Entscheiddatum: 14.06.2013Publikationsdatum: 27.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1520/2013
Urteil vom 14. Juni 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Kosovo,vertreten durch Kirsten Barth, In der Ey 29, 8047 Zürich,Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rente).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (...) 1946 geborene, kosovarische Staatsangehörige X._______ am 20. Februar 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine Altersrente einreichte (SAK-act. 2);
dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 2. August 2012 (SAK-act. 9) abgewiesen hat, da das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei;
dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 (SAK-act. 13) Einsprache bei der SAK erhob und die Gewährung einer Altersrente beantragte;
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 (SAK-act. 19) die Einsprache von X._______ abgewiesen hat, da dieser als Bürger von Kosovo Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates sei und er somit weder einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente noch auf eine einmalige Abfindung habe;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Kirsten Barth, gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 mit Eingabe vom 21. März 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Gewährung der von der SAK berechneten Altersrente beantragt hat;
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 12. April 2013 (BVGer-act. 3) die Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist;
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011);
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist;
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat;
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente respektive der einmaligen Abfindung nicht bestritten wird;
dass sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Altersrente respektive die einmalige Abfindung nicht korrekt berechnet worden wären;
dass die SAK in ihrem Einspracheentscheid ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 14'299.-- habe, da seine monatliche Altersrente weniger als 10% einer ordentlichen Vollrente betragen würde (vgl. Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens);
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 14'299.-- zuzusprechen ist;
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Koste zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass der obsiegende Beschwerdeführer vertreten war und ihm somit eine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass die Vertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE);
dass dem Beschwerdeführer für den aktenkundigen und gebotenen Aufwand zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zuzusprechen ist;
dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 14'299.-- zugesprochen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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