Entscheiddatum: 02.05.2013Publikationsdatum: 21.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1713/2013
Urteil vom 2. Mai 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, vertreten durch B._______,Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 18. März 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am 21. November 1945 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ sich am 23. Oktober 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) für eine Altersrente angemeldet hat (SAK-act. 32),
dass die SAK diesen Rentenantrag mit Verfügung vom 30. November 2012 abgewiesen hat, da A._______ keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe, und das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei (SAK-act. 43/4), und die SAK gleichzeitig festgestellt hat, dass mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'031.- vorgesehen wäre,
dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 Einsprache bei der SAK erhoben hat und die Gewährung einer Altersrente gemäss dem Sozialversicherungsabkommen beantragt hat (SAK-act. 43/1),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 18. März 2013 die Einsprache von A._______ abgewiesen hat, da er als kosovarischer Staatsangehöriger ein Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates sei (SAK-act. 45),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch B._______, Sozialversicherungsfachmann, gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 2. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und die Gewährung einer monatlichen AHV-Altersrente ab dem 1. Dezember 2010 beantragt hat (act. 1),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 18. April 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom 30. November 2012 und des Einspracheentscheides vom 18. März 2013 beantragt hat (act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011),
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat,
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dass sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Altersrente im vorliegenden Fall nicht richtig berechnet worden wäre,
dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente am ersten Tag des Monats entsteht, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt (Art. 21 AHVG),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2010 eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'031.- zuzusprechen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.- festzusetzen ist,
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. April 2013 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. März 2013 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. Dezember 2010 eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'031.- zugesprochen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. April 2013)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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