Entscheiddatum: 27.03.2013Publikationsdatum: 16.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1224/2012
Urteil vom 27. März 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, vertreten durch Y._______,Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit den Anmeldungen vom 27. April 2007 sowie vom 18. Juni 2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden: Vorinstanz) um Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen für sich (Witwenrente) und ihren Sohn (Waisenrente) ersuchte (Vorakten 2 und 5)
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Vorakten 65) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies, dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht die Witwe des verstorbenen V._______ und ihr Sohn S._______ auch nicht der Sohn des Verstorbenen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 (Vorakten 66) durch ihren Vertreter Y._______ Einsprache gegen diese Verfügung erheben liess,
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 (Vorakten 81) die Einsprache abwies und ihre Verfügung vom 3. Oktober 2011 bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2012 (Eingang am 13. Februar 2012) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und dabei sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragte (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2012 (act. 23) die Abweisung der Beschwerde beantragte mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe, wie sie selber darlege, in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem verstorbenen V._______ zusammengelebt, weshalb sie nicht als Witwe gelte und sie habe für ihren Sohn S._______ trotz mehrmaliger Aufforderung keine Geburtsurkunde eingereicht, weshalb das Kindesverhältnis zum Verstorbenen nicht feststehe,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 24. Oktober 2012 (act. 25), 28. November 2012 (act. 26) und 3. Dezember 2012 (act. 27) replikweise an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde festhielt,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2013 (act. 29) auf eine Duplik verzichtete,
dass mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2013 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (act. 30),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar-auf einzutreten ist,
dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeit-punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet ge-wesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),
dass die Beschwerdeführerin, wie sie selber mehrmals darlegt, aus den Akten ersichtlich und daher unbestritten ist, mit dem am 20. März 2003 verstorbenen V._______ in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen lebte, weshalb sie nicht Ehefrau des Verstorbenen ist,
dass auch nicht eine eingetragene mit der Ehe gleichgestellte Partnerschaft besteht, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht Partnerin des Verstorbenen ist (Art. 13a ATSG),
dass die Beschwerdeführerin daher nicht als Witwe gilt und die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente haben (Art. 25 Abs. 1 [erster Satz] AHVG),
dass die Beschwerdeführerin behauptet, ihr am 3. Januar 1998 geborener Sohn S._______ sei auch der Sohn des Verstorbenen,
dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren mehrmals aufgefordert wurde, das Kindesverhältnis mittels Einreichung einer amtlichen Geburtsurkunde im Original zu belegen (vgl. Vorakten 6, 11, 17, 25, 30, 33, 63, 81),
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist und auch im vorliegenden Verfahren trotz entsprechendem Einwand der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 7. Januar 2013) die verlangte amtliche Geburtsurkunde nicht eingereicht hat,
dass daher aufgrund der Akten das Kindesverhältnis von S._______ zum verstorbenen V._______ nicht feststeht, weshalb die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Waisenrente bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Witwenrente und auch ihr Sohn S._______ keinen Anspruch auf eine Waisenrente hat und die Vorinstanz daher zu Recht einen solchen Anspruch verneint hat,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen sowie der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht,
dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_; )
das Bundesamt für Sozialversicherung
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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