Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung, Einsprachentscheid der SAK vom 2. Februar 2023.
Entscheiddatum: 28.11.2025Publikationsdatum: 11.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1150/2023
Urteil vom 28. November 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Türkei) Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung, Einsprachentscheid der SAK vom 2. Februar 2023.
A.
A.a Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) sprach dem am (...) 1955 geborenen, in der Türkei wohnhaften, türkischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von monatlich Fr. 1'966.- mit Wirkung ab dem 1. Mai 2022 zu (Akten der SAK [SAK-act.] 1).
A.b Der Versicherte teilte mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 mit, wenn möglich, wolle er keine Invalidenpension von der AHV bekommen und stattdessen die Pensionsbeiträge der AHV mit einer einmaligen Auszahlung erhalten (SAK-act. 4). Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023 wies die SAK das Ersuchen des Versicherten ab (vgl. SAK-act. 5).
B.
B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2023 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auszahlung einer einmaligen Auszahlung der Rentenbeiträge (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde, die Bestätigung der Verfügung vom 21. Oktober 2022 und die Nichtzusprache einer einmaligen Abfindung (BVGer-act. 6).
B.c Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2023 wurde zur Kenntnis genommen und gegeben, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet habe. Zudem wurde der Schriftenwechsel per 17. Juli 2023 - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen (BVGer-act. 8).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023, mit welchem die Vorinstanz die Auszahlung einer einmaligen Abfindung abgelehnt und ihre Verfügung vom 1. Mai 2022 bestätigt hat.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt aktuell in der Türkei. Damit gelangt das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1; in Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der AHV richtet sich dabei grundsätzlich nach schweizerischem Recht.
Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Auszahlung einer einmaligen Abfindung anstelle einer monatlichen Rente zu Recht abgelehnt hat.
4.1 Art. 8 des Sozialversicherungsabkommens sieht Folgendes vor:
Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; Absatz 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten.
Hat ein türkischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein türkischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.
Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber weniger als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der türkische Staatsangehörige, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Auszahlung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.
4.2 Die Vorinstanz hat die Altersrente des Beschwerdeführers aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalls bei seiner Ehefrau neu berechnet. Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 64'530.-, die zur Anwendung gelangende Rentenskala 44 sowie unter Berücksichtigung der Plafonierung wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2022 eine monatliche Vollrente von Fr. 1'966.- zugesprochen. Die Rentenberechnung an sich hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet, sodass diese nicht weiter zu prüfen ist.
4.3 Die Auszahlung einer einmaligen Abfindung kommt gemäss Art. 8 des Sozialversicherungsabkommens nur für Teilrenten in Betracht, sofern sie weniger als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente betragen. Für Teilrenten, die mehr als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente betragen, sowie für Vollrenten ist die Auszahlung einer einmaligen Abfindung nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Vollrente gemäss Rentenskala 44. Die Auszahlung einer einmaligen Abfindung ist demzufolge ausgeschlossen.
4.4 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten sei, dass eine Überweisung der zugunsten des Beschwerdeführers entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung gemäss Art. 10a Ziff. 1 des Sozialversicherungsabkommens nicht möglich ist, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermassen früher bereits Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hat.
4.5 Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen und die Beschwerde ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
5.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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