Invalidenversicherung, Verfügung IVSTA vom 20. Februar 2024, Rentenanspruch.
Entscheiddatum: 14.03.2025Publikationsdatum: 14.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1702/2024
Urteil vom 14. März 2025 Besetzung Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch. Parteien A._______, (Spanien) Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung IVSTA vom 20. Februar 2024, Rentenanspruch.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 20. Februar 2024 den Anspruch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades verneinte (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1. März 2024 (Posteingang: 19. März 2024) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragte und sich hierfür zu weiteren medizinischen Untersuchungen bereit erklärte (BVGer-act. 1),
dass der mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zunächst unvollständig in der Höhe von Fr. 766.54 auf dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts am 4. April 2024 gutgeschrieben wurde (BVGer-act. 2 und 3),
dass mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 eine neue Frist zur Begleichung des Differenzbetrags von Fr. 33.46 angesetzt wurde und ein Betrag von Fr. 44.93 (zusammen total Fr. 811.47) schliesslich rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht einging (BVGer-act. 2, 3, 4, 7 und 8),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 eine Stellungnahme von Dr. med. B._______, medizinischer Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, vom 3. Juni 2024 einreichte und darauf gestützt ausführte, ein allfälliger Leistungsanspruch könne aufgrund der am 12. Juni 2023 eingereichten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug erst im Dezember 2023 entstanden sein und dass zu diesem Zeitpunkt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorgelegen habe (BVGer-act. 13),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. Juli 2024 einen medizinischen Bericht von Dr. med. C._______ vom 26. Juli 2024 einreichte und geltend machte, er könne aufgrund seiner Leiden keine Tätigkeit mehr ausüben (BVGer-act. 15),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 30. August 2024 eine Stellungnahme von ihrem ärztlichen Dienst einreichte und beantragte, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der eingereichten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen sei (BVGer-act. 17),
dass der Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 23. August 2024 zusammengefasst zu entnehmen ist, der medizinische Bericht von Dr. med. C._______ vom 26. Juli 2024 zeige eine Verschlechterung der klinischen Situation mit Problemen am rechten Knie sowie einer Plantarfasziitis mit schmerzhafter sowie invalidisierender Symptomatik sowie damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % seit November 2023 (BVGer-act. 17, Beilage),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 eingeladen wurde, sich zu den Ausführungen der Vorinstanz und den Anträgen vom 30. August 2024 zu äussern,
dass innert Frist keine Stellungnahme eintraf (BVGer-act. 18),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ohne Bindung an die Parteianträge und deren Begründung (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) mit einer summarischen Prüfung der relevanten Umstände begnügen kann, wenn die Anträge der Parteien weitgehend übereinstimmen (vgl. Urteil des BVGer C-4972/2022 vom 30. August 2023 mit Hinweisen),
dass im vorliegenden Verfahren der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Dezember 2023 streitig ist,
dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. Februar 2024) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2), wobei aber Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1),
dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer im Sinne des Gesetzes (Art. 8 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG [in der Fassung vom 1. Januar 2023, vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1]) invalid ist und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst, während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG), Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat,
dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, entsteht (Art. 29 IVG),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, die Vorinstanz habe seine Leiden nicht korrekt gewürdigt und er könne keine Tätigkeit mehr ausüben (BVGer-act. 1 und 15),
dass er ausserdem ausführte, er sei gerne bereit, sich von weiteren Ärzten zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit untersuchen zu lassen (BVGer-act. 1),
dass dem durch ihn eingereichten medizinischen Bericht von Dr. med. C._______ vom 26. Juli 2024 entnommen werden kann, dass er aufgrund von Schmerzen und funktionellen Einschränkungen in Behandlung und dauerhaft vollumfänglich arbeitsunfähig sei,
dass diese Situation durch eine Plantarfasziitis (Fersensporn), eine Diskopathie im Bereich L5-S1 sowie eine anhaltende bronchiale Hyperaktivität erschwert werde,
dass zusätzlich eine Steatose (Fettleber) diagnostiziert worden und er aufgrund einer bronchialen Hyperaktivität in Behandlung sei (BVGer-act. 15),
dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde insbesondere mit einer weiteren Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 23. August 2024 begründete, wonach sich die medizinische Situation verschlechtert habe, eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % ab November 2023 vorliege und eine weitere Überprüfung des medizinischen Zustands angezeigt sei (BVGer-act. 17),
dass die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der IV-Stellen, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, wie Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 in fine; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1),
dass, soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, wobei selbst bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1 f.; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2024 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeur und Betreiber eines Barbershops ab 25. Oktober 2022 (recte: 25. Januar 2022, Einsatz einer Knieprothese links) und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ab 27. Januar 2023 ausging (BVGer-act. 1, Beilage),
dass sie sich hierbei auf die Ausführungen ihres medizinischen Diensts (Dr. med. B._______) vom 13. November 2023 stützte, welcher folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festhielt: Gonarthrose links (M17.1), Zustand nach Kniegelenksersatz am 25. Januar 2022, komplizierter Verlauf mit anhaltendem Schmerzsyndrom, lumbosakrale Spondylodese (M47.8), degenerative Veränderungen und, als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, eine arterielle Hypertonie (I10) (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 15. Mai 2024 [nachfolgend: IVSTA-act.] 32),
dass den Arztberichten von Dr. med. C._______ vom 22. Januar 2024 und 26. Juli 2024 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei dauerhaft in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig und die Situation verschlimmere sich durch weitere Diagnosen (Diskopathie L5-S1, Plantarfasziitis, bronchiale Hyperaktivität und Steatose; BVGer-act. 15, Beilage; IVSTA-act. 37),
dass Dr. med. B._______, nach Sichtung der neuen medizinischen Akten, in seiner Stellungnahme vom 23. August 2024 als neue Diagnosen eine bilaterale Gonarthrose und eine Plantarfasziitis aufführt und eine Verschlechterung der klinischen Situation beschreibt,
dass nun eine grössere Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit und zwar im Umfang von 70 % in einer angepassten Tätigkeit seit November 2023 (Zeitpunkt der medizinischen Kontrolluntersuchung) vorliege und es angezeigt sei, in 6 bis 8 Monaten die medizinische Situation neu zu bewerten (BVGer-act. 17),
dass somit unter den Parteien zumindest Einigkeit darüber besteht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung (24. Februar 2024) insofern verschlechtert hat, als eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% in einer angepassten Tätigkeit bestand und eine weitere Überprüfung des medizinischen Zustands angezeigt war (BVGer-act. 17),
dass jedoch weiterhin eine Divergenz über das Ausmass und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit besteht, zumal der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgeht,
dass sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist und weitere medizinische Abklärungen in Form eines Administrativgutachtens (Art. 44 ATSG) erforderlich sind,
dass vorliegend unter Berücksichtigung der im Raum stehenden orthopädischen Diagnosen (Gonarthrose und Plantarfasziitis) eine Begutachtung in der Fachdisziplin Orthopädie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Januar 2022 angezeigt ist,
dass die Vorinstanz unter Beizug ihres medizinischen Diensts zu bestimmen haben wird, welche weitere(n) somatische(n) Fachdisziplin(en) nebst der Orthopädie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erforderlich ist (sind),
dass bei den noch zu bestimmenden Fachdisziplinen unter anderem zu berücksichtigen sein wird, dass Dr. med. C._______ im Bericht vom 26. Juli 2024 zusätzlich von einer bronchialen Hyperaktivität, einer Diskopathie L5-S1 sowie einer Steatose spricht (BVGer-act. 15),
dass - um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen - die Durchführung der medizinischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3),
dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind,
dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 146 V 28 E. 7; 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer somit der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 811.47 (Fr. 766.54 + Fr. 44.93) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das Dispositiv auf der nächsten Seite folgt.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 20. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 811.47 wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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