b-7637-2009•B-7637/2009
b-7637-2009Bundesverwaltungsgericht / Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung)25.01.2010
Entscheiddatum: 25.01.2010Publikationsdatum: 02.02.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-7637/2009
{T 0/2}
Urteil vom 25. Januar 2010
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zulassung zum Zivildienst.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zivildienstes vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0]),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2009 aufgefordert wurde, bis zum 15. Januar 2010 Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und die angefochtene Verfügung einzureichen (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert und die angefochtene Verfügung nicht eingereicht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
die Vorinstanz (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 26. Januar 2010