Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen(Verfügung vom 24. Dezember 2024).
Entscheiddatum: 12.11.2025Publikationsdatum: 20.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1012/2025
Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne. Parteien A._______, (Serbien), c/o B._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen(Verfügung vom 24. Dezember 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 auf das Leistungsgesuch von A._______ infolge fehlender Mitwirkung nicht eingetreten ist (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Email-Eingabe vom 26. Dezember 2024 bei der Vorinstanz dagegen sinngemäss Beschwerde erhoben hat, welche die Vorinstanz mit Begleitschreiben vom 14. Februar 2025 sowie einer Kopie der angefochtenen Verfügung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2, 1),
dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 22. April 2025 hin, sowie auf die weitere dem Beschwerdeführer am 4. August 2025 zugestellte Verfügung vom 15. Juli 2025 hin trotz entsprechender Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz mitgeteilt hat (BVGer-act. 5-11),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. September 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 12 Ziff. 1 und 2),
dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer androhungsgemäss per Publikation im Bundesblatt am 6. Oktober 2025 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 14),
dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 30-tägige Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses am 7. Oktober 2025 zu laufen begonnen hat (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 5. November 2025 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4),
dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Email-Eingabe vom 26. Dezember 2024 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Email-Eingabe vom 26. Dezember 2024 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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