Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Eintretensvoraussetzungen(Nichteintretensverfügung vom 22. Februar 2022).
Entscheiddatum: 11.05.2022Publikationsdatum: 21.06.2022
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1433/2022
Urteil vom 11. Mai 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch B._______, (Deutschland) Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Eintretensvoraussetzungen(Nichteintretensverfügung vom 22. Februar 2022).
A. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend: Vorinstanz) auf das Leistungsgesuch von A._______ nicht eingetreten (BVGer-act. 1 Beilage 1).
B. Gegen diese Verfügung liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter mit Fax-Eingabe am 28. März 2022 Beschwerde erheben (BVGer-act. 1).
C. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter anderem auf, innert einer Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift sowie eine Prozessvollmacht für das vorliegende Verfahren einzureichen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen (BVGer-act. 2).
D. Die Beschwerdeführerin hat auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht reagiert.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR. 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
2.1 Gemäss Art. 52 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Abs. 1 Satz 1). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn die Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG).
2.2 Auch nach ständiger Rechtsprechung genügt die Einreichung eines Rechtsmittels per Fax weder den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform noch an die Fristwahrung (vgl. statt vieler BGE 142 V 152 E. 4.5 f.; Urteil des BGer 8C_518/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.2.4 in fine; vgl. im Weiteren Frank Seethaler/Fabia Portmann in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 21 zu Art. 52). Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Telefax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde. Die Ansetzung einer Nachfrist komme somit nicht in Betracht (BGE 142 V 152 E. 4.5 mit Hinweisen). Von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, welche als Fachperson eine berufsmässige Vertretung übernimmt und in diesem Rahmen gewöhnlich Eingaben an Gerichte tätigt, darf jedenfalls erwartet werden, dass sie sich über die dabei einzuhaltenden Regeln informiert (vgl. Urteil des BGer 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2015 E. 2.4, welches ebenfalls eine Rechtsvertretung aus Deutschland betraf).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat innert angesetzter Frist - welche infolge Fristenstillstands über Ostern (vgl. Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG) erst am 25. April 2022 abgelaufen ist - weder eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift noch eine Prozessvollmacht eingereicht. Sie hat auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht. Es ist daher androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Della Batliner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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