Entscheiddatum: 26.06.2013Publikationsdatum: 11.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1259/2013
Urteil vom 26. Juni 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Kosovo, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz Gegenstand AHV (Rentenanspruch).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (...) 1947 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige X._______ am 10. September 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine Altersrente einreichte (SAK-act. 3);
dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 20. November 2012 (SAK-act. 9) abgewiesen hat, da das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei und der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe (SAK-act. 8);
dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 (SAK-act. 10) Einsprache bei der SAK erhob und die Gewährung einer einmaligen Abfindung beantragte;
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 (SAK-act. 13) die Einsprache von X._______ abgewiesen hat, da dieser als Bürger von Kosovo Staatsbürger eines Nichtvertragsstaates sei, Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe und er somit weder einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente noch auf eine einmalige Abfindung habe;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 mit Eingabe vom 7. März 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 63'180.-- beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 (BVGer-act. 4), welche ihm über die Botschaft in Pristina zugestellt wurde (BVGer-act. 9) durch den Instruktionsrichter aufgefordert wurde, innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit undatierter Eingabe (Poststempel 25. April 2013, BVGer-act. 7) nachgekommen ist;
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 9. April 2013 (BVGer-act. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist;
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011);
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist;
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat;
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente nicht bestritten wird;
dass sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Altersrente nicht korrekt berechnet worden wäre;
dass die SAK in der Verfügung vom 20. November 2012 und im Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 281.-- oder auf eine einmalige Abfindung habe, da die Rente weniger als 20% aber mehr als 10% der entsprechenden Vollrente betrage (vgl. Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens);
dass der Beschwerdeführer sein Wahlrecht wahrgenommen hat, indem er erklärte, er möchte eine einmalige Abfindung;
dass sich die einmalige Abfindung gemäss den Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen nach folgender Formel berechnet: [B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0,8 x RH1] x 12 (vgl. Barwerttabellen S. 20);
dass die Werte B1(x), B2(y) und B3(x,y) in den Barwerttabellen auf S. 60 ff. abgelesen werden können und sich - im Gegensatz zur Feststellung der Vorinstanz (vgl. SAK-act. 7 S. 5) - dafür Werte von 13,273 für B1(x), 19,838 für B2(y) und 12,640 für B3(x,y) ergeben, da die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr des Rentenfalls (2012) 56 Jahre alt war;
dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer (Jahrgang 1947) zu Recht von 65 Jahren, aber bei seiner um 9 Jahre jüngeren Ehefrau (Jahrgang 1956, SAK-act. 5 S. 1) zu Unrecht von 57 Jahren ausgegangen ist, zumal für beide der Zeitpunkt des Rentenfalls (2012) massgebend ist;
dass die Berechnung der einmaligen Abfindung aus vorgenannten Gründen mit den angegebenen Werten neu zu berechnen ist;
dass die Neuberechnung ergibt, dass eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 64'174.-- geschuldet ist;
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 64'174.-- zuzusprechen ist;
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass der obsiegende Beschwerdeführer nicht vertreten war und ihm somit keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass die unterliegende Vorinstanz ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 64'174.-- zugesprochen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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