Entscheiddatum: 08.03.2013Publikationsdatum: 25.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1042/2011
Urteil vom 8. März 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
A. Die 1947 geborene, verheiratete Schweizer Bürgerin A._______, wohnhaft in Deutschland, ist seit 1982 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([AHV/IV] nachfolgend: freiwillige Versicherung) angeschlossen (act. 1 und 2).
B. Mit Verfügung vom 1. April 2010 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) A._______ mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs in der Höhe von Fr. 1'101.-- zu (act. 26; vgl. auch act. 17).
C. Mit Beitragsverfügung vom 5. Oktober 2010 setzte die SAK den Beitrag von A._______ für das Jahr 2009 auf total Fr. 1'615.05 (Fr. 1'568.-- zuzüglich 3% Verwaltungskosten von Fr. 47.05) fest. Dieser Berechnung legte die SAK ein massgebendes Vermögen von A._______ in der Höhe von Fr. 860'600.-- zugrunde (act. 31).
D. Mit Einsprache vom 27. Oktober 2010 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung des geschuldeten Beitrages für das Jahr 2009. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das angerechnete massgebende Vermögen in der Höhe von Fr. 860'600.-- zu hoch sei, zumal das massgebende Vermögen für das Beitragsjahr 2008 nur Fr. 662'000.-- betragen habe (act. 34).
E. Mit Entscheid vom 25. Januar 2011 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da sie die geforderten Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenserklärung - auch nach erfolgter Mahnung - nicht erhalten habe, sei A._______ nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist von 30 Tagen am 5. Oktober 2010 amtlich taxiert worden. Grundlage der amtlichen Taxation habe das um 30% erhöhte Gesamtvermögen von Fr. 662'000.-- des Beitragsjahres 2008 gemäss Verfügung vom 16. Februar 2010 gebildet. Die amtliche Taxation 2009 sei demnach korrekt (act. 36).
F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung des Beitrages für das Jahr 2009, da das ihr angerechnete massgebende Vermögen für das Beitragsjahr 2009 um 198'600.-- erhöht worden sei, obwohl sie am 11. August 2010 die geforderten Unterlagen eingereicht habe.
G. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Nebst der bereits im angefochtenen Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung machte sie insbesondere geltend, dass die Beschwerdeführerin mit der auszufällenden Erklärung über Einkommen und Vermögen jeweils eine Wegleitung erhalte, worin unter anderem auch die einzureichenden Belege erwähnt seien. Die Beschwerdeführerin führe weder Tatsachen auf noch lege sie Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2010 Anspruch auf eine um ein Jahr vorbezogene ordentliche Altersrente habe, ändere nichts daran, dass die Beiträge an die freiwillige Versicherung für das ganze Jahr 2009 geschuldet seien. Der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung sei nicht beantragt worden.
H. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 25. Januar 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.1
3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
3.1.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
3.1.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
3.1.4 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV).
3.1.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe der SAK mit Schreiben vom 11. August 2010 auf ihre Mahnung vom 4. August 2010 geantwortet und die Unterlagen eingereicht.
3.3 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin sei amtlich taxiert worden, da sie die geforderten Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenserklärung - auch nach erfolgter Mahnung - nicht erhalten habe.
3.4 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Mahnung der SAK vom 4. August 2010 erhalten hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin der SAK mit Schreiben vom 11. August 2010 (Eingangsdatum bei der SAK: 16. August 2010) den Erhalt der Mahnung vom 4. August 2010 bestätigte und ihr gleichzeitig mitteilte, dass sie über keine 2. Säule und keine Lebensversicherung verfüge. In der Beilage liess sie der SAK ihre Steuererklärungen (Schweiz und Deutschland) zukommen (act. 29).
Die Vorinstanz hat diese (fristgerecht erfolgte) Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. August 2010 bei Erlass der Beitragsverfügung vom 5. Oktober 2010 sowie des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Januar 2011 offensichtlich nicht berücksichtigt, wurde diese Eingabe (sowie das Ergebnis einer allfälligen Prüfung der mit dieser Eingabe eingereichten Unterlagen) von der SAK in den genannten Verfügungen doch mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, in Bezug auf die Einreichung von Belegen ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Mit Blick auf das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben wäre die Vorinstanz vorliegend verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der Beitragsverfügung erneut zu kontaktieren, falls die mit Schreiben vom 11. August 2010 eingereichten Unterlagen - ihrer Auffassung nach - nach wie vor unvollständig gewesen sein sollten. Ein solches Vorgehen der SAK ist nicht aktenkundig.
3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Verfahren der Beitragsfestsetzung rechtsfehlerhaft war und keine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 5 VFV auszumachen ist, welche eine amtliche Einschätzung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VFV erlauben würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2011 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss auffordere, die nötigen Unterlagen einzureichen (sofern dies nicht bereits geschehen ist), um anschliessend die Höhe des Beitrages für das Jahr 2009 festzulegen.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2011 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.5 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: