Entscheiddatum: 18.06.2013Publikationsdatum: 05.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1105/2011
Urteil vom 18. Juni 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, Ungarn,vertreten durch Christine Kessi, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Rentengesuch, drei Verfügungen der IVSTA, alle datiert vom 14. Januar 2011.
A. Der am (...) 1961 geborene, schweizerische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherter) lebt seit August 2007 in Ungarn (IV-act. 152). Er absolvierte von 1977 bis 1981 eine Lehre als Elektromonteur und war anschliessend bis Januar 1994 in diesem Beruf tätig (vgl. IV-act. 5). Ab April 1994 traten lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein auf, welche vom 15. Juli 1994 bis zum 5. August 1994 in der Klinik A._______ in B._______ stationär therapiert wurden (IV-act. 5). Die behandelnden Ärzte stellten insbesondere die Diagnose eines subakuten lumbospondylogenen bis lumboradikulären Reizsyndroms S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts.
B. Am 27. Juli 1994 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______, IV-Stelle (nachfolgend SVA), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Nachdem er eine siebenmonatige Haftstrafe verbüsst hatte, sprach die SVA dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 1996 die Kostenübernahme für eine berufsbegleitende Umschulung zum Hauswart zu (IV-act. 10 und 17).
B.a Am 24. Juni 1996 unterzog sich der Versicherte einer Rückenoperation mit Spondylodese in der Höhe von L5/S1 in der Klinik D._______ (IV-act. 5, 10 und 97 - 5/12). Anschliessend suchte er erfolglos nach einer Stelle als Hauswart. Da die Ausübung einer praktischen Tätigkeit für die berufsbegleitende Umschulung eine Voraussetzung war, hob die SVA die verfügte Massnahme per 15. August 1997 wieder auf (Verfügung vom 21. November 1997, IV-act. 17). Daraufhin nahm sie eine Rentenprüfung vor, berechnete auf Basis einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten Tätigkeiten einen Invaliditätsgrad von 9 % und erliess am 5. Februar 1998 eine rentenabweisende Verfügung (IV-act. 146 - 26/158).
B.b Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 9. März 1998 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ (nachfolgend Sozialversicherungsgericht) erheben (IV-act. 146 - 21/158). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens erliess die SVA am 5. Februar 1999 eine weitere Verfügung (IV-act. 146 - 15/158) und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer berufsbegleitenden Ausbildung zum PC-Anwender SIZ (vom 2. März 1999 bis 29. Mai 1999) sowie zum PC-Supporter SIZ (vom 7. Juni 1999 bis 30. Oktober 1999) zuzüglich der entsprechenden IV-Taggelder zu (IV-act. 27). Parallel wurde mit dem Unternehmen E._______ AG in F._______ ein Praktikumsvertrag für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2000 abgeschlossen. Daraufhin zog der Versicherte seine Beschwerde zurück (IV-act. 146 - 13/158) und das Verfahren wurde vom Sozialversicherungsgericht als erledigt abgeschrieben (Verfügung vom 23. Februar 1999, IV-act. 148 - 3/21). Der Versicherte schloss in der Folge die Ausbildung zum Informatik-Anwender erfolgreich ab, bestand hingegen die PC-Supporter-Prüfung nicht (IV-act. 148 - 3/21).
B.c Am 2. Juni 2000 wurde in der Klinik G._______ in B._______ eine erneute Diskushernienoperation im Bereich L4/L5 rechts durchgeführt (IV-act. 148 - 4/21). In der Folge reichte der Versicherte am 11. Dezember 2000 bei der SVA ein neues Gesuch um Kostenübernahme für eine Ausbildung zum Informatiker ein, da die Tätigkeit als PC-Supporter mit gesundheitlich nicht mehr zumutbarem Heben und Tragen verbunden sei (IV-act. 148 - 4/21). Mit Verfügung vom 24. Juni 2002 (IV-act. 31) sprach die SVA dem Versicherten, welcher zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in den Kanton H._______ verlegt hatte, die Kostenübernahme für eine weitere Ausbildung zum Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (Systemtechnik) wiederum in Verbindung mit einer Anstellung bei der E._______ AG für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2004 zu. Am 31. Juli 2002 reichte der Versicherte bei der SVA eine weitere IV-Anmeldung ein (IV-act. 38). Am 31. März 2003 endete die Tätigkeit bei der E._______ AG vorzeitig, da über sie der Konkurs eröffnet wurde (IV-act. 82). Der Versicherte konnte anschliessend zwar ein befristetes Praktikum beim I._______ in J._______ antreten (IV-act. 53), dieses musste in der Folge aber aufgrund erneut auftretender Rückenbeschwerden per 28. August 2003 abgebrochen werden (IV-act. 70 und 83).
B.d Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. K._______ (Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin), attestierte dem Versicherten für die Zeitdauer vom 11. August 2003 bis zum 13. August 2003 sowie ab 18. August 2003 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 58 und 94). Am 4. Dezember 2003 erfolgte in der Klinik L._______ schliesslich eine dritte Bandscheibenoperation im Bereich L3/L4 links (IV-act. 73). Dr. med. M._______ (Chefarzt Neurochirurgie, Klinik L._______) stellte anlässlich einer postoperativen Untersuchung vom 12. Mai 2004 eine deutliche Verbesserung der Situation fest und attestierte dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierten Tätigkeiten ab Untersuchungsdatum (IV-act. 95 - 9-11/14 und 97 - 1/12). Ebenfalls erachtete die behandelnde Ärztin, Dr. med. N._______ (Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie) den Versicherten in ihrem Bericht vom 25. März 2005 als zu 50 % arbeitsfähig für eine angepasste Tätigkeit ohne Heben von Lasten und mit der Möglichkeit eines häufigen Positionswechsels (IV-act. 95 - 5/14). Nach Einholen einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) sprach die SVA dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2005 rückwirkend eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (IV-act. 112; zweiter Verfügungsteil: IV-act. 101).
C. Gegen die Verfügung vom 5. September 2005 erhob der Versicherte am 12. September 2005 Einsprache (IV-act. 113). Aufgrund eines Hinweises in der Einsprache liess die SVA den Versicherten von Dr. med. O._______ (Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie) psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 25. November 2005, IV-act. 122). Dr. med. O._______ diagnostizierte eine längere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), eine psychosoziale Belastungssituation (ICD-10: Z59, Z64.4), Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.25) sowie akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: F73.1). Sie erachtete den Versicherten aus psychiatrischer Sicht als PC-Supporter und Elektromonteur zu 40 % arbeitsunfähig seit etwa August 2004. In der Folge hielt die SVA an ihrer Beurteilung gemäss Verfügung vom 5. September 2005 fest und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. März 2006 (IV-act. 129) ab. Zudem machte sie dem Versicherten unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht die Durchführung einer Psychotherapie zur Auflage (Mitteilung vom 13. März 2006, IV-act. 130).
D. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2006 liess der Versicherte durch die Procap (Schweizerischer Invaliden-Verband), Rechtsanwältin Christine Kessi, am 26. April 2006 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erheben und eine ganze Rente beantragen (IV-act. 134). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens übergab die SVA das Aktendossier an die IV-Stelle des Kantons H._______, welche am 31. Oktober 2006 eine neue Verfügung erliess (weitere Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Dezember 2006, IV-act. 143).
D.a Ab August 2006 traten Missempfindungen und Schmerzen im linken Arm mit Ausstrahlungen bis zum Daumen auf; diese als Zervikothorakobrachialgie mit konstanten Dysästhesien gedeuteten Beschwerden wurden am 6. November 2006 im Spital P._______ mittels einer CT-gesteuerten periradikulären Infiltration der Wurzel C6 links behandelt, woraufhin die Symptome offenbar deutlich nachgelassen haben (IV-act. 157 - 9-13/13). Im August 2007 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach Ungarn (IV-act. 152).
E. Am 30. August 2007 erging das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf die Beschwerde vom 26. April 2006 (IV-act. 148), mit welchem das Sozialversicherungsgericht die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheids der SVA vom 13. März 2006 (IV-act. 129) zur Vornahme weiterer Abklärungen an diese zurückwies. Nachdem das Sozialversicherungsgericht festgestellt hatte, dass allfällige Ansprüche vor März 2001 verwirkt sind (vgl. Erw. 3.2.3 des Urteils), unterschied es zwischen zwei zu beurteilenden Zeiträumen: März 2001 bis April 2002 sowie ab August 2003 bis auf Weiteres.
E.a Gemäss dem rechtskräftigem Urteil sollten zum medizinischen Verlauf im Zeitraum von März 2001 bis April 2002 ergänzende Angaben, etwa in Form der Krankengeschichte der Hausärztin, Dr. med. N._______, eingeholt und anhand dieser Informationen über den Zeitpunkt entschieden werden, ab welchem der Versicherte gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, die berufsbegleitende Informatikerausbildung anzutreten (Erw. 3.2.6 des Urteils). Für die Zeit nach dem Abbruch der Informatikerausbildung im August 2003 stehe ihm vorerst eine ganze Invalidenrente zu. Das Sozialversicherungsgericht führt diesbezüglich aus, es könne davon ausgegangen werden, dass ab August 2003 bis zur Operation vom 4. Dezember 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe.
E.b Weiter führte das Sozialversicherungsgericht aus, angesichts der komplexen langjährigen Krankengeschichte dränge es sich auf, eine umfassende rheumatologische und neurologische Begutachtung einschliesslich einer konkreten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (Erw. 3.3.3 des Urteils). Zudem seien von Dr. med. O._______ ergänzende Angaben zu den Einschränkungen des psychischen Gesundheitszustands in der Zeit nach der damaligen Begutachtung einzuholen. Danach sei zu entscheiden, ob und ab welchem Zeitpunkt die ab August 2003 gewährte ganze Rente herabzusetzen sei. Die SVA werde nach der Durchführung der medizinischen Abklärungen auch der Frage nachzugehen haben, ob weitere Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Erw. 3.3.5 des Urteils).
F. Die SVA holte in der Folge bei den Ärzten, bei welchen der Versicherte vor seinem Wegzug nach Ungarn in Behandlung stand, weitere Arztberichte ein und konnte je einen Bericht von Dr. med. S._______ (Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie) vom 27. März 2008, Dr. med. T._______ (Fachärztin FMH Ophthalmologie) vom 11. April 2008, Dr. med. K._______ vom 16. April 2008, Dr. med. M._______ vom 6. November 2006 sowie zwei radiologische Untersuchungsberichte des Spitals P._______ vom 6. November 2006 und 28. September 2006 erhältlich machen (IV-act. 155-157). Die Rheumatologin, Dr. med. N._______, retournierte das Formular der SVA ungeachtet des Hinweises, es werde die ausführliche Krankengeschichte ab 2001 benötigt, unausgefüllt und ohne Beilagen mit der Anmerkung, sie habe den Patienten letztmals im November 2005 medizinisch in der Praxis betreut (IV-act. 154), worauf es die SVA dabei bewenden liess.
G. Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD vom 15. Februar 2008 erteilte die SVA der medizinischen Begutachtungsstelle Q._______ in R._______ (nachfolgend Q._______) am 7. Mai 2008 den Auftrag, den Beschwerdeführer internistisch-allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und rheumatologisch zu begutachten. Im Rahmen des Begutachtungsauftrages wurde die Q._______ zudem um eine chronologische Darstellung der Veränderungen des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwischen März 2001 und April 2002 sowie ab August 2003 und um Erstellung eines Leistungsprofils in einer angepassten Tätigkeit gebeten.
G.a Dem polydisziplinären Gutachten der Q._______ vom 24. November 2008 (IV-act. 166) sind im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont (ICD-10 M54.5) und intermittierendes zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0). Die rheumatologischen Untersuchungen ergaben eine deutliche Einschränkung der lumbalen Bewegungsfähigkeit. Es bestehe zudem eine Hyposensibilität im proximalen lateralen Oberschenkel, am ganzen Unterschenkel rechts lateral und im lateralen Fussrand bis in den Mittelfuss, welche als sensibles radikuläres Restsyndrom L5 interpretiert werden könne. Im Bereich der HWS bestehe eine dokumentierte Osteochondrose auf Höhe C5/6 und eine intermittierende Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Die chronischen Lumbalgien seien als Dauerzustand bei Status nach mehrfachen lumbalen Rückenoperationen anzusehen. Aufgrund der dokumentierten pathologischen Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule bestehe aus rheumatologisch-theoretischer Sicht die Möglichkeit, dass sich die Schmerzsymptomatik in den folgenden Jahren verschlechtern werde. Um die momentan abgeschwächte abdominelle und rückenstabilisierende Muskulatur zu verbessern, sei eine Optimierung der muskulären Konditionierung im Sinne eines medizinischen Trainingstherapieprogramms anzustreben.
G.b Insgesamt erachteten die Gutachter den Versicherten seit mindestens anfangs 2003 in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur, aber auch als PC-Supporter und Systemtechniker somatisch bedingt als zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Dysthymie, die Persönlichkeitsstörung und der Cannabisabusus, welche aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten wurden, würden zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Ebenso sei die Arbeitsfähigkeit aus internistischer und allgemeinmedizinischer Sicht nicht eingeschränkt (vgl. Punkt 6.2 - 6.7 des Gutachtens).
G.c Bezüglich des Krankheitsverlaufes halten die Gutachter zudem fest, es bestehe aus somatischer Sicht mindestens seit der Einschätzung von Dr. med. N._______ vom 25. März 2005 ein stabiler Zustand. Detailliertere Angaben zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit davor seien aufgrund der vorliegenden Dokumentation und der anamnestischen Angaben des Exploranden nicht möglich (vgl. Punkt 7 des Gutachtens). Somit sei der Beschwerdeführer spätestens seit März 2005 gesundheitlich in der Lage gewesen, die Informatikerausbildung anzutreten, jedoch mit einer Leistungseinschränkung von 50 %. Berufliche Massnahmen seien angesichts der fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht sinnvoll durchführbar.
H. Gestützt auf das Gutachten der Q._______ vom 24. November 2008 und die von der SVA eingeholten Stellungnahmen des RAD und des IV-Rechtsdienstes erliess die SVA am 11. Juni 2010 einen Vorbescheid (IV-act. 179), mit welchem sie dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. August 2004 sowie einer halben Rente für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 28. Februar 2009 in Aussicht stellte.
I. Gegen den Vorbescheid vom 11. Juni 2010 liess der Versicherte am 13. Juli 2010 vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi Einwand erheben und eine ganze Rente von August 2003 bis September 2004 sowie eine unbefristete Dreiviertelsrente ab Oktober 2004 beantragen (IV-act. 185).
I.a Die SVA legte das Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vor und erliess am 8. September 2010 einen neuen Vorbescheid (IV-act. 193), mit welchem sie die Zusprache einer halben Rente von 1. März 2001 bis 30. April 2002, einer ganzen Rente von 1. August 2003 bis 31. August 2004 sowie einer halben Rente von 1. September 2004 bis 28. Februar 2009 in Aussicht stellte. Dagegen liess der Versicherte am 5. Oktober 2010 erneut Einwand erheben (IV-act. 196). Die SVA hielt in der Folge an ihrer Beurteilung gemäss Vorbescheid vom 8. September 2010 fest, woraufhin die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) am 14. Januar 2011 drei separate dem Vorbescheid entsprechende Verfügungen erliess (IV-act. 202).
J. Hiergegen liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (act. 1) und beantragen, es sei ihm ab September 2004 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zudem liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Christine Kessi ersuchen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Angaben des RAD, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrer Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes per November 2008 gestützt habe, stünden in diametralem Gegensatz zu den Angaben im Gutachten der Q._______ vom 24. November 2008, wonach seit der Einschätzung der Rheumatologin, Dr. med. N._______, vom 25. März 2005 ein stabiler Zustand bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierten Tätigkeiten vorliege. Das Gutachten sei beweiskräftig, weshalb auf die darin dargestellte Beurteilung abzustellen sei. Das Valideneinkommen sei überdies zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch einberechnet worden; nach Anpassung des Einkommensvergleichs entsprechend der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Zahlen resultiere ab September 2004 ein Invaliditätsgrad von 65,2 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe.
J.a Die Vorinstanz stellte - gestützt auf die Ausführungen der SVA vom 4. April 2011 - in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2011 (act. 3) Antrag auf Beschwerdeabweisung. Eventualiter beantragte sie, es sei für das Valideneinkommen auf die effektiv erzielten Einkommen abzustellen, wodurch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiere, und dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen.
J.b Der Beschwerdeführer liess sich am 24. Mai 2011 replicando vernehmen (act. 6). Im Wesentlichen liess er geltend machen, er habe seine angestammte Tätigkeit als Elektromonteur im Jahr 1994 gesundheitsbedingt aufgegeben. Da die Aufgabe der Tätigkeit im Zeitpunkt der Rentenberechnung 20 Jahre zurückliege, sei das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) zu bestimmen.
J.c Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2011 (act. 13) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und dieser von der Bezahlung des Kostenvorschusses befreit. Die Rechtsanwältin Christine Kessi wurde zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt.
J.d Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. September 2011 (act. 14) mitteilte, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, wurde der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2011 geschlossen (act. 15).
J.e Auf Ersuchen der Vorinstanz (Schreiben vom 23. März 2012, act. 16) stellte ihr das Bundesverwaltungsgericht die Vorakten der vorliegenden Streitsache zuhanden des Sozialversicherungsgerichts zu, nachdem dieses mit Verfügung vom 6. März 2012 (in der Streitsache Beschwerdeführer gegen U._______) den Beizug der IV-Akten angeordnet und die Vorinstanz ersucht hatte, ihr diese zuzustellen (act. 17). Am 11. April 2012 gingen die Vorakten wieder beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 19).
J.f Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 (act. 20) gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde, da er beabsichtige, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 4. Juni 2013 (act. 21) mitteilen, dass er an der Beschwerde vom 15. Februar 2011 festhalte.
K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG).
1.5 Nachdem die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Ungarn, weshalb vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), welches per 1. April 2006 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten wie Ungarn ausgedehnt wurde (AS 2006 995), und dabei insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; AS 2012 2345). Vorliegend ist jedoch auf die bis 31. März 2012 gültig gewesene Fassung (vgl. AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845] nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.4 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 14. Januar 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheide eingetreten sind, sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein.
2.4.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Trat hingegen der Versicherungsfall - wie hier - vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5 Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
2.4.2 Demnach finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 14. Januar 2011 in Kraft standen weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129 5. IV-Revision] die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 16. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.4.3 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
3.1 Die Vorinstanz hat mit drei separaten, alle auf den 14. Januar 2011 datierten Verfügungen, dem Beschwerdeführer gleichzeitig und rückwirkend eine Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis 28. Februar 2009 zugesprochen, welche wie folgt abgestuft wurde: - mit Wirkung ab 1. März 2001 bis 30. April 2002 eine halbe Rente;- mit Wirkung ab 1. August 2003 bis 31. August 2004 eine ganze Rente;- mit Wirkung ab 1. September 2004 bis 28. Februar 2009 eine halbe Rente. Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistung angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 417 E 2d). Der Beschwerdeführer liess zwar in der Beschwerdeschrift explizit festhalten, dass ausschliesslich der Zeitraum vom 1. September 2004 bis 28. Februar 2009 angefochten wird und zwar insofern, als statt einer befristeten halben Rente eine unbefristete Dreiviertelsrente zugesprochen werden soll. Da sich jedoch das Rechtsverhältnis, wonach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Rente zugesprochen hat, auf den gesamten Zeitraum vom 1. März 2001 bis 28. Februar 2009 bezieht, bilden alle drei genannten Verfügungen Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; eine Verbesserung allerdings nur dann, wenn sie nach ununterbrochenem Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen und den seit dem 1. März 2004 geltenden Fassungen). Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Nicht zulässig ist eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts bei fehlender Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in erster Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass rückwirkend von einem zeitlich gestaffelten Invaliditätsgrad auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2008 E. 4.1.2 sowie E. 4.2 und BGE 121 V 264 E. 6 b/dd, je mit Hinweisen).
3.5 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
3.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5.4 Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
4.1 Damit eine gutachterliche Expertise als beweiskräftig gelten kann, muss sie - nebst der Erfüllung weiterer Kriterien - in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sein (vgl. oben Erw. 3.5.2). Dazu sind die vollständigen und aktualisierten Vorakten inklusive Bildgebung und Befundberichte, Auskünfte der Parteien, frühere Gutachten und allfällige frühere Gerichtsurteile erforderlich (Gabriela Riemer-Kafka, Versicherungsmedizinische Gutachten, Ein interdisziplinärer Leitfaden, 2. Aufl., Bern 2012, S. 39). Der dem Gutachten zugrunde liegenden medizinischen Aktenlage kommt zur Erhebung und Dokumentation der Anamnese naturgemäss zusätzlich Gewicht zu, wenn eine retrospektive Beurteilung vorzunehmen ist.
4.2 Im Gutachten der Q._______ findet sich einleitend eine Auflistung der Akten, welche den Gutachtern zur Verfügung gestanden haben (vgl. Punkt 2 des Gutachtens). Das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 30. August 2007 ist in dieser Auflistung nicht enthalten und hat den Gutachtern demnach offenbar nicht vorgelegen. Das Gerichtsurteil wäre für die Begutachtung allerdings substanziell gewesen, zumal darin medizinische Akten dokumentiert werden, welche den Gutachtern ebenfalls nicht zur Verfügung gestanden haben. Es kann der Aktenauflistung entnommen werden, dass für den Zeitraum vom 7. Oktober 1997 bis zum 1. September 2003 jegliche medizinischen Unterlagen fehlten. Dies erstaunt insofern, als einerseits das IV-Verfahren durchgehend seit 1994 andauert und vorauszusetzen ist, dass die SVA für den genannten Zeitraum in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG medizinische Abklärungen getätigt hat, und andererseits am 2. Juni 2000 eine Diskushernienoperation in der Klinik G._______ in B._______ durchgeführt wurde (vgl. Sachverhalt B.c), anlässlich derer zweifelsohne Untersuchungs- und Operationsberichte erstellt wurden, welche hätten angefordert werden können.
4.3 Auf die unvollständige Aktenlage wies im Übrigen bereits Dr. med. O._______ im psychiatrischen Gutachten vom 25. November 2005 hin (IV-act. 122 - 3/10). Auch vom Sozialversicherungsgericht wurde die unvollständige Aktenlage beanstandet (IV-act. 138). Die SVA reichte daraufhin nebst den bisherigen 198 noch zusätzliche 528 Aktenstücke ein, nachdem sie von der IV-Stelle des Kantons H._______ ein Dossier mit 1'800 Seiten erhalten hatte (IV-act. 140 und 141). Auch seitens des Beschwerdeführers wurden noch 97 Aktenstücke nachgereicht, womit im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht insgesamt bis zu 823 Aktenstücke vorhanden waren. Den Gutachtern lagen indessen gemäss Aktenauflistung bei Weitem nicht die kompletten Akten vor. Auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Vorakten enthalten mehrere im Gerichtsurteil zitierte Dokumente nicht (so z.B. Arbeitgeberfragebogen vom 21 Dezember 2000, Arztbericht von Dr. med. N._______ vom 28. Dezember 2000, Untersuchungsbericht der Klinik G._______ vom 10. Januar 2001, Protokoll der Berufsberatungsstelle vom 18. Juni 2002 etc., vgl. Erw. 3.2.6 des Gerichtsurteils).
4.4 Die Gutachter der Q._______ bemerkten das Fehlen von medizinischen Unterlagen und äusserten sich diesbezüglich dahingehend, dass erst aufgrund des Berichts von Dr. med. N._______ vom 25. März 2005 eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich sei; für die Zeit davor könnten keine detaillierteren Angaben gemacht werden (vgl. Punkt 7.1 des Gutachtens). Den Begutachtungsauftrag der SVA, die Veränderungen des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwischen März 2001 und April 2002 sowie ab August 2003 chronologisch darzustellen (vgl. IV-act. 166 - 25/26), konnte gestützt auf die unvollständige Aktenlage demnach nicht hinreichend ausgeführt werden (Sachverhalt G.c). Dennoch erfolgte gemäss Akten kein Hinweis der Gutachter an die SVA, wonach zur Ausführung des Gutachtensauftrages weitere medizinische Unterlagen erforderlich gewesen wären, sodass sie diese beschafft und zur Verfügung gestellt hätte.
4.5 Es ist somit - insbesondere in Hinblick auf die Diskushernienoperation vom 2. Juni 2000 - festzustellen, dass im Rahmen der Begutachtung durch die Q._______ in R._______ relevantes medizinisches Aktenmaterial nicht zur Verfügung gestanden hat.
4.5.1 Die unvollständige Aktenlage wirkte sich bei der Begutachtung insbesondere nachteilig auf die Dokumentation des Krankheitsverlaufes aus, nachdem beim Beschwerdeführer bekanntlich seit 1994 eine ausgeprägte Rückenproblematik besteht, aufgrund derer er sich mittlerweile drei operativen Eingriffen hat unterziehen müssen. Da allfällige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit seit Beginn des IV-Verfahrens in erster Linie auf die Rückenbeschwerden zurückzuführen sind und es sich dabei um ein fortlaufendes und andauerndes Leiden handelt (vgl. Punkt 6.7 des Gutachtens), ist es unerlässlich, dass der Krankheitsverlauf über den gesamten, zu prüfenden Zeitraum hinweg möglichst lückenlos dokumentiert ist, um den Gesundheitszustand hinreichend beurteilen zu können.
4.5.2 Die IV-Stelle hat aufgrund ihrer Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG darum besorgt zu sein, dass in einem Dossier sämtliche Akten, welche massgeblich sein können, systematisch erfasst sind. Die Vorinstanz wird daher alle möglichen Vorkehrungen zu treffen haben, um das Dossier um die fehlenden Akten zu ergänzen, wozu sie beispielsweise die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung, die Berichte der Klinik G._______ (Durchführung der zweiten Rückenoperation) sowie erneut die Akten der IV-Stelle des Kantons H._______ oder die Beschwerdeakten des Sozialversicherungsgerichts wird einzuholen haben. Vor allem sind allerdings die früher behandelnden Ärzte darum zu ersuchen, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers einzureichen. Die Akten sind anschliessend den Gutachtern vorzulegen, sodass sie ergänzend Stellung nehmen können, ob und inwiefern diese einen Einfluss auf ihre bisherige Einschätzung haben.
4.6 Ferner ist festzustellen, dass die medizinischen Abklärungen der SVA nicht vollends den Anweisungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts entsprechen, wonach auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und eine Begutachtung im Fachbereich der Neurologie durchzuführen gewesen wären. Eine neurologische Begutachtung wäre gemäss Gerichtsurteil angesichts der komplexen langjährigen Krankengeschichte mit mehrmaligen Operationen und verschiedenen beruflichen Massnahmen, die jeweils wegen erneuter Rückenprobleme wieder abgebrochen werden mussten angezeigt gewesen (vgl. Sachverhalt E.b). Aus den Vorakten ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen den Anweisungen des Sozialversicherungsgerichts nicht gefolgt wurde. Die Vorinstanz wird diesbezüglich daher noch eingehend zu prüfen haben, ob die Durchführung dieser Abklärungen erforderlich ist. Sollte sie zum Ergebnis kommen, dass davon abgesehen werden kann, hat sie die entsprechenden Gründe darzulegen.
5.1 Die angefochtenen Verfügungen haben den 1. März 2001 zum Ausgangs- und den 28. Februar 2009 zum Endzeitpunkt. Vorliegend besteht unter den Parteien Einigkeit hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsanspruchs im Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. August 2004. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich denn auch kein Anlass, die angefochtenen Verfügungen in diesem Zeitraum zu überprüfen. Bestritten und zu prüfen bleiben dagegen die angefochtenen Verfügungen einzig hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 2004 bis 28. Februar 2009.
5.2 In den angefochtenen Verfügungen bildet somit Ausgangszeitpunkt der 1. September 2004 und Endzeitpunkt der 28. Februar 2009. Die Vorinstanz (respektive die SVA) stützte sich bei der Bestimmung des Ausgangszeitpunkts der angefochtenen Verfügungen allem Anschein nach auf den postoperativen Untersuchungsbericht der Klinik L._______, vom 19. April 2005, gemäss welchem seit der vorangehenden Kontrolle vom 12. Mai 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe (IV-act. 97, Gerichtsurteil Erw. 3.3.3). Nach Einholen weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Erw. 4.5.2) könnte es sich allenfalls als erforderlich erweisen, den Wirkungsbeginn der Verfügung neu zu bestimmen, zumal der bezeichnete Bericht vom 19. April 2005 keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zulässt.
5.3 Per Ende Februar 2009 hat gemäss der angefochtenen Verfügungen eine Befristung und somit also eine Aufhebung der zugesprochenen halben Rente zu erfolgen. Damit dies zulässig ist, müssten die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sein (vgl. Erw. 3.4), was nachfolgend zu prüfen ist.
5.3.1 Während die begutachtenden Ärzte der Q._______ den Beschwerdeführer per Untersuchungsdatum (November 2008) für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig erachteten und zudem aus Sicht des rheumatologischen Gutachters die Möglichkeit bestand, dass sich die Schmerzsymptomatik in den folgenden Jahren verschlechtern könnte (vgl. Punkt 4.2.7 des Gutachtens), attestierte der RAD, Dr. med. V._______ (Fachärztin FMH Allgemeine Medizin), für denselben Zeitpunkt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten. Die RAD-Ärztin führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 (IV-act. 177) aus, für die Zeit, welche der Begutachtung vorangehe, seien die Einschätzungen der Gutachter nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden. Ab November 2008 sei jedoch von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen und eine vollständige Arbeitsfähigkeit anzunehmen, da aus psychiatrischer Sicht keine erhebliche Pathologie mehr vorliege und auch aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht nicht mehr von einer deutlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer Bürotätigkeit auszugehen sei.
5.3.2 Dr. med. V._______ äusserte sich bezüglich des Gutachtens dahingehend, dass die gezogenen Schlussfolgerungen in nicht ganz nachvollziehbarer Weise hergeleitet würden und die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend sei. So sei dem rheumatologischen Status Folgendes zu entnehmen: eine äusserst kräftige Rotatorenmanschettenmuskulatur, ein lumbal normaler Muskeltonus und keine motorischen Defizite der unteren Extremitäten. Ferner seien das Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren (Hinweis auf S. 14 des Gutachtens), ein wenig leidensbetonter Alltagsablauf und eine beschwerdefreie Reisefähigkeit im Auto über mehrere Stunden zu verzeichnen (Hinweis auf S. 17 des Gutachtens). Zudem bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und objektiven Befunden, da trotz Status nach Rückenoperationen und der im MRI des Jahres 2006 dargestellten Neuroforamen-Kompression mit Wurzelkompression im klinischen Befund keine entsprechende Pathologie zu erkennen sei (vgl. S. 20 des Gutachtens).
5.3.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Reiseweg von Ungarn nach R._______ für die Begutachtung selbständig per Auto zurückgelegt hat, stellt seine Angabe, nicht länger als eine Stunde am Stück in sitzender Position verharren zu können, zweifellos in Frage. Die Gutachter haben den Beschwerdeführer mit diesem Widerspruch jedoch konfrontiert und seine diesbezüglichen Angaben, wonach das fixierte Sitzen in einem Autositz ohne grosse Bewegungsmöglichkeit für ihn angenehmer sei als das freie Sitzen auf einem Stuhl, bei ihrer Beurteilung berücksichtigt (vgl. Punkt 4.2.1 des Gutachtens). Bezüglich der weiteren Aspekte, welche von der RAD-Ärztin genannt werden, ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht eruierbar, inwiefern die Schlussfolgerungen der Gutachter dadurch an Nachvollziehbarkeit einbüssen.
Nachdem der RAD den Untersuchungsergebnissen der Gutachter, soweit sie die Einschätzung im Zeitpunkt der Begutachtung anbelangen, nicht zustimmen kann, wäre es demzufolge unumgänglich gewesen, die Widersprüche zwischen der Beurteilung des RAD und derjenigen der Gutachter zu klären, bevor die Rentenverfügung erlassen wird. Hierzu wären die vom RAD bezeichneten Faktoren, welche aufzeigen sollen, weshalb die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierten Tätigkeiten nicht mit den Befunden korrespondieren, von der SVA im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG den Gutachtern der Q._______ zur Kenntnis zu bringen und diese um eine entsprechende Stellungnahme zu ersuchen gewesen; dies ist entsprechend nachzuholen.
5.3.4 Unter diesen Umständen ist die vom RAD postulierte relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes per November 2008, welche für eine revisionsweise Rentenaufhebung nach Art. 17 ATSG per Ende Februar 2009 eine grundlegende Voraussetzung bildet, aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht hinreichend ausgewiesen. Dies hat umso mehr zu gelten, als seitens der Gutachter der Q._______ keine gesundheitliche Verbesserung, sondern eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt wurde.
5.3.5 Da das Gutachten abgesehen vom Mangel der unvollständigen Aktenlage, welcher durch Beschaffung der fehlenden Akten und einer nachträglichen ergänzenden Stellungnahme der Gutachter behebbar ist, und des noch zu klärenden Widerspruchs zur Einschätzung des RAD bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt die von der Rechtsprechung definierten Kriterien für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt, verfügt es zwar über Beweiswert, dieser ist indessen gegenwärtig als eingeschränkt zu erachten.
6.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Sache an die IV-Stelle zurückweisen, sofern dies allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz wird das Dossier um die fehlenden Akten zu ergänzen und diese zusammen mit der Gutachtenskritik des RAD den Gutachtern zur ergänzenden Stellungnahme zuzustellen haben; diese wird sie vor Erlass einer neuen Verfügung dem RAD vorzulegen haben, damit er erneut Stellung nimmt. Zudem hat sie zu prüfen, ob eine neurologische Begutachtung sowie eine Evaluation der Leistungsfähigkeit angezeigt sind, diese durchzuführen oder andernfalls zu begründen, weshalb sie diese als nicht notwendig erachtet.
6.2 Bei diesem Ausgang können die vom Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich erhobenen Rügen vorerst offen gelassen werden. Die Vorinstanz wird daher die genannten Aspekte abklären müssen und hernach neu zu verfügen haben. Die Sache ist entsprechend unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6; BGE 137 V 210 E. 7.1; KIESER, a.a.O., Art. 61 N 117). Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.- als angemessen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Parteientschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügungen vom 14. Januar 2011 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab 1. September 2004 neu verfügt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (ohne MWSt) zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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