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar ist. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine eindeutigen und erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Bewertung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (Urteile des BVGerB-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 7; B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.8).
11.3 Dass die beteiligten Prüfungsexperten eine Leistung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nochmals prüfen, ist gängige Praxis und erweist sich für eine konsequente Bewertungspraxis und zur Vermeidung von Rechtsungleichheiten als erforderlich. Es liegt gerade an den beteiligten Prüfungsexperten, die vorgenommene Bewertung zu begründen. Ein pauschaler Anspruch auf neue Bewertung der Prüfung ergibt sich aus den anwendbaren Rechtsgrundlagen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung durch eine neutrale Expertin oder einen Experten verlangt, müsste sie darlegen, inwiefern die aktuelle Bewertung eindeutig zu streng oder unhaltbar ist. Wie bereits vorstehend dargelegt, ist die Bewertung vorliegend nicht zu beanstanden, weshalb auch auf eine Bewertung durch einen unabhängigen Experten bzw. eine unabhängige Expertin zu verzichten ist.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
13.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 600.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE).
13.2 Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. Mai 2026
Zustellung erfolgt an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)