Entscheiddatum: 27.02.2013Publikationsdatum: 11.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1507/2012
Urteil vom 27. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Niederlande,Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rentenanspruch, Mindestbeitragsdauer).
A. Die am (...) 1946 geborene, niederländische Staatsangehörige X._______ lebt in den Niederlanden. Sie stellte mit Gesuch vom 17. August 2011 über den niederländischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 1).
B. Mit Verfügung vom 20. September 2011 (SAK-act. 9) wies die SAK das Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt.
C. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 (SAK-act. 10) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 20. September 2011 und führte zur Begründung aus, sie habe von Januar 1968 bis April/Mai 1969 beim A._______ in Solothurn gearbeitet, damit sei die Mindestbeitragsdauer erfüllt, weshalb sie einen Anspruch auf eine Rente habe.
D. Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2012 (SAK-act. 18) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab, da nicht nachgewiesen sei, dass sie die geltend gemachten Beitragszeiten erfüllt habe.
E. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. März 2012 Beschwerde bei der SAK. Zur Begründung führte sie aus, sie sei in der Schweiz ordnungsgemäss gemeldet gewesen und habe Beiträge bezahlt; Belege dafür besitze sie allerdings keine mehr. Die SAK leitete die Eingabe mit Schreiben vom 14. März 2012 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiter (SAK-act. 19).
F. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2012 (BVGer-act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, auf den Namen der Beschwerdeführerin seien keine Einträge im individuellen Konto verbucht worden. Die zuständige Ausgleichskasse habe auf Anfrage mitgeteilt, dass die Einzelfirma A._______ vom 1. Mai 1973 bis zum 31. Juli 2010 der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angeschlossen gewesen sei, aber nie Mitarbeiter beschäftigt habe. Angaben über allfällige Abrechnungen mit einer anderen Ausgleichskasse konnte die Ausgleichskasse Solothurn keine machen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2012 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, Belege zum strittigen Arbeitsverhältnis, namentlich Arbeitsvertrag, Lohnausweis und Lohnabrechnungen, einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist niederländische Staatsangehörige, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Bei den materiellen Bestimmungen der anwendbaren Erlasse, namentlich des AHVG und der AHVV, ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs ab Juni 2010 (nach Vollendung des 64. Altersjahres der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2010) auf die in diesem Zeitpunkt geltende Fassung des Gesetzes abzustellen. Auch das per 1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen sind daher vorliegend anwendbar.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen nach diesem Kapitel (Art. 44 bis Art. 51a) festzustellen.
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Abs. 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbstständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (Art. 45 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71).
Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Art. 45 und/oder des Art. 40 Abs. 3 erfüllt, so gilt Folgendes:
Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag (Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung Nr. 1408/71).
Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten (Art. 46 Abs. 2 lit. b Verordnung Nr. 1408/71).
Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist (Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Die in Abs. 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 - mit Ausnahme von lit. b - berücksichtigt (Art. 48 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71).
3.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.3.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
3.3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.4 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie habe von Januar 1968 bis April/Mai 1969 bei A._______ in Solothurn gearbeitet und ihren Wohnsitz in B._______ im Kanton Solothurn gehabt.
3.5 Die SAK führte demgegenüber aus, trotz verschiedener Nachforschungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszeiten Belege zu finden. Eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb nicht möglich.
3.6 Wie erwähnt, ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuellen Kontos nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhalts korrigiert werden kann. Trotz Nachfrage der SAK bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (vgl. SAK-act. 4) und beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (vgl. SAK-act. 15) konnten keine Versicherungs- respektive Beitragszeiten ausfindig gemacht werden. Auch die Beschwerdeführerin konnte den Beweis für ein Einkommen mit den entsprechenden Sozialabzügen in diesem Zeitraum nicht erbringen, da sie namentlich weder Lohnabrechnungen noch einen Lohnausweis eingereicht hat. Hinweise auf das Vorliegen von anderen aussagekräftigen Beweismittel liegen zudem keine vor, hat doch auch die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe keine Beweismittel. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermochte, dass sie die Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG, welche gemäss Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 auch im europäischen Verhältnis massgebend ist, erfüllt hat. Der SAK ist zudem nicht vorzuwerfen, sie hätten den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei der Ausgleichskasse Auskünfte über allfällige abgerechnete Löhne ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liess.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht keine Beitragszeit angerechnet hat, da weder die Versicherteneigenschaft noch die erforderlichen Beitragsleistungen für die behaupteten Versicherungszeiten festgestellt werden konnten. Mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kann die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ableiten. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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