Entscheiddatum: 31.05.2013Publikationsdatum: 14.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1416/2013
Urteil vom 31. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti,Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______ AG, Zustelladresse: , Beschwerdeführerin, gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz . Gegenstand Veranlagung von Amtes wegen aufgrund fehlender Selbstdeklaration, Verfügung vom 22. Februar 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut mit Verfügung vom 22. Februar 2013 die Verkaufsabgabe für das Jahr 2012 (für das Präparat B._______) gemäss Art. 8 Abs. 3 HGebV pauschal auf Fr. 2'000.- festlegte,
dass die A._______ AG diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 84 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. e VGG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 (B-act. 2, Eingang bei der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 [B-act. 3]) zur Einreichung einer Einzelvollmacht zu Gunsten von Dr. C._______ oder einer rechtsgenüglich unterzeichneten Beschwerdeschrift innert fünf Tagen seit Zustellung der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass sie mit derselben Zwischenverfügung auch zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 22. Mai 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass die Beschwerdeführerin auch keine Vollmacht oder rechtsgenüglich unterzeichnete Beschwerdeschrift innert der gesetzten Frist eingereicht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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