Entscheiddatum: 21.03.2013Publikationsdatum: 08.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1251/2011
Urteil vom 21. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Franziska SchneiderGerichtsschreiber Tobias Merz. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Beitragsverfügungen 2008 und 2009.
A. Die 1950 geborene, verheiratete, Schweizerbürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Griechenland. Sie meldete sich mit Erklärung vom 27. August 1980 zum Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; nachfolgend: freiwillige Versicherung) an und wurde mit Wirkung ab 1. September 1980 aufgenommen (Akten [nachfolgend: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] 1).
B. Mit Verfügung vom 23. November 2009 (act. 12) setzte die SAK gestützt auf die eingereichten Belege die Beiträge der Versicherten an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 fest.
C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (act. 21) setzte die SAK gestützt auf die eingereichten Belege die Beiträge für das Jahr 2009 fest.
D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 (act. 24) setzte die SAK die Beiträge für das Jahr 2008 neu fest und ersetzte damit die Beitragsverfügung vom 23. November 2009 (act. 12).
E. .Mit Mahnungen vom 29. Juli 2010 (act. 27) und vom 30. August 2010 (act. 29) machte die SAK die Versicherte auf Zahlungsausstände für die Beiträge pro 2008 und 2009 aufmerksam.
F. Mit E-mail vom 16. September 2010 gelangte die Versicherte an die SAK, bemängelte die Beitragsverfügungen für die Jahre 2008 und 2009 und verlangte Erklärungen für die Höhe der Beitragsforderungen dieser Jahre. In ihrer Antwort vom 1. Oktober 2010 teilte die SAK der Versicherten per E-mail mit, dass nebst dem normalen Lohn auch das Zusatzentgelt, welches für die Tätigkeit im Ausland bezahlt werde, als massgebender beitragspflichtiger Lohn zu berücksichtigen sei, was die Höhe der Beitragsforderung erkläre (act. 32).
G. Mit zweiter Mahnung vom 29. September 2010 (act. 31) wurde die Versicherte erneut auf den Ausstand der Prämien für das Jahr 2008 hingewiesen. Es wurde eine Nachfrist zur Begleichung eröffnet, und die Versicherte wurde auf die Rechtsfolge des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung im Falle der Nichtbezahlung hingewiesen.
H. In seiner E-mail-Nachricht vom 3. Oktober 2010 (act. 42) teilte der Ehemann der Versicherten der SAK mit, bei der Einkommensveranlagung pro 2009 sei irrtümlich die Zusatzentschädigung für den Auslandaufenthalt als Einkommen deklariert und als beitragspflichtiges Einkommen berücksichtigt worden. Diese Zahlungen seien Entschädigungen für den Auslandaufenthalt und würden nicht zum beitragspflichtigen Einkommen gehören. Am 10. Oktober 2010 sind bei der SAK korrigierte Einkommens- und Vermögensbestätigungen, datiert vom 30. September 2010, eingegangen (act. 35 - 40).
I. Seitens der SAK wurde dem Ehemann der Versicherten mit E-Mail-Nachricht vom 21. Oktober 2010 (act. 33) und im Telefonat vom 29. Oktober 2010 (act. 34) mitgeteilt, dass gegen die Beitragsverfügungen entsprechend den Rechtsmittelbelehrungen Einsprache zu erheben sei.
J. Mit zweiter Mahnung vom 29. Oktober 2010 (act. 44) wurde die Versicherte erneut auf den Ausstand der Prämien für das Jahr 2009 hingewiesen. Es wurde eine Nachfrist zur Begleichung eröffnet, und die Versicherte wurde auf die Rechtsfolge des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung im Falle der Nichtbezahlung hingewiesen.
K. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 (act. 45), eingegangen bei der SAK am 2. November 2010, erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 11. Juni 2010 (Beitragsverfügung 2009) und vom 19. Juli 2010 (revidierte Beitragsverfügung 2008). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Beitragsverfügungen und die Neufestsetzung des beitragspflichtigen Einkommens und der Beiträge. Zur Begründung führte sie aus, zum realen Salär sei irrtümlich der Betrag der Entschädigung für die diplomatische Tätigkeit in anderen Ländern addiert worden. Dabei handle es sich nicht um beitragspflichtiges Einkommen.
L. Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011 (act. 48) trat die Vorinstanz auf die Einsprache nicht ein, da diese nicht innerhalb der 30-tägigen Frist erhoben worden sei.
M. Mit Eingabe vom 18. Februar 2011, eingegangen am 23. Februar 2011, erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und die Neufestsetzung der Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 auf der Grundlage des Bruttolohnes ohne Berücksichtigung der Entschädigung für die Tätigkeit im Ausland. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Zusatzentgelt, welches von ihrem Arbeitgeber (Ministerium für äussere Angelegenheiten von Griechenland) als Entschädigung für den Einsatz im Ausland bezahlt werde, habe nicht Lohncharakter. Mit diesem Zusatzentgelt würden Mehrkosten, die bei einem Auslandeinsatz anfielen, kompensiert. Vom griechischen Staat würden auf diesem Zusatzentgelt keine Sozialabgaben erhoben. Der SAK sei aufgrund ihrer E-Mail-Nachricht vom 20. April 2010 bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Land als Griechenland lebe und arbeite, weshalb der Nichteintretensentscheid nicht gerechtfertigt sei.
N. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2010 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die 30-tägige Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden. Die Beitragsverfügungen seien in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin mache in ihrer Beschwerde nichts geltend, was die Einhaltung der Frist begründen oder belegen würde.
O. Mit Verfügung vom 7. April 2011 (BVGer-act. 4) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen.
P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011 wurde der Versicherten per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt und am 27. Januar 2011 zugestellt (act. 49). Die am 18. Februar 2011 datierte Eingabe ist beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2011 eingegangen. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist auf sie einzutreten.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
4.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
4.3 Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 des ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).
4.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.5 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige, weshalb vorliegend schweizerisches Recht anwendbar ist.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
Zu prüfen ist somit die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Fristenlauf begonnen hat.
7.1 Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung. Die Eröffnung einer Verfügung oder Mitteilung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung, wobei massgebend ist, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kenntnis zu erhalten. Eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt ist aber nicht erforderlich. Bei einer schriftlichen Mitteilung genügt es, wenn diese in den Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b; BGE 122 I 139 E. 1, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2008, E. 2.3 und 2.4). Der Beweis der Eröffnung, insbesondere der Zustellung einer Verfügung und deren Zeitpunkt, obliegt der Behörde (BGE 101 Ia 9; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123).
7.2 Die Verfügung vom 11. Juni 2010 über die Beitragsbemessung für das Jahr 2009 wurde der Versicherten gemäss ihrer Mitteilung in der Einsprache vom 28. Oktober 2010 am 30. Juli 2010 zugestellt.
7.3 Die Zustellung der revidierten Verfügung vom 19. Juli 2010 über die Beiträge für das Jahr 2008 wurde von der Versicherten nicht bestritten. Gemäss den Länderinformationen der Schweizerischen Post zu Preiszone und Beförderungszeiten (publiziert auf der Webseite der Schweizerischen Post > Privatkunden > Versenden > Briefe Ausland > Länderinformationen zu Preiszone und Beförderungszeit, besucht am 25. Februar 2013) beträgt die durchschnittliche Beförderungszeit von Briefsendungen nach Griechenland zwei bis zwölf Werktage (Aufgabetag nicht inbegriffen). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge muss davon ausgegangen werden, dass diese Verfügung der Versicherten somit bis zum 4. August 2010 bzw. vor dem 15. August 2010 zugestellt wurde (vgl. E. 8.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-1653/2007vom 16. August 2007).
8.1 Nach Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Der erste gezählte Tag des Fristenlaufs beider Verfügungen war somit der Montag,16. August 2010. Die 30-tägige Einsprachefrist endete für beide Verfügungen am Dienstag, 14. September 2010.
8.2 Die Eingabe der Versicherten vom 28. Oktober 2010 erfolgte nach Ablauf der Einsprachefrist. Die Frist konnte dadurch nicht eingehalten werden.
8.3 In ihrer E-mail vom 16. September 2010 an die SAK hat die Versicherte der SAK sinngemäss mitgeteilt, sie bezweifle die Richtigkeit der Beitragsverfügungen. Obwohl diese Nachricht keinen eindeutigen Antrag und keine Unterschrift enthält (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), hätte sie als verbesserungsfähige Einsprache (vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV) entgegengenommen werden müssen. Die formellen Anforderungen an die Einsprache sind nicht hoch, und es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille erkennbar ist, dass die Verfügung nicht akzeptiert wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, hiernach: Kieser ATSG-Kommentar, N. 18 und 23 zu Art. 52). Da auch diese Mitteilung nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgte, konnte die Frist jedoch auch damit nicht gewahrt werden.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprachefrist der beiden Beitragsverfügungen unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes am 14. September 2010 endete, und dass die Frist durch die Eingaben der Versicherten nicht gewahrt wurde.
9.1 Voraussetzungen sind ein rechtzeitiges Gesuch der säumigen Partei, das Nachholen der versäumten Rechtshandlung und der Nachweis, dass die versicherte Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (Art. 41 ATSG, vgl. auch Art. 24 Abs. 1 VwVG).
9.2 In ihrer E-mail vom 16. September 2010 (act. 32) teilte die Versicherte der SAK mit, dass sie erst kürzlich von einem längeren Auslandaufenthalt nach Griechenland zurückgekommen sei und die Verfügungen vorgefunden habe. Da die Versicherte kurz nach ihrer Rückkehr nach Griechenland gehandelt hat, und da die Anforderungen an die Formulierung eines Gesuches um Wiederherstellung einer Frist nicht hoch sind (Kieser, ATSG-Kommentar, N. 10 zu Art. 41), kann darin ein rechtzeitiges Gesuch um Fristwiederherstellung und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung erblickt werden.
9.3 Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein "unverschuldetes Hindernis", also auf die - objektive oder subjektive - Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).
9.4 Ein Auslandaufenthalt kann weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit begründen, rechtzeitig zu handeln. In ihrer E-Mail vom 20. April 2010 (act. 14) teilte die Versicherte der SAK zwar mit, dass sie in einem anderen Land als Griechenland lebe und arbeite. Ein neues Zustelldomizil nannte sie jedoch nicht, so dass die SAK davon ausgehen konnte, dass die Post an die bekannte Adresse zugestellt werden konnte. Organisatorische Mängel im Bereich des Empfängers einer Mitteilung sind diesem zuzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3 und 3.4). Nach dem Wortlaut von Art. 41 ATSG muss sich die vertretene Partei Fehlleistungen ihrer Vertretung anrechnen lassen.
9.5 Da die Voraussetzung der unverschuldeten Säumnis nicht gegeben ist, kann die versäumte Frist nicht wieder hergestellt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprachefrist durch die Eingaben der Versicherten nicht gewahrt wurde, dass die Frist nicht wiederhergestellt werden kann, und dass die beiden angefochtenen Verfügungen in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Die SAK ist auf die Einsprache der Versicherten zurecht nicht eingetreten.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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