Entscheiddatum: 04.04.2013Publikationsdatum: 26.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1715/2013
Urteil vom 4. April 2013 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer,Gerichtsschreiberin Marisa Graf. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am 31. August 1943 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) sich am 30. September 2010 über den kosovarischen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) zum Bezug einer Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz im Ausland angemeldet hat (vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3391/2011 vom 27. September 2012 in Sachen A._______),
dass die Vorinstanz dieses Rentenbegehren mit Verfügung vom 24. November 2010 abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz auch eine hiergegen eingereichte Einsprache mit Entscheid vom 19. Mai 2011 abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2011 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Rückvergütung der geleisteten Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung stellte,
dass die Vorinstanz mit (mangelhaft eröffneter) Verfügung vom 31. März 2011 auch dieses Gesuch abwies,
dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2011 am 11. Juni 2011 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. September 2012 diese Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen hat, als dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens hinsichtlich der Hinterlassenenleistungen fortsetze und anschliessend in Anwendung des bezüglich des Kosovos noch in Kraft stehenden Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen mit Jugoslawien) in dieser Hinsicht über die Sache neu verfüge - sowie über die mit der Beschwerde erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 31. März 2011 betreffend die Rückvergütung von AHV-Beiträgen entscheide,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. Februar 2013 die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 31. März 2011 abwies, mit welcher das Gesuch um Rückvergütung von AHV-Beiträgen abgewiesen worden war,
dass die Beschwerdeführerin am 27. März 2013 gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente oder eine andere Art einer Pension zu anerkennen - unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten - so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der SAK Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass mit dem Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 einzig über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rückvergütung von AHV-Beiträgen befunden worden ist, nicht dagegen über das noch immer bei der Vorinstanz hängige Begehren um Hinterlassenenleistungen der AHV,
dass damit das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente oder eine andere Art einer Pension ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegt und nicht Streitgegenstand sein kann, so dass hierauf nicht einzutreten ist (vgl. etwa Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 5 zu Art. 44),
dass im Übrigen aber die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 59 und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. März 2013 einzig darlegt, warum sie ihres Erachtens Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der AHV hat, und sich mit der vorliegend zu beurteilenden Frage nach dem Anspruch auf die Rückvergütung von AHV-Beiträgen nicht auseinandersetzt,
dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid - wie schon in der damit bestätigten Verfügung vom 31. März 2011 - mit der Begründung abgewiesen hat, gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) müssten bereits bezogene Rentenleistungen vom Rückvergütungsbetrag abgezogen werden, und dass vorliegend die Summe der bereits von der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehemann bezogenen Renten den möglichen Rückvergütungsbetrag bei Weitem übersteige, weshalb keine Rückvergütung möglich sei,
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV die Rückvergütung von AHV-Beiträgen nur an Ausländer sowie ihren Hinterlassenen möglich ist, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Abkommen mit Jugoslawien bezüglich des Kosovo weiterhin anwendbar ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011 sowie C-6234/2010 vom 7. Dezember 2011), so dass die Beschwerdeführerin als kosovarische Staatsbürgerin ohnehin keinen Anspruch auf die Rückvergütung von AHV-Beiträgen hat,
dass sich auch die Beschwerdeführerin auf die Weitergeltung des Abkommens mit Jugoslawien beruft und nicht bestreitet, dass die bereits bezogenen Renten eine allfällige Rückerstattungssumme übersteigen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt einlässlich zu prüfen, ob die Berechnung der bereits ausgerichteten Renten und des allfälligen Rückforderungsbetrages durch die Vorinstanz korrekt erfolgte,
dass sich die Beschwerde bereits deshalb als offensichtlich unbegründet erweist, weil gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV kein Anspruch auf eine Rückvergütung besteht,
dass die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren - aus Gründen der Verfahrensökonomie ohne Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz - abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das vorliegende Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), so dass das ohnehin nicht begründete Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Prozesskosten; Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht Beiordnung eines amtlichen Anwalts beantragt hat (Art. 65 Abs. 2 VwVG) - und ein derartiges Begehren infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin hätte abgewiesen werden müssen,
dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
Die Beschwerde vom 27. März 2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Prozesskosten) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (auf diplomatischem Weg zu eröffnen)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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