Entscheiddatum: 28.02.2013Publikationsdatum: 20.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1461/2012
Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Beat Weber,Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in Israel), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Einspracheentscheid der SAK vom 29. Februar 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass auf Antrag von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren G._______, wohnhaft und verheiratet in Israel, die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 14. Januar 1998 die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 1984 bestätigte (act. SAK/2),
dass die Versicherte während der laufenden Beitragsjahre jeweils vierteljährlich Akontozahlungen leistete und die Beiträge - einschliesslich für die Jahr 2008 und 2009 - jeweils fristgerecht bezahlte (act. SAK/24),
dass die SAK der Versicherten am 14. Februar 2011 die Beitragsverfügung für das Jahr 2010 zukommen liess (act. SAK/32) und der Kontostand gemäss beiliegendem Kontoauszug vom 18. Februar 2011 einen Saldo von Fr. 751.65 zu Lasten der Versicherten aufwies (act. SAK 31),
dass die Versicherte bzw. ihr Ehemann mit Brief vom 10. März 2011 anmerkte, dass sie die dreissigtägige Zahlungsfrist nicht einhalten könne und um einen vierzigtägigen Zahlungsaufschub bei der SAK ersuchte (act. SAK/33),
dass die SAK den ausstehenden Rechnungsbetrag für das Beitragsjahr 2010 in der Höhe von Fr. 751.65 am 29. April 2011 erstmals einmahnte und der Versicherten eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährte (act. SAK/35),
dass die Versicherte mit Faxschreiben vom 9. Mai 2011 den Erhalt der nicht eingeschriebenen Mahnung vom 29. April 2011 bestätigte und eine Ratenzahlung am 1. Juni 2011 (Fr. 46.05), 1. September 2011 (Fr. 352.80) und 1. Dezember 2011 (Fr. 352.80) versprach (act. SAK/36),
dass die SAK mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (datiert mit dem Stempel der SAK vom 7. Februar 2012) auf das Faxschreiben der Versicherten vom 9. Mai 2011 (act. SAK/36) Bezug nahm und ihr mitteilte, dass nach Abzug der Zahlung vom 1. Juni 2011 von Fr. 46.05 ein offener Saldo von Fr. 705.60 und - nach Abzug der Zahlung vom 1. September 2011 von Fr. 352.80 ein offener Saldo von 352.80 bestehe, sodass am 1. Dezember 2011 noch Fr. 352.80 zu bezahlen seien (act. SAK/48),
dass die SAK mit eingeschriebenem Brief vom 30. Juni 2011 [SAK-Zeichen C._______] und gemäss beiliegendem Kontoauszug vom 30. Juni 2011 [SAK-Zeichen D._______] die ausstehenden Beitragszahlungen für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 751.65 ein zweites Mal bei der Versicherten einmahnte, andernfalls drohe bei Nichtzahlung der Beiträge der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (act. SAK/37, 38),
dass die Versicherte mit Schreiben vom 17. Juli 2011 (act. SAK/39, datiert mit dem Eingangsstempel der SAK vom 2. September 2011) den Erhalt von zwei eingeschriebenen "Mahnbriefen" bestätigte (Brief vom 11. Mai 2011, SAK-Zeichen E._______ [act. SAK 48] und Brief vom 6. Juli 2011, SAK-Zeichen F._______ [ist weder in den SAK-Akten noch in den Beschwerdeakten dokumentiert]),
dass die Versicherte in ihrem Schreiben darauf hinwies, dass bereits am 11. Juli 2011 die zugesagte Teilzahlung von Fr. 46.05 überwiesen worden sei und - wie bereits in ihrem Faxschreiben vom 9. Mai 2011 (act. SAK/33) erwähnt - sie je Fr. 352.80 am 1. September und 1. Dezember 2011 bezahlen werde (act. SAK/39),
dass die SAK mit eingeschriebener Verfügung vom 19. Januar 2012, zugestellt an das Domizil der Versicherten in Israel, die Versicherte aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausschloss, weil Letztgenannte - trotz zweimaliger Mahnung - den Beitragszahlungen für 2010 nicht fristgerecht nachgekommen sei (act. SAK/40),
dass die Versicherte am 1. Februar 2012 auf postalischem Weg und eingeschrieben gegen die Ausschlussverfügung Einsprache erhob und darlegte, dass sie die vierte Quartalszahlung für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 352.80 im Dezember 2011 deshalb nicht beglichen habe, weil ihr Freund namens B._______, der in Zürich jeweils die Zahlungsanweisungen für sie über Internet erledige, zu dieser Zeit in Israel seine kranke Mutter gepflegt habe (act. SAK/50),
dass die Versicherte sinngemäss bemängelte, dass die Ausschlussverfügung der SAK "ungerecht" und unverhältnismässig sei, da sie für die einmalige, verspätete Zahlung des ausstehenden Teilbetrages nicht ursächlich sei und sie seit rund 20 Jahren ihren Zahlungsverpflichtungen stets pünktlich nachgekommen sei (act. SAK/50),
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Februar 2012 die Einsprache der Versicherten vom 1. Februar 2012 mangels Zahlung der Beiträge 2010 in der Höhe von Fr. 352.80 abwies und anmerkte, dass von einem Ausschluss nur dann abgesehen werden könne, wenn die ausstehenden Beiträge weniger als Fr. 30.- betragen würden (act. SAK/55),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. März 2012 (Datum Postaufgabe) anfocht und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben,
dass sie geltend machte, sie sei einzig der letzten Quartalszahlung vom Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 352.80 aus "technischen, privaten Gründen" nicht nachgekommen und deshalb der Ausschluss wegen einer einzigen nichtbezahlten "Quartalszahlung" ihrer Ansicht nach sehr "streng und ungerecht" sei (act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. April 2012, die der Beschwerdeführerin mit Datum 4. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 4), die Abweisung der Beschwerde beantragte - unter Hinweis auf den Sachverhalt und die bereits bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (act. 3),
dass gemäss den Ausführungen der Vorinstanz das Mahnverfahren aus dem Grund eingeleitet worden sei, weil die Quartalszahlungen, die von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, jedoch möglich seien, nach Überschreiten der dreissigtägigen Frist seit Zustellung der Beitragsverfügung teilweise ausstehend gewesen seien (act. 3),
dass die Vorinstanz auf die schriftliche Zusage der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2012 [act. SAK/33] verwies und der Beschwerdeführerin mit zweiter Mahnung vom 30. Juni 2011 - unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV - der Ausschluss angedroht worden sei, falls das Total der Beiträge für das Jahr 2010 nicht bis spätestens 31. Dezember 2011 bezahlt werde (act. 3),
dass nach Ansicht der Vorinstanz der Beschwerdeführerin spätestens mit Erhalt der zweiten Mahnung bewusst gewesen sein musste, dass auch eine einzige fehlende Quartalszahlung per 31. Dezember 2011 zum Ausschluss führen würde (act. 3),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 13. Mai 2012 unter anderem geltend machte, das Mahnverfahren sei bereits eingeleitet worden, bevor sie in Zahlungsverzug geraten sei, der Ausschluss sei zudem zwar rechtlich korrekt, aber menschlich nicht annehmbar und in Berücksichtigung ihrer Vorauszahlungen kleinlich, sie habe die Drohung des Ausschlusses nur als Erinnerung aufgefasst und sei auch aufgrund der in den Mahnungen zitierten Verzugszinsen davon ausgegangen, eine verspätete Zahlung sei möglich (act. 5),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 24. Mai 2012 an ihren Anträgen festhielt und ausführte, ausschlaggebend sei, dass bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem die Verfügung erlassen worden sei (recte wohl: bis zum 31. Dezember des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres; vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.1]) sämtliche Beiträge inkl. Verwaltungskostenbeitrag beglichen seien, was von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden sei (act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte und den Schriftenwechsel abschloss (act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Ver-bindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten - so insbesondere auch die SAK,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 nicht eingeschrieben an die Zustelladresse der Beschwerdeführerin in Israel zugestellt worden ist, die Vorinstanz den ihr obliegenden Nachweis des Eröffnungszeitpunkts nicht erbracht und die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung in ihrer Vernehmlassung auch nicht bestritten hat,
dass vorliegend davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist einge-halten und die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass während des Beitragsjahres Versicherte periodisch Akontozahlungen leisten können (Art. 14a der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.1]),
dass gemäss Art. 14b Abs. 2 VFV die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung festsetzt und - falls die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Akontozahlungen zu leisten - den Ausgleich vornimmt,
dass gemäss Art. 14b Abs. 3 VFV die versicherte Person die Beiträge bzw. den Beitragssaldo innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen hat,
dass gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versicherte Personen, die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden,
dass der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt und es daher uner-lässlich ist, dass der oder die Betroffene, wenn ihm/ihr der Ausschluss droht, genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97 E. 2c),
dass der Ausschluss zu erfolgen hat, wenn die versicherte Person die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV),
dass hiervon einzig dann abzusehen ist, wenn die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge infolge höherer Gewalt nicht erfolgen kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV),
dass ein Ausschluss voraussetzt, dass das Mahnverfahren gemäss Art. 17 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV korrekt durchgeführt worden ist, dass also bei Nichtleistung innert 2 Monaten nach Eröffnung der Beitragsverfügung unter Ansetzung einer Nachfrist ein erstes Mal gemahnt wird und anschliessend mit eingeschriebenem Brief eine zweite Mahnung erfolgt, in der auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wird,
dass aufgrund der Aktenlage das Vorgehen der Vorinstanz im Zuge des Mahnverfahrens nicht zu beanstanden ist, die Beschwerdeführerin rechtzeitig über die Höhe der ausstehenden Beiträge, die Frist zur Bezahlung derselben und die Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Bezahlung in Kenntnis gesetzt wurde und die Vorinstanz somit rechtmässig gehandelt hat,
dass vorliegend aufgrund der Akten feststeht und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, dass der geschuldete AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 352.80 bis zum 31. Dezember 2011 nicht geleistet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 13. Mai 2012 selbst einräumte, den Mahnungen keine weitere Beachtung geschenkt und den drohenden Ausschluss als "[Zahlungs-]Erinnerung" aufgefasst zu haben, mit der Begründung, dass ein einzig geschuldeter Teilbetrag nicht entscheidend ins Gewicht fallen und einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung rechtfertigen könne, da sie in der Vergangenheit die Beiträge sogar im Voraus geleistet habe (act. 5),
dass sie nach Erhalt der Mahnungen daher keine Notwendigkeit gesehen habe, von der Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs Gebrauch zu machen (vgl. Artikel 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]; act. 5),
dass die Beschwerdeführerin erklärte, auch wegen erwähnter Verzugszinsen, die sie zu zahlen bereit sei, davon ausgegangen zu sein, die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen zu können und damit nicht den angedrohten Ausschluss zu bewirken (act. 5),
dass die Vorinstanz die geschuldeten Beiträge für das Jahr 2010 einschliesslich der Verwaltungskosten einmahnte, jedoch zu keiner Zeit Verzugszinsen verfügt hatte,
dass von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, dass ihr aufgrund "privater, technischer" Umstände [im Sinne einer höheren Gewalt] die fristgerechte Überweisung in die Schweiz nicht möglich gewesen sei (act. 1 und 5),
dass die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2012, Rz. 3031 und 3032), die höhere Gewalt als Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen, Revolutionen und Kriege umschreibt und keine dieser Situationen im vorliegenden Fall zutrifft,
dass gemäss der Wegleitung (Rz. 3034) nicht als höhere Gewalt Umstände gelten, die sich auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten beziehen (Krankheit, Geldschwierigkeiten, usw.),
dass die Beschwerdeführerin in der Einsprache die "privaten, technischen" Umstände damit begründete, dass ihre Bezugsperson in Zürich wegen eines Krankheitsfalls in deren Familie längere Zeit in Israel geweilt habe und deshalb die Zahlung vom 1. Dezember 2011 nicht habe auslösen können (SAK 50),
dass ein Fremdverschulden bzw. "private, technische" Gründe (act. 1) nicht unter den Begriff der "höheren Gewalt" subsumiert werden können und es auch keinen erheblichen Hinderungsgrund darstellt, die geschuldeten Beiträge auf anderem Weg (beispielsweise durch Post- oder Bankanweisung, Lastschriftenverfahren, Dauerauftrag, Fedex etc.) anstatt via online-banking zu überweisen,
dass sich die Beschwerdeführerin Unterlassungen der von ihr beauftragten Hilfsperson anzurechnen lassen hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 72 Rz. 2.144, mit Hinweis auf BGE 114 Ib 69 E. 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 125),
dass weder Gesetz noch Verordnung ein Absehen von der Rechtsfolge des Ausschlusses aus der Versicherung aus "Billigkeitsgründen" vorsehen,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufgrund des in der zweiten Mahnung erwähnten Verzugszinses davon ausgehen durfte, die geschuldeten Beiträge verspätet leisten zu dürfen, zumal die Mahnung nur den Hinweis enthält, dass auch die nicht-rechtzeitige Leistung von Verzugszinsen zum Ausschluss führen könne, und die Rechtsfolgen vorliegend unmissverständlich angedroht worden sind,
dass lediglich ein Zahlungsaufschub gewährt werden kann, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, sofern sich der Beitragspflichtige verpflichtet, die erste Zahlung sofort zu leisten und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101),
dass die Beschwerdeführerin nicht von der Möglichkeit des Zahlungsaufschubs Gebrauch machte,
dass unter diesen Umständen feststeht, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gesetzeskonform aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat und in casu auch keine (privaten) Gründe oder Ausnahmen bestehen, die vom Ausschluss absehen liessen, auch wenn diese Rechtsfolge vorliegend unbefriedigend bzw. aus der Sicht der Beschwerdeführerin stossend erscheinen mag,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
Die Beschwerde vom 14. März 2012 wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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