Entscheiddatum: 17.06.2013Publikationsdatum: 06.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1749/2013
Urteil vom 17. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti,Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung vom 18. März 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 18. März 2013 die A._______ GmbH als Arbeitgeberin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per (...) 2008 und bis (...) 2009 anschloss, ihr Kosten auferlegte und sie aufforderte, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG von allen beschäftigten Arbeitnehmern die Eintrittsdaten und die Lohnverhältnisse anzugeben (Beilage zu B-act. 1),
dass die A._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. April 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 8. Mai 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 2),
dass der Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung gemäss Rückschein am 9. April 2013 zugestellt wurde (B-act. 3),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der Schweizerischen Post zwei Tage nach Ablauf der Frist, am 10. Mai 2013, bei der (...)-post die Zahlung von Fr. (...).- an das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegeben hat (B-act. 6),
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2013 die Gelegenheit gegeben wurde, sich innert fünf Tagen seit Zustellung der Verfügung zur rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses vernehmen zu lassen, ansonsten auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werde,
dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 5. Juni 2013 zugegangen ist,
dass sie sich innert der gesetzten Frist indessen nicht hat vernehmen lassen,
dass die Beschwerdeführerin, um die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses einzuhalten, spätestens am 8. Mai 2013 auf der Post hätte einzahlen müssen oder der Betrag bis zu diesem Datum einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz hätte belastet werden müssen (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG und Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.36),
dass die Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt hat, den Vorschuss innert der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist geleistet zu haben,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unver-hältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass der Beschwerdeführerin der verspätet geleistete Kostenvorschuss nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. (...).- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
die Oberaufsichtskommission BVG
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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