Ausschluss aus dem Master-Studiengang Comparative and International Studies.
Entscheiddatum: 10.06.2025Publikationsdatum: 18.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7328/2024
Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Erstinstanz. Gegenstand Ausschluss aus dem Master-Studiengang Comparative and International Studies.
A. Mit Schreiben vom 27. August 2024 teilte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit, er werde aus dem Master-Studiengang Comparative and International Studies ausgeschlossen.
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 Beschwerde bei der Vorinstanz.
B.b Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein.
B.c Mit Eingabe vom 4. November 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Fristwiederherstellung.
B.d Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Fristwiederherstellung ab.
C. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid vom 14. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem ersuchte er um Sistierung des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Vorinstanz zu seinem Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. November 2024.
D. In ihrer Eingabe vom 29. November 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
E. Die Erstinstanz ersuchte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2024 um Abweisung der Beschwerde.
F. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Januar 2025 den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab.
G.
G.a Mit Eingabe vom 17. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesveraltungsgericht, die Erstinstanz sei anzuweisen, ihm ein Transkript respektive einen Leistungsüberblick ohne Hinweis "Ausschluss aus dem Studiengang: 12. August 2024" auszustellen.
G.b Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das ETH-Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz).
2.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 27. August 2024 erst am 8. Oktober 2024 aufgegeben und damit zu spät eingereicht habe.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, aus den eingereichten Belegen gehe klar hervor, dass er seine Beschwerde am 7. Oktober 2024 dem "ELTA Courier" übergeben habe. Damit habe er die Rechtsmittelfrist eingehalten. Wenn die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt hätte, wäre sein Fristwiederherstellungsgesuch gutgeheissen worden. Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 VwVG müsse einschränkend ausgelegt werden, insbesondere auch deshalb, weil er als ausländischer Student nicht verfahrenskundig sei. Es sei seine Intention gewesen, die Beschwerde am 7. Oktober 2024 auf einer Schweizerischen Poststelle eingeschrieben aufzugeben, aber aufgrund von Krankheit habe er nicht in die Schweiz fliegen können. Die Verfügung der Vorinstanz verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und stelle eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Personen im Ausland und in der Schweiz dar.
2.3 Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Vernehmlassung, fristwahrend sei lediglich die Entgegennahme durch die Schweizerische Post. Eine Entgegennahme durch private Kurierdienste oder ausländische Poststellen sei dahingegen nicht fristwahrend. Es sei unbestritten, dass die Rechtsmittelfrist am 7. Oktober 2024 abgelaufen sei. Die Postaufgabe zuhanden der griechischen Post sei zwar an diesem Tag erfolgt, aber die Sendung sei erst am 9. Oktober 2024 und damit verspätet in der Schweiz angekommen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vor-instanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verfügung der Vor-instanz vom 8. November 2024 betreffend Fristwiederherstellung bezieht, ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Ausschluss aus dem Master-Studiengang Comparative and International Studies ist. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Verfügung vom 8. November 2024 betreffend Fristwiederherstellung in Rechtskraft erwachsen ist, zumal der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht ergriffen hat.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, wann die Verfügung der Erstinstanz betreffend Ausschluss aus dem Studium dem Beschwerdeführer formgerecht zugestellt worden ist.
4.1.1 Verfügungen und Entscheide gelten rechtsprechungsgemäss als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Macht- bzw. Verfügungsbereich der betroffenen Person befinden (Urteil des BGer 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1). Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Vereinbart der Empfänger mit der Schweizerischen Post AG eine Spezialzustellung, welche in den üblichen Zustellungsvorgang eingreift - beispielsweise einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung -, so vermag eine solche Vereinbarung die Frist weder zu hemmen noch zu verlängern (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.4.4).
4.1.2 Die Verfügung der Erstinstanz datiert vom 27. August 2024 und wurde am 28. August 2024 per Einschreiben versendet. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (Sendungsnummer: RX848706678CH / 98.40.467912.03573372) wurde am 28. August 2024 registriert, dass ein Nachsendungsauftrag besteht. Am 30. August 2024 ging die Sendung ins Ausland ab. Am 2. September 2024 erreichte sie das Bestimmungsland und wurde am 6. September 2024 - nach einer erfolglosen Zustellung am 5. September 2024 aufgrund Abwesenheit des Empfängers - zugestellt.
4.1.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Post einen Nachsendungsauftrag erteilt hat, ändert gemäss obigen Ausführungen (E. 4.1.1) nichts daran, dass die eingeschriebene Verfügung gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt. Vorliegend stellt sich die Frage, wann im Rahmen eines Nachsendungsauftrags der "erste erfolglose Zustellungsversuch" i.S.v. Art. 20 Abs. 2bis VwVG erfolgt respektive die Zustellfiktion greift. Bei einer "normalen" eingeschriebenen Sendung ohne Nachsendungsauftrag hätte die Post bei Abwesenheit des Empfängers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge am Tag nach der Aufgabe der Sendung, also am 29. August 2024, eine Abholungseinladung hinterlegt. Die Sendung hätte damit am 5. September 2024 als zugestellt gegolten. Da die vorliegend vereinbarte Spezialzustellung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder eine Fristhemmung noch eine Fristverlängerung auslöst, ist der massgebliche Zustellzeitpunkt der angefochtenen Verfügung der 5. September 2024. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, der Erstinstanz und der Vorinstanz ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung in Griechenland (am 6. September 2024) nicht massgeblich.
4.2 In einem nächsten Schritt ist sodann zu ermitteln, wann die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung der Erstinstanz abgelaufen ist.
4.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung eine Beschwerde einzureichen. Bei der Fristenberechnung ist zu beachten, dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
4.2.2 Unter Berücksichtigung der obigen Gesetzesbestimmungen und des Zustellzeitpunkts vom 5. September 2024 begann die 30-tägige Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an die Vorinstanz am 6. September 2024 und endete am 7. Oktober 2024, da der 5. und 6. Oktober 2024 auf einen Samstag und Sonntag fielen. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Sendungsverfolgung des "ELTA Couriers" hat er seine Beschwerde am 7. Oktober 2024 bei einem Transportunternehmen in Griechenland aufgegeben. Die Übergabe einer Sendung an ein privates Transportunternehmen ist jedoch nicht fristwahrend. Vielmehr ist der Zeitpunkt der Einreichung oder des Eintreffens bei der Schweizerischen Post oder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu ermitteln (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Aus der Sendungsverfolgung des "ELTA Couriers" ist nicht ersichtlich, dass die Sendung nach Ankunft in der Schweiz durch die Schweizerische Post weiterverarbeitet worden wäre. Eine diplomatische oder konsularische Vertretung war nicht involviert. Massgeblich ist damit der Zeitpunkt der Einreichung bei der Vorinstanz, die am 10. Oktober 2024 erfolgt ist. Folglich hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zu spät eingereicht.
4.2.3 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei ein ausländischer Student, weshalb der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 VwVG einschränkend auszulegen sei. Aus dem Hinweis auf seine Verfahrensunkundigkeit kann er allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem ist aus seinen knappen und pauschalen Ausführungen nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfügung der Vorinstanz gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen und eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Personen im Ausland und in der Schweiz darstellen sollte. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, eine im Ausland aufgegebene Sendung müsse im Zeitpunkt des Fristablaufs der Schweizerischen Post übergeben worden sein, um als rechtzeitig zu gelten (siehe Vernehmlassung vom 29. November 2024). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund einer Krankheit nicht in die Schweiz fliegen können, bezieht sich sodann auf das (abgeschlossene) Verfahren betreffend Fristwiederherstellung.
Zusammenfassend wurde die Verfügung der Erstinstanz betreffend Ausschluss aus dem Studium dem Beschwerdeführer am 5. September 2024 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist ist damit am 7. Oktober 2024 abgelaufen. Die Übergabe der Beschwerde an ein privates Transportunternehmen in Griechenland am 7. Oktober 2024 ist nicht fristwahrend. Da die Einreichung erst am 10. Oktober 2024 erfolgte, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zu spät erhoben. Folglich ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Ausschluss aus dem Master-Studiengang Comparative and International Studies zu Recht nicht eingetreten.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 11. Juni 2025
Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)