SUVA Arbeitssicherheit, Verfügung Arbeitseinstellung(Verfügung vom 28. November 2024).
Entscheiddatum: 10.03.2025Publikationsdatum: 18.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-174/2025
Abschreibungsentscheid vom 10. März 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______ AG, vertreten durch MLaw Bruno Schwegler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Rechtsabteilung, Vorinstanz. Gegenstand SUVA Arbeitssicherheit, Verfügung Arbeitseinstellung(Verfügung vom 28. November 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. November 2024 gegenüber der A._______ AG eine Arbeitseinstellung in den Gefahrenzonen der Baustelle X. angeordnet hat, bis die Massnahmen umgesetzt sind (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 1),
dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 9. resp. 10. Januar 2025 Beschwerde erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 14. Februar 2025 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Februar 2025 der nun anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss bis am 28. Februar 2025 erstreckt wurde,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 31 und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) sowie Art. 109 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ergibt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2025 (Postaufgabe: 28. Februar 2025) innert der für die Zahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss verlängerten Frist mitteilen liess, sie ziehe die Beschwerde gegen die Verfügung Arbeitseinstellung der Vorinstanz vom 28. November 2024 vollumfänglich zurück (vgl. BVGer-act. 8),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), was vorliegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft,
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend - ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,
dass daher umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass weder der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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