Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Februar 2025.
Entscheiddatum: 25.04.2025Publikationsdatum: 09.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1399/2025
Urteil vom 25. April 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, handelnd durch B._______, und vertreten durch C._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Februar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Entscheid vom 4. Februar 2025 rückwirkend per 1. September 2023 die zwangsweise Anschliessung des Einzelunternehmens A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) verfügt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1 Beilage 2),
dass B._______, handelnd für den Arbeitgeber, diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. März 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 4. April 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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