Entscheiddatum: 09.10.2013Publikationsdatum: 27.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1692/2012
Urteil vom 5. November 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),Richter Daniel Willisegger, Richter Stefan Mesmer,Gerichtsschreiber Tobias Merz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,Vorinstanz . Gegenstand Beitragsrückvergütung.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 23. März 2011 ein Gesuch um Rückvergütung von AHV-Beiträgen für Erwerbstätigkeiten in den Jahren 1988 - 1990 in der Schweiz stellte (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerische Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 S. 3),
dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2011 abwies, da nur während acht Monaten in den Jahren 1988 und 1989 Beiträge geleistet worden seien, und da die für die Rückvergütung vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt sei (act. 5),
dass der Versicherte mit Schreiben vom 20. Juni 2011 gegen die Verfügung vom 31. Mai 2011 Einsprache erhob und mitteilte, er habe auch im Jahr 1990 in der Schweiz gearbeitet (act. 7),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 6. März 2012 abwies und mitteilte, zusätzliche Abklärungen bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1990 nicht auf den Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers B._______ aufgeführt und keine Beiträge gutgeschrieben worden seien (act. 13),
dass der Versicherte mit Schreiben vom 23. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, sinngemäss die Rückzahlung der Beiträge beantragte und geltend machte, er habe vom 23. Dezember 1989 bis zum 10. Juni 1990 für C._______ gearbeitet und auch dort gelebt, unter Beilage einschlägiger Unterlagen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte und geltend machte, die Feststellung der Beitragsdauer stütze sich grundsätzlich auf das individuelle Konto des Versicherten; dort seien für das Jahr 1988 sieben Beitragsmonate und für das Jahr 1989 ein Beitragsmonat, insgesamt acht Beitragsmonate festgehalten; zusätzliche Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1990 nicht auf den Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers B._______ aufgeführt war und keine Beiträge gutgeschrieben worden seien; bei Eintritt des Versicherungsfalles könne eine Berichtigung des individuellen Kontos nur verlangt werden, wenn dessen Unrichtigkeit offenkundig sei oder der volle Beweis erbracht werde; da dies nicht gegeben sei, und die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei, bestehe kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung (BVGer-act. 6),
dass der Beschwerdeführer von der mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2012 eröffneten Gelegenheit zur Replik keinen Gebrauch machte (BVGer-act. 7),
dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 50 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG) und die übrigen Formvorschriften eingehalten wurden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3), und die Beurteilung des am 23. März 2011 gestellten Gesuchs demzufolge nach dem AHVG in der seit 1. Dezember 2007 geltenden Fassung erfolgt,
dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar ist (BGE 139 V 263), und zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo kein Staatsvertrag betreffend Sozialversicherungen besteht,
dass Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten Beiträge rückvergütet werden können (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass ein Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge nur dann besteht, wenn diese gesamthaft während eines vollen Jahres geleistet worden sind (Art. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 29. November 1995 [RV-AHV; SR 831.131.12]),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]),
dass vorliegend umstritten ist, ob die Mindestbeitragszeit vom Versicherten erfüllt wurde,
dass die Vorinstanz ihre Feststellung über die Beitragszeit auf die folgenden Eintragungen im individuellen Konto des Versicherten (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG) stützte (act. 3):
7 Monate (Juni bis Dez.) 1988 beim Arbeitgeber B.\_\_\_\_\_\_\_;
1 Monat (Dez.) 1989 beim Arbeitgeber C.\_\_\_\_\_\_\_,
dass der Versicherte in seinem Antrag um Beitragsrückerstattung mitteilte, er habe 1988 bis 1990 in der Schweiz gearbeitet und seinem Gesuch unter anderem einen Arbeitsvertrag vom 17. November 1989 mit dem Arbeitgeber C._______ für den Zeitraum vom 1. Dezember 1989 bis 31. Juli 1990 beilegte (act. 1 S. 14),
dass die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen sind, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG),
dass dem Arbeitsvertrag vom 17. November 2011 zu entnehmen ist, dass zwischen den Vertragsparteien eine Nettolohnvereinbarung getroffen wurde, und die Beiträge damit faktisch vom Lohn abgezogen wurden,
dass bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV),
dass die Bestimmung von Art. 141 Abs. 4 AHVV den Untersuchungsgrundsatz nicht ausschliesst und die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen sind, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffenen ein erhöhtes Gewicht zukommt (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2005, Rz. 2 zu Art. 30ter; BGE 117 V 265 E. 3d),
dass die Vorinstanz die Ausgleichkasse des Kantons Bern am 22. Februar 2012 im Einspracheverfahren anfragte, ob der Versicherte auf den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers B._______ für das Jahr 1990 aufgeführt sei (act. 11), und dies mit Antwortschreiben vom 24. Februar 2012 verneint wurde (act. 12),
dass diese Abklärung nicht ausreichend war, da der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen hatte, bis zu seinem Unfall vom 10. Juni 1990 für den Arbeitgeber C._______ gearbeitet zu haben - und nicht etwa für B._______ - , und durch den Arbeitsvertrag vom 17. November 2011 überdies aktenkundig ist, dass im Jahr 1990 ein Arbeitsverhältnis mit C._______ vereinbart war,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 23. März 2012 diverse Unterlagen einreichte, welche eine Erwerbstätigkeit im Jahr 1990 indizieren (BVGer-act. 1):
Unterlagen zu einem bei der obligatorischen Unfallversicherung gedeckten Nichtberufsunfall vom 10. Juni 1990;
Anmeldung für die Bewilligung zur Arbeit als Saisonier für neun Monate ab Dezember 1989,
dass insgesamt diverse Hinweise bestehen, dass die Eintragungen für das Jahr 1990 im individuellen Konto unrichtig bzw. unvollständig sind und der Sachverhalt damit offensichtlich unvollständig abgeklärt ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung (namentlich zum Arbeitsverhältnis mit C._______) und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG) und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine un-verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 6. März 2012 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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