Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 2. März 2023.
Entscheiddatum: 29.01.2026Publikationsdatum: 11.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1608/2023
Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 2. März 2023.
A.
A.a Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) sprach der am (...) 1956 geborenen, in Deutschland wohnhaften, deutschen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 2. Februar 2023 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von monatlich Fr. 970.- mit Wirkung ab dem 1. September 2020 zu (Akten der SAK [SAK-act.] 2).
A.b Die Versicherte legte mit Eingabe vom 7. Februar 2023 vorsorglich (zur Fristenwahrung) «Widerspruch» ein und stellte Fragen zur Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten, zur Rentenskala, zur denkbaren Höchstrente sowie zur Auswirkung der Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens auf die Rente (SAK-act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2023 erläuterte die SAK die für die Versicherte noch unklaren Punkte und wies die Einsprache ab (vgl. SAK-act. 4).
B.
B.a Die SAK leitete mit Schreiben vom 21. März 2023 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber Telefonnotizen und E-Mails mit der Versicherten weiter, welche nach Erlass ihres Einspracheentscheids vom 2. März 2023 bei ihr eingegangen waren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.]1 f.).
B.b Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2023 wurde die Versicherte darauf hingewiesen, dass Beschwerden per Telefon oder E-Mail nicht zulässig seien. Überdies sei aus den durch die SAK weitergeleiteten Dokumenten kein Beschwerdewille erkennbar. Es stehe der Versicherten jedoch frei, während der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine gültige Beschwerde einzureichen (BVGer-act. 4).
B.c In der Folge erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2023 mit Eingabe vom 2. April 2023 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 11. April 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte bei der Rentenberechnung die Berücksichtigung ihrer Studienzeit in (...) von (...) 1977 bis (...) 1978 sowie die Möglichkeit zur Nachzahlung der entsprechenden Beiträge (BVGer-act. 6).
B.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde, die Bestätigung der Verfügung vom 2. Februar 2023 und die Abweisung der Nachzahlung von AHV-Beiträgen (BVGer-act. 8).
B.e Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 9. Juli 2023 an ihrer Beschwerde fest (BVGer-act. 14).
B.f Die Vorinstanz war mit Duplik vom 26. Juli 2023 weiterhin der Auffassung, dass die Beschwerde abzuweisen sei (BVGer-act. 16).
B.g Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2023 wurde der Schriftenwechsel per 14. August 2023 vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 17).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. März 2023, mit welchem die Vorinstanz die Berechnung der Rente gemäss Verfügung vom 2. Februar 2023 bestätigt hat. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Anrechnung der Studienzeit in (...) von (...) 1977 bis (...) 1978 als Versicherungszeit und die entsprechende Nachzahlung von AHV-Beiträgen abgelehnt hat.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 51; Urteil des BGer 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 5.2).
3.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV dürfen jedoch nur allfällige Buchungs- bzw. Eintragungsfehler korrigiert werden, die beispielsweise die unrichtige Bezeichnung des Versicherten oder einzelner Beitragsjahre, die fehlerhafte Eintragung oder Addition einzelner Jahresbeiträge sowie die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen betreffen. Hingegen darf nicht über Rechtsfragen entschieden werden, die der Versicherte schon früher durch Beschwerde hätte beurteilen lassen können, wozu insbesondere Fragen der beitragsrechtlichen Stellung einer versicherten Person gehören (vgl. Urteile des BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.1; H 129/00 vom 2. November 2000 E. 2).
3.3 Damit ein Zeitabschnitt bei der Rentenberechnung als Beitragsdauer zählen kann, muss die Person während dieses Zeitabschnittes versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen sein (vgl. Art. 1a-3 AHVG; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 5007 f.). Zudem müssen die von der versicherten Person geschuldeten Beiträge bei der Entstehung des Rentenanspruchs geleistet oder noch entrichtet werden können (vgl. RWL Rz. 5009). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht worden sind. Diese Bestimmung ist zwingend und bindet sowohl den Beitragspflichtigen als auch die Kasse. Eine nachträgliche Entrichtung eines solchen Beitrags ist somit nicht möglich und darf von der Kasse auch nicht entgegengenommen werden. Dabei ist rechtlich ohne Belang, aus was für Gründen ein Beitrag während der gesetzlichen Verwirkungsfrist nicht entrichtet wurde, und ebenso spielt es keine Rolle, wer die Säumnis verschuldet hat (ZAK 1959/2 S. 437; vgl. auch Urteil des BGer 9C_383/2019 vom 25. September 2019 E. 3.2 m.H.).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe zu Beginn ihres Studiums im Jahr 1977 den Wohnsitz und den Lebensmittelpunkt nach (...) verlegt. Entsprechend sei sie der obligatorischen AHV-Beitragspflicht unterstanden. Bei ihrer Einreise in die Schweiz sei sie davon ausgegangen, dass die Behörden sie umfassend über wesentliche Rechte und Pflichten informiert hätten. Im Vertrauen darauf habe sie keine weiteren Recherchen zu den AHV-Beiträgen angestellt. Einer Aufforderung zur Beitragszahlung wäre sie selbstverständlich unverzüglich nachgekommen.
4.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, ein Student, der während seiner Studienzeit kein Erwerbseinkommen erzeuge und der sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalte, falle unter die Kategorie der Personen, die aufgrund einer verhältnismässig kurzen Zeit nicht AHV-versichert seien. Die Beschwerdeführerin habe über eine streng befristete Aufenthaltsgenehmigung für ein Auslandstudium in (...) verfügt. Sie sei dementsprechend der AHV nicht unterstellt und nicht beitragspflichtig gewesen. Im Weiteren führt die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 AHVG aus, selbst wenn eine Unterstellung und eine Beitragspflicht bestanden hätte, wäre die Beitragsforderung verwirkt. Eine Nachzahlung von Beiträgen könne von Gesetzes wegen nicht angenommen werden. Die Korrektur des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin sei folglich nicht möglich.
4.3 Im Rahmen einer Kontoberichtigung nach Art. 141 Abs. 3 AHV dürfen lediglich Buchungsfehler korrigiert werden. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit von (...) 1977 bis (...) 1978 der AHV unterstellt war und eine Beitragspflicht bestand, stellt eine Rechtsfrage dar, über die im Verfahren nach Art. 141 Abs. 3 AHV nicht mehr entschieden werden darf (vgl. vorstehende E. 3.2). Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin in der genannten Zeit der AHV unterstellt und beitragspflichtig gewesen sein sollte, eine Nachzahlung von Beiträgen nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr möglich wäre, ungeachtet der Gründe, welche zur Säumnis geführt haben (vgl. vorstehende E. 3.3). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Rentenberechnungsgrundlagen nicht beanstandet und es lassen sich den Akten auch keine Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz die Versicherungszeit, die Beiträge, das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und die anwendbare Rentenskala nicht korrekt festgestellt hat. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: