Entscheiddatum: 26.04.2013Publikationsdatum: 07.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1335/2013
Urteil vom 26. April 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______,Gesuchsteller,vertreten durch Rechtsanwalt Serkan Alkan, Deutschland,Zustellungsdomizil in der Schweiz:lic.iur. Heinz T. Stadelmann, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2012 vom 25. Februar 2013.
A. Der Gesuchsteller erhob mit einer Rechtsmitteleingabe vom 29. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2012, mit der seine Einsprache gegen einen verweigernden Visumsentscheid abgewiesen worden war.
B. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 900.- bis zum 15. Februar 2013 aufgefordert. Für den Unterlassungsfall wurde ihm in Aussicht gestellt, dass auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
C. Mit Urteil C-6173/2012 vom 25. Februar 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 29. November 2012 nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-. Die Verfahrenserledigung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte in der Annahme, der Gesuchsteller habe den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert dazu angesetzter Frist nicht geleistet.
D. Mit einer Eingabe vom 10. März 2013 lässt der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Er begründet sein Revisionsgesuch damit, dass er entgegen der Annahme des Gerichts in dessen Urteil vom 25. Februar 2013 den eingeforderten Kostenvorschuss vollständig und fristgerecht bezahlt habe. Hierfür legte er die Kopie einer Auftragsbestätigung ins Recht.
1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.2 Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Ferner kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Findet das Bundesverwaltungsgericht, der Revisionsgrund treffe zu, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Revisionsgesuch wurde unter Einhaltung der Formvorschriften (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG) rechtzeitig (vgl. Art. 124 BGG) eingereicht. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten.
1.3 Grundsätzlich dient die Revision dazu, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Sie soll jedoch nicht dazu führen, dass ein Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilt wird. Das Gesetz umschreibt deshalb die Revisionsgründe eng, und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (Nicolas von Werdt in: Seiler / von Werdt / Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 7 zu Art. 121).
2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe den eingeforderten Kostenvorschuss vollständig und fristgerecht geleistet. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde seien daher im Urteilszeitpunkt nicht erfüllt gewesen. Zum Nachweis einer fristgerechten Zahlung legt er eine Bestätigung vom 25. Januar 2013 für die Entgegennahme eines Zahlungsauftrags über Euro 900.00 zu Gunsten des Kontos des Bundesverwaltungsgerichts ins Recht.
2.2 Die vom Gesuchsteller vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, dass am 25. Januar 2013 eine Zahlung in Höhe von Euro 900.00 zu Gunsten der Gerichtskasse in Auftrag gegeben worden war. Der Betrag wurde noch innert angesetzter Frist dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben. Der einbezahlte Geldbetrag deckt den mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 eingeforderte Kostenvorschuss ab und erfolgte fristgerecht. Indem die Zahlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Urteilszeitpunkt übersehen wurde, ist der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG erfüllt: Der fristgerechte Eingang dieser Zahlung stellt eine Tatsache dar, die aktenkundig war. Die Tatsache ist auch erheblich, denn wäre sie bemerkt worden, wäre das Urteil vom 25. Februar 2013 unterblieben und das Beschwerdeverfahren ordnungsgemäss weitergeführt worden. Der Ausgang des Verfahrens wäre somit ein anderer gewesen.
Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor. Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet. Das Urteil C-6173/2012 vom 25. Februar 2013 ist demzufolge aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
Der Entscheid hinsichtlich einer allfälligen Rückzahlung des (währungsbedingt) zu viel bezahlten Differenzbetrags von Fr. 209.- wird in das Endurteil verwiesen.
Entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben und dem Gesuchsteller ist für dieses Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv Seite 5)
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2012 vom 25. Februar 2013 aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
Dem Gesuchsteller wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 300.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Gesuchsteller (Einschreiben Beilage: Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli
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