Öffentliches Beschaffungswesen; Ausschreibung betr. Projekt "(25053) 609 Arbeitsplatz Bund"; SIMAP-Projektnummer #16511.
Entscheiddatum: 16.12.2025Publikationsdatum: 23.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7443/2025
Abschreibungsentscheid vom 16. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Corine Knupp. Parteien A. _______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Michael Lips und/oder Fabian Martens, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vergabestelle. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen; Ausschreibung betr. Projekt "(25053) 609 Arbeitsplatz Bund"; SIMAP-Projektnummer #16511.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (nachfolgend: Vergabestelle) am 9. September 2025 einen Auftrag betreffend das Projekt «(25053) 609 Arbeitsplatz Bund» im offenen Verfahren auf www.simap.ch publizierte (SIMAP-Projektnummer #16511-3),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Ausschreibung mit Eingabe vom 29. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und folgende Anträge stellte:
Die Ausschreibung im Projekt "(25053) 609 Arbeitsplatz Bund" vom 9. September 2025 (Simap-Meldungsnummer 16511-03) sei aufzuheben.
Die Vergabestelle sei anzuweisen, den Beschaffungsgegenstand unter Wahrung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit mit Publikation auf Simap in einer Weise neu auszuschreiben, die es mehreren Anbietern erlaubt, sämtliche technischen Mindestanforderungen und sämtliche technischen Musskriterien zu erfüllen, insbesondere seien die Mindestanforderungen betreffend die Bildschirmdiagonale der "Business Notebook Convertible" mit 5G WWAN Modul anzupassen auf 13.2 Zoll bis maximal 13.9 Zoll.
Es sei der Vergabestelle zu untersagen, die ausgeschriebenen Leistungen freihändig zu vergeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Vergabestelle bzw. der Staatskasse.
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vergabestelle anzuweisen, die Ausschreibung umgehend zu suspendieren und die Suspendierung auf www.simap.ch zu publizieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vergabestelle mit Zwischenverfügung vom 30. September 2025 superprovisorisch anwies, die Frist zur Einreichung von schriftlichen Fragen sowie die Frist zur Einreichung der Angebote zu widerrufen und diesen Widerruf auf www.simap.ch zu publizieren bzw. den ihr bekannten potenziellen Anbietenden individuell mitzuteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Vergabestelle gleichzeitig einstweilen untersagte, allenfalls bereits eingegangene Offerten zu öffnen,
dass die Beschwerdeführerin den in der Höhe von Fr. 30'000.- einverlangten Kostenvorschuss innert Frist bezahlte,
dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 erklärte, dass sie nach einer Nachprüfung der aktuellen Marktgegebenheiten zum Schluss gekommen sei, dass die publizierte Ausschreibung unbeabsichtigte Markteinschränkungen enthalte,
dass die Vergabestelle daher folgende Verfahrensanträge stellte:
Das Beschwerdeverfahren B-7443/2025 sei bis zur Publikation der Berichtigung der Kriterien auf SIMAP gemäss prozessualen Antrag Ziffer 2, spätestens jedoch bis zum 7. November 2025 zu sistieren;
Der Vergabestelle sei es zu erlauben, auf SIMAP bis spätestens zum 7. November 2025 eine Berichtigung der Kriterien im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführerin respektive im Sinne einer zusätzlichen Marktöffnung zu publizieren;
Der Vergabestelle sei es zudem zu erlauben, im Rahmen der Berichtigung auf SIMAP (Antrag 2) die Frist der ersten Fragerunde neu festzulegen;
Eventualiter sei die Frist bis zum 16. Oktober 2025 gemäss Ziffern 3 und 4 der Zwischenverfügung vom 30. September zur Einreichung der Stellungnahme sowie der Akten durch die Vergabestelle auf den 31. Oktober 2025 zu erstrecken.
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 ergänzend zu ihrer Beschwerde weitere in der Ausschreibung verlangte technische Spezifikationen nannte, welche aus ihrer Sicht wettbewerbsbeschränkend wirkten, sowie zu den prozessualen Anträgen der Vergabestelle Stellung nahm,
dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 18. November 2025 bekannt gab, sie werde die Ausschreibung «(25053) 609 Arbeitsplatz Bund» zur Beseitigung der gerügten Markteinschränkungen in Wiedererwägung ziehen,
dass die Berichtigung der Ausschreibung «(25053) 609 Arbeitsplatz Bund» am 20. November 2025 auf www.simap.ch (SIMAP-Projektnummer #16511-05) publiziert wurde,
dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 20. November 2025 beantragte, das Beschwerdeverfahren sei nach Anhörung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 20. November 2025 bis zum Ablauf der Rechtsmittel-frist gegen die Berichtigung der Ausschreibung «(25053) 609 Arbeitsplatz Bund» sistierte,
dass mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 festgestellt wurde, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde einer anderen Anbieterin gegen die Berichtigung der Ausschreibung eingegangen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren daher wiederaufnahm und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und deren Kostenfolge zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 mitteilte, ihren Anträgen sei mit der am 20. November 2025 publizierten Berichtigung der Ausschreibung entsprochen worden, und den Antrag stellte, das Beschwerdeverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Vergabestelle bzw. der Staatskasse abzuschreiben,
und zieht in Erwägung,
dass die vorliegend angefochtene Ausschreibung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) fällt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB, Art. 8 Abs. 2 Bst. b BöB, Art 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB, Art. 53 Abs. 1 Bst. a BöB) und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts deshalb als gegeben zu erachten ist (Art. 52 Abs. 1 BöB, Art. 32 f. VGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das BöB und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG),
dass die Vergabestelle bis zu ihrer Vernehmlassung ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG),
dass die Parteien im vorliegenden Fall übereinstimmend davon ausgehen, dass die Vergabestelle mit der Wiedererwägung und der Berichtigung der Ausschreibung dem Hauptrechtsbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass bei Gegenstandslosigkeit die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass zur Bestimmung der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, auf materielle Kriterien abzustellen ist, mithin nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen und dabei unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die zu einer Abschreibung des Verfahrens führt (Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4 m.H., Urteile des BVGer B-3419/2025 vom 27. Juni 2025 S. 6 und B-5337/2021 vom 12. Januar 2022 S. 5),
dass bei einer gestützt auf Art. 58 VwVG erfolgten Wiedererwägung einer Verfügung die Vorinstanz dann als unterliegend gilt, wenn diese ihren Entscheid bis zur Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht aus besserer eigener Einsicht abgeändert hat (Urteil 2C_564/2013 E. 2.4 m.H., Urteile B-3419/2025 S. 6 und B-5337/2021 S. 5),
dass vorliegend die Vergabestelle ausdrücklich eingeräumt hat, sie habe die Ausschreibung vom 9. September 2025 nach Eingang der Beschwerde vom 29. September 2025 einer Nachprüfung unterzogen und dabei unbeabsichtigte Markteinschränkungen festgestellt,
dass damit davon auszugehen ist, dass die Vergabestelle die Ausschreibung aufgrund der Rügen der Beschwerdeführerin in Wiedererwägung gezogen hat,
dass die Vergabestelle demnach als unterliegend anzusehen ist,
dass Vorinstanzen aber keine Verfahrenskosten zu bezahlen haben (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der Beschwerdeführerin der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 30'000.- zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz nach Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 VGKE),
dass, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, Art. 5 VGKE für die Festsetzung der Parteientschädigung sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE),
dass demnach in solchen Fällen in der Regel jene Partei entschädigungspflichtig ist, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,
dass vorliegend somit die Vergabestelle entschädigungspflichtig ist,
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE),
dass eine Entschädigung von pauschal Fr. 5'000.- (inkl. Auslagen) angemessen erscheint,
dass die Beschwerdeführerin gemäss UID-Register vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher kein Mehrwertsteuerzuschlag in die Parteientschädigung aufzunehmen ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2025 geht an die Vergabestelle.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 30'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
Die Vergabestelle wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Corine Knupp
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Dezember 2025
Zustellung erfolgt an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID: #16511;
Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziff. 1)