Eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin 2022.
Entscheiddatum: 31.01.2024Publikationsdatum: 09.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-872/2023
Abschreibungsentscheid vom 31. Januar 2024 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission für Veterinärmedizin, c/o Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin 2022.
A. Am 14. November 2022 legte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum ersten Mal die Eidgenössische Prüfung Veterinärmedizin im Prüfungsfach «Pferde» ab. Mit Prüfungsverfügung vom 30. Dezember 2022 (Eröffnung am 10. Januar 2023) teilte ihm die zuständige Prüfungskommission für Veterinärmedizin (nachfolgend: Vorinstanz oder Prüfungskommission) mit, dass er das Fach «Pferde» mit der Note 3.0 und somit die gesamte eidgenössische Prüfung nicht bestanden habe.
B. Gegen die Prüfungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ergänzte diese mit Eingabe vom 19. Februar 2023. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die genügende Benotung der bisher ungenügenden Leistungsbewertung. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die Bewertung seiner Leistungen in der Prüfung «Pferde» nicht nachvollziehbar sei und auf sachfremden Kriterien beruhe. Zudem habe die Prüfung unter formalen Mängeln gelitten.
C. Es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt. Während das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig war, trat der Beschwerdeführer im Herbst 2023 erneut zur Prüfung im Fach «Pferde» an und absolvierte diese erfolgreich. Verfügt wurde dieses Ergebnis am 8. November 2023. Mit Schreiben vom 29. November 2023 orientierte die Vorinstanz den zuständigen Instruktionsrichter hierüber und beantragte die Abschreibung der Beschwerde mangels aktuellen und praktischen Interesses.
D. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 30. November 2023 dazu aufgefordert, zu bestätigen, ob er an der Beschwerde festhält und gegebenenfalls sein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung darzulegen.
E. Am 4. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte und beantragte eine Fristerstreckung für die Begründung. Zur Begründung führte er in seiner Eingabe vom 10. Januar 2024 aus, dass er, obwohl er die Prüfung mittlerweile bestanden habe, ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwer-de habe, da ihm von Mitte Januar 2023 bis Mitte November 2023 Lohn als Assistenztierarzt entgangen sei. Ferner seien auch die 150 Stunden Lernzeit, die Anmelde- und Prüfungsgebühr sowie der Zeitaufwand für das Verfassen des Schriftwechsels vor Bundesverwaltungsgericht angemessen zu entschädigen.
F. Der Vorinstanz wurden die Eingaben des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2023 resp. am 16. Januar 2024 übermittelt.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 137.32]).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat.
Dieses Interesse muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 128 II 34 E. 1b m.w.H.). Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens, ist letzteres als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 118 Ib 1 E. 2; Astrid Hirzel, in Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 61 Rz. 4). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 111 Ib 56 E. 2a).
1.3 Der Beschwerdeführer hat, während das Verfahren in Bezug auf seine erste Fachprüfung «Pferd» beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig war, die Prüfung wiederholt und bestanden. Die Gutheissung der Beschwerde hätte (im besten Fall) die Erteilung des eidgenössischen Diploms zur Folge gehabt. Damit hat die Beschwerde keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Prüfungssituation des Beschwerdeführers beziehungs-weise die Diplomerteilung mehr. Im vorliegenden Fall stellt sich also die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dahingefallen ist.
1.4 Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ia 488 grundsätzlich festgestellt, dass bei einer Beschwerde gegen den ersten negativen Prüfungsentscheid das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn die Prüfung in einem weiteren Versuch bestanden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz in BVGE 2007/12 dahingehend präzisiert, dass der Streitgegenstand des Verfahrens nicht nur die Frage sei, ob das Diplom erteilt werden könne, sondern es spielt unter den gegebenen Umständen auch eine Rolle, wann das Diplom erteilt wird (E. 2.4).
1.5 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass der Zeitpunkt der Diplomerteilung vorliegend streitgegenstandsrelevant sei. Er habe weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Sachverhalts. Mit der Erteilung des eidgenössischen Diploms in Veterinärmedizin hätte er von Mitte Januar bis Mitte November 2023 als Assistenztierarzt arbeiten und in dieser Zeitspanne mutmasslich Fr. 58'380.- verdienen können. Ferner seien ihm Sozialleistungen entgangen und durch die 150 Stunden zusätzliche Lernzeit, Fr. 200.- für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sowie die Prüfungsgebühr über Fr. 200.- ein weiterer Schaden entstanden.
1.6 Der Beschwerdeführer bezieht sich betreffend den geltend gemachten Lohnausfall über Fr. 58'380.- auf die Lohnempfehlung der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte für das Jahr 2023 für Assistenztierärzte im ersten Berufsjahr. Dies belegt jedoch weder, dass der Beschwerdeführer mit bestandener eidgenössischer Prüfung in Veterinärmedizin 2022 effektiv ab Mitte Januar 2023 eine Stelle als Assistenztierarzt angetreten hat, noch, dass er effektiv Fr. 58'380.- erwirtschaftet hätte. Andere Belege für den geltend gemachten Lohnausfall reicht der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Somit ist anders als beispielsweise im Fall, der in BVGE 2007/12 zu beurteilen war, im vorliegenden Fall nicht belegt, dass ein Anspruch auf Lohn(erhöhung) gegeben gewesen wäre. Es bleibt somit spekulativ bzw. rein hypothetisch, ob ein Bestehen der eidgenössischen Veterinärprüfung im Jahr 2022 sich auf das Einkommen des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Eine rein theoretische Möglichkeit reicht nicht aus, um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nachzuweisen (E. 1.2).
Auf Ersatz der behaupteten Schadenspositionen, die dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Wiederholung der Fachprüfung «Pferde» entstanden sind (Anmelde- und Prüfungsgebühr sowie 150 Stunden Lernzeit), hat dieser keinen Anspruch. Zwar reicht der Beschwerdeführer die Rechnungen für die Gebühren beim Bundesverwaltungsgericht ein, jedoch ist es im Interesse der Prozessökonomie nicht zielführend, im vorliegenden Verfahren eine Rechtsfrage mit einem Feststellungsurteil rein theoretisch zu entscheiden, wenn dieselbe Frage Bestandteil eines selbständigen Haftungsprozesses zu bilden vermag (BGE 118 Ia 488 E. 1c m.w.H.). Die gesetzliche Möglichkeit einer Staatshaftung begründet kein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung.
Es ist somit nicht ersichtlich, wie durch eine materiell-rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers direkt beeinflusst werden könnte resp. inwiefern das wann der Diplomerteilung vorliegend für die Hauptfrage eine Rolle spielen könnte. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist nachträglich dahingefallen.
Das Beschwerdeverfahren ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
3.1 Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahren ist über Kosten und Entschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (Art. 63 f. VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der Bemessungskriterien (Art. 2-4 VGKE) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Nach Art. 5 VGKE werden die Kosten bei gegenstandlosen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Satz 1). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Satz 2). In Bezug auf Satz 2 ist massgebend, durch welche Partei die tatsächlichen Verhältnisse verändert worden sind; nur wenn die Ursache ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt, können andere Aspekte entscheidend sein (vgl. Lorenz Kneubühler, Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005 449 ff., 460, m.w.H.).
Vorliegend hat die Wiederholung bzw. das Bestehen der Fachprüfung «Pferd» der eidgenössischen Veterinärprüfung 2023 die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Da der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, hat er gemäss Art. 5 VKGE, 1. Satz die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.2 Über die Parteientschädigung ist bei gegenstandslos gewordenen Verfahren unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 VGKE zu befinden (Art. 15 VGKE). Da der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Februar 2024
Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)