IV, Hilflosenentschädigung; Verfügung der IVSTA vom 24. November 2025.
Entscheiddatum: 20.01.2026Publikationsdatum: 28.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-100/2026
Abschreibungsentscheid vom 20. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Hilflosenentschädigung; Verfügung der IVSTA vom 24. November 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 24. November 2025 festhielt, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1965, wohnhaft in B._______ in Deutschland, eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet worden sei, diese jedoch nur an in der Schweiz wohnhafte Versicherte ausgerichtet werde, und er infolge Wegzugs ins Ausland ab dem 1. Januar 2025 keinen Anspruch auf diese Leistungen mehr habe,
dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Dezember 2025, welche von der Deutschen Post an den Beschwerdeführer retourniert wurde, bzw. zweiter Eingabe vom 31. Dezember 2025 (Eingang Gericht am 7. Januar 2026) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten Bundesverwaltungsgericht [BVGer-act.] 1),
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2026 den Eingang der Beschwerde vom 31. Dezember 2025 bestätigte und ihn aufforderte, bis zum 9. Februar 2026 einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 2),
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 14. Januar 2026 (Eingang Gericht am 20. Januar 2026) die Beschwerde vom 18. bzw. 31. Dezember 2025 zurückgezogen hat (BVGer-act. 3),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass daher die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 (betreffend Kostenvorschusserhebung) aufzuheben ist und dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass der Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass ein Beschwerderückzug als Unterliegen zu werten ist und dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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