Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Verfügung des BAG vom 10. Dezember 2024.
Entscheiddatum: 06.02.2025Publikationsdatum: 07.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-161/2025
Abschreibungsentscheid vom 6. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch. Parteien A._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und MLaw Celine Weber, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Christoffelgasse 6, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Verfügung des BAG vom 10. Dezember 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 den Fabrikabgabepreis für das Arzneimittel B._______ der Zulassungsinhaberin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) per 1. Januar 2025 (mit Rechtsmittelverzicht) bzw. per 1. Februar 2025 (ohne Rechtsmittelverzicht) neu festsetzte (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung) und die SL-Listung mit Limitierungen (Ziff. 2) sowie diversen Auflagen (Ziff. 3) verband (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1, Beilage 1),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 8. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie zusammengefasst beantragte, B._______ sei superprovisorisch per 1. Februar 2025 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu den nicht strittigen Fabrikabgabepreisen, aber ohne die Auflage eines Kostenfolgemodells (und den damit zusammenhängenden Auflagen) und ohne Befristung der neuen Indikation (...) in die SL aufzunehmen (BVGer-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025 das mit Beschwerde vom 8. Januar 2025 gestellte Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abwies, die Vorinstanz zur Stellungnahme zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen einlud und die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- bis am 17. Februar 2025 zu leisten (BVGer-act. 2),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2025 darum ersuchte, die Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025 (BVGer-act. 2) im Sinne einer superprovisorischen Massnahme in Wiedererwägung zu ziehen,
dass sie eventualiter beantragte, die durch das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen vom 6. Februar 2025 auf den 27. Januar 2025 vorzuverlegen und sie (die Vorinstanz) anzuweisen, die Preissenkung und die Limitierungserweiterung per 1. Februar 2025 umzusetzen,
dass sie schliesslich subeventualiter beantragte, das Verfahren infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben, insofern die Vorinstanz nicht bis zum 28. Januar 2025 angewiesen werde, die verfügte Limitierungserweiterung und die Preissenkung per 1. Februar 2025 umzusetzen (BVGer-act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Januar 2025 nicht eintrat,
dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig ersuchte, innert Frist zu bestätigen, dass sie ihre Beschwerde vorbehaltslos zurückziehe (BVGer-act. 6),
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 23. Januar 2025 den vorbehaltlosen Rückzug ihrer Beschwerde vom 8. Januar 2025 bestätigte (BVGer-act. 10),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass vor dem Hintergrund des Rückzugs der Beschwerde die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn: a. ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird; b. andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen,
dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat,
dass mit Zwischenverfügungen vom 17. und 22. Januar 2025 über superprovisorische Massnahmen und ein Wiedererwägungsgesuch zu befinden war und dadurch innert kurzer Zeit ein gewisser Aufwand entstand (BVGer-act. 2 und 6),
dass keine anderen Gründe in der Sache oder in der Person der Beschwerdeführerin es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen,
dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass das Dispositiv auf der nächsten Seite folgt.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2025 werden aufgehoben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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