Entscheiddatum: 13.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1018/2012
Urteil vom 14. März 2013 Besetzung Einzelrichter Beat Weber,Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Bosnien und Herzegowina) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK vom 16. November 2011.
A. B._______ (im Folgenden: der verstorbene Ehegatte), geboren 1943, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, leistete während mehreren Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Am 17. Juni 2006 heiratete er C._______ (nach der Heirat: A._______; im Folgenden: Beschwerdeführerin). Am [...] Dezember 2010 verstarb er (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK 3-5, 7).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 wies die SAK das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer Hinterlassenenrente ab (SAK/3, 9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Juli 2011 wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 16. November 2011 ab (SAK/10, 13). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Versterbens ihres Ehegattens keine Kinder hatte und mit ihm keine fünf Jahre verheiratet gewesen sei.
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2012 Beschwerde, die sie an die SAK adressierte, am 6. Februar 2012 bei dieser einging und von dieser am 21. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 1 der Beschwerdeakten inkl. Beilagen). Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer Witwenrente. Zur Begründung führt sie zur Hauptsache an, dass sie vor der Eheschliessung rund 20 Jahre in einer ausserehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehegatten zusammengelegt habe.
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2012 beantragt die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 7. Juli 2011 und des Einspracheentscheids vom 16. November 2011 (act. 6).
B.c Von der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Gelegenheit, bis zum 28. Mai 2012 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
B.d Am 14. Juni 2012 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel.
B.e Mit Eingabe vom 6. März 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Zusprache einer Witwenrente und reichte eine Heiratsurkunde, eine Sterbebescheinigung und eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten (vgl. act. 11-13).
C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).
1.5 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Aufgrund des fehlenden Zustellnachweises des Einspracheentscheids kann nicht mehr festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid erhalten hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.
1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 16. November 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3 Der verstorbene Ehegatte war Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wie es die Beschwerdeführerin auch ist, die in Bosnien und Herzegowina ihren Wohnsitz hat. Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHVG gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der AHV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5284/2009 vom 10. Februar 2010 E. 2.1 m.w.H.).
3.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).
Unbestritten ist vorliegend, dass der verstorbene Ehegatte die Beitragspflicht erfüllt hat (vgl. SAK/4, 6). Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte. Aus Art. 23 Abs. 1 AHVG kann die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Rente ableiten.
3.2 Überdies haben Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren (Art. 24 Abs. 1 AHVG).
Gemäss Heiratsbescheinigung, wonach die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehegatte seit dem 17. Juni 2006 verheiratet waren, und Todesbescheinigung, wonach ihr Ehemann am 25. Dezember 2010 verstarb (SAK/3 S. 8 f., act. 11.1 f.), wies sie im Zeitpunkt der Verwitwung eine Ehedauer von 4 Jahren und rund 6 Monaten auf. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass sie schon vor der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten bereits einmal verheiratet gewesen wäre. Sie selbst macht nicht geltend, während mindestens 5 Jahren mit dem verstorbenen Ehegatten verheiratet oder zuvor bereits anderweitig verheiratet gewesen zu sein. Somit kann auch aus Art. 24 AHVG kein Anspruch auf eine Witwenrente abgeleitet werden.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits vor der Eheschliessung ungefähr 20 Jahre lang mit ihrem verstorbenen Ehegatten in ausserehelicher Gemeinschaft zusammengelebt zu haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die in formloser eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gleich behandelt wie die verheirateten. Demzufolge steht ihnen der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente - im Gegensatz zu den hinterlassenen Ehegatten nicht zu (BGE 125 V 205 E. 7a). Ob vorliegend eine entsprechende voreheliche Lebensgemeinschaft überhaupt bestand und ob der verstorbene Ehegatte bis November 2005 mit einer anderen Frau verheiratet war, wie dies die vorinstanzlichen Akten indizieren (vgl. SAK/4, 6), braucht somit nicht geprüft zu werden.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, dass sie die "moralischen Voraussetzungen" für einen Anspruch auf die Witwenrente erfülle, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Anspruchsbegründung.
3.5 Ebenfalls keinen Einfluss auf einen allfälligen Anspruch auf Witwenrente haben die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. März 2013 geltend gemachte Krankheit, die angeführten mangelnden Schreibfähigkeiten und das Unwissen betreffend die Notwendigkeit der Beschaffung von Unterlagen zur Geltendmachung des Rentenanspruches. Damit erübrigt es sich, die von der Beschwerdeführerin angebotenen medizinischen Unterlagen beizuziehen.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Witwenrente hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilagen in Kopie: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2013 inkl. Beilagen und Übersetzung [act. 11, 11.1 ff.,13])
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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