Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwen- und Waisenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 14. Februar 2024.
Entscheiddatum: 23.04.2024Publikationsdatum: 02.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1375/2024
Urteil vom 23. April 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, (Slovakei), Gesuchstellerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwen- und Waisenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 14. Februar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, wohnhaft in der Slovakei (nachfolgend: Gesuchstellerin), seit (...) 2023 verwitwet ist,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Entscheid vom 14. Februar 2024 die Einsprache der Gesuchstellerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023, in welcher ein Anspruch auf Hinterlassenenrente verneint worden war, abgewiesen hat,
dass die Gesuchstellerin am 4. März 2024 eine undatierte, nicht unterzeichnete Eingabe zusammen mit dem Einspracheentscheid der SAK vom 14. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe den Einspracheentscheid der SAK als korrekt bezeichnet, jedoch weiter ausführt, dass sie nach der Geburt ihres Kindes einen Überprüfungsantrag stellen wolle,
dass der Gesuchstellerin mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2024 eine Frist von fünf Tagen gesetzt worden ist, um die Eingabe mit einer Unterschrift zu versehen (BVGer-act. 2),
dass die Gesuchstellerin gleichzeitig um Mitteilung ersucht worden ist, ob sie gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 Beschwerde führen wolle,
dass die Gesuchstellerin im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht zudem darauf hingewiesen worden ist, dass für das in Aussicht gestellte Revisionsgesuch gegenüber der Vorinstanz eine relative 90-tägige Frist zu beachten sei, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrunds zu laufen beginne,
dass die Gesuchstellerin in der Folge eine unterzeichnete, gleichlautende und wiederum undatierte Eingabe (Eingang 2. April 2024) eingereicht hat (BVGer-act. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat, wobei eine kurze Nachfrist anzusetzen ist, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass auch aus der zweiten Eingabe der Gesuchstellerin kein Beschwerdewille hinsichtlich der vorinstanzlichen Abweisung des Anspruchs auf Hinterlassenenrente ersichtlich ist,
dass aus beiden undatierten Eingaben die Absicht der Gesuchstellerin hervorgeht, nach erfolgter Geburt einen Überprüfungsantrag bezüglich der Ausrichtung einer Hinterlassenenrente zu stellen,
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist,
dass vorliegend von der Zuständigkeit der Vorinstanz auszugehen ist (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG [SR 830.1]),
dass nach dem Gesagten auf die undatierte Eingabe (Eingang 4. März 2024) im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zu überweisen ist,
dass das Verfahren nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die undatierte Eingabe wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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