Entscheiddatum: 03.05.2013Publikationsdatum: 17.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-83/2013
Urteil vom 3. Mai 2013 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),Richter Beat Weber, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien X._______, Deutschland,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Nichteintreten auf Neuanmeldung).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 auf das erneute Leistungsbegehren von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der Verfügung sowie das Eintreten auf sein Leistungsbegehren beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2013 seine Beschwerde ausführlich begründete und unter anderem diverse medizinische Unterlagen nachreichte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. April 2013 unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 29. März und 11. April 2013 beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. A._______, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 29. März 2013 zusammengefasst festhielt, dass in körperlicher Hinsicht bis zum Verfügungserlass am 4. Dezember 2012 keine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei, es jedoch möglich sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in jüngster Zeit verschlechtert habe,
dass Dr. med. B._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2013 im Wesentlichen ausführte, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei es möglich, dass es seit Ende 2010 zu einer relevanten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei, weshalb sie die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung in Deutschland empfehle,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2013 den Beurteilungen des ärztlichen Dienstes anschloss,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen diese übereinstimmende Auffassung sprechen würden,
dass es sich somit rechtfertigt, die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2012 materiell einlässlich prüfe und anschliessend neu verfüge (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der erstmaligen Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung durch die Vorinstanz kein gerichtliches Gutachten erforderlich ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.310.2]).
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 4. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom 3. Januar 2012 und zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Mai 2013