Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
Entscheiddatum: 18.11.2025Publikationsdatum: 04.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7441/2025
Urteil vom 18. November 2025 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. September 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. August 2025 betreffend Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben,
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar sind, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit vorliegend interessierend, nur im Zusammenhang mit der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 29. September 2025 keine Verspätungsgründe geltend macht, jedoch ausführt, sie habe die fragliche Verfügung am 29. August 2025 erhalten, weshalb die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt sei,
dass sich aus dem von der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 eingereichten Zustellnachweis jedoch ergibt, dass der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung bereits am 21. August 2025 zugestellt wurde,
dass das Gericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. November 2025 Gelegenheit gab, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde zu äussern und/oder allenfalls ein für die massgebliche Zeitperiode substantiiertes und soweit möglich mit Belegen dokumentiertes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2025 die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist beantragt,
dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 41 ATSG),
dass Art. 41 ATSG in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG geschaffen worden ist und die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung insoweit auch Bedeutung für das Verständnis von Art. 41 ATSG hat (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 41; Peter Forster, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, N. 1 zu Art. 41),
dass nach der Rechtsprechung zu Art. 24 VwVG die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist, also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf,
dass diesbezüglich eine objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns - also ein vom Willen der Prozesspartei unabhängiger Umstand - wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung in Frage kommt, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist,
dass insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen, wobei jedoch ein strenger Massstab anzuwenden ist und insbesondere ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis darstellt (Urteile des BGer 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4. m.H.; 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 m.H.; 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 m.H.; vgl. auch BGE 143 V 312 E. 5.4.1),
dass auch Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferienabwesenheit nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen und zudem ein Hindernis eine Unterlassung grundsätzlich nur so lange zu rechtfertigen vermag, als es andauert bzw. den Handlungspflichtigen vom Handeln abhält (Urteile des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2, 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Geschäftsführer sei erst am 20. August 2025 aus [Land] zurückgekehrt, wo er ungeplant und kurzfristig hingereist sei, um seinen kranken Vater, der nicht mehr alleine reisen könne, zu begleiten und er in der Folge am 21. August 2025 die angefochtene Verfügung bei der Poststelle abgeholt habe,
dass ihr Geschäftsführer im Moment der Abholung einen dringenden ärztlichen Rückruf erhalten habe, wonach für seinen gesundheitlich schwer belasteten Vater ein Termin auf den 29. August 2025 angesetzt worden sei und er aufgrund der emotionalen Dringlichkeit dieses Datum unmittelbar auf dem Umschlag der Verfügung notiert habe,
dass der Geschäftsführer in der Folge beruflich als auch familiär aussergewöhnlich ausgelastet gewesen sei,
dass daher die Datumsnotiz auf dem Umschlag in Vergessenheit geraten und bei der späteren Durchsicht fälschlicherweise als Empfangsdatum interpretiert worden und die Beschwerde deshalb am 29. September 2025 eingereicht worden sei,
dass die Beschwerdeführerin ihren Irrtum erst bemerkt habe, als sie vom Gericht zur Stellungnahme zur verspäteten Beschwerdeeinreichung aufgefordert worden sei,
dass ihr Irrtum keinen Organisationsmangel, sondern ein einzelnes nachweisbares Missverständnis darstelle, welches aufgrund eines medizinisch dringlichen äusseren Ereignisses, einer psychisch-emotionalen Belastung und einer aussergewöhnlichen und zeitlich begrenzten beruflichen Überlastung eingetreten sei, weshalb ein klar entschuldbares leichtes Verschulden vorliege,
dass die Beschwerdeführerin somit keine objektiven Hinderungsgründe, in subjektiver Hinsicht aber einen von ihr nicht verschuldeten Irrtum geltend macht,
dass auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Umschlag der angefochtenen Verfügung zwar ersichtlich ist, dass handschriftlich das Datum "29.8.25" notiert wurde,
dass jedoch gleichzeitig auf einer von der Schweizerischen Post angebrachten Haftnotiz die Frist zur Abholung der Sendung mit "25.8." angegeben wurde,
dass somit unter Einhaltung der elementaren Sorgfaltspflichten sofort erkennbar ist, dass es sich beim handschriftlichen Vermerk nicht um das Empfangsdatum handeln kann, und die verspätete Beschwerdeeinreichung daher auf die Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist,
dass die Beschwerdeführerin denn auch keinerlei weitere Belege vorlegt, die ihre Behauptungen zu stützen vermögen, obwohl das Gericht sie darauf hingewiesen hat, dass ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist mittels geeigneter Dokumente zu belegen wäre,
dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Hinderungsgründe zudem auch bei Vorlage der zur Edition angebotenen Unterlagen eine Fristwiederherstellung nicht rechtfertigen würden, weshalb auf eine Einforderung der Unterlagen verzichtet werden kann,
dass unter diesen Umständen nicht von einem subjektiv unverschuldeten Irrtum der Beschwerdeführerin auszugehen ist, welcher eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würde und daher offengelassen werden kann, ob das Wiederherstellungsgesuch innert der gesetzlichen Frist erfolgt ist,
dass somit kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG vorliegt und auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. November 2025 wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'650.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Marina Reichmuth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. November 2025
Zustellung erfolgt an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Eingabe vom 17. November 2025)
Das Urteil wird mitgeteilt:
der Arbeitslosenkasse [...] (A-Post)