Invalidenversicherung, Verzugszins, Rechtsverweigerung, Verfügung der IVSTA vom 10. Februar 2026.
Entscheiddatum: 30.04.2026Publikationsdatum: 08.05.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1765/2026
Abschreibungsentscheid vom 30. April 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. und Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Verzugszins, Rechtsverweigerung, Verfügung der IVSTA vom 10. Februar 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 24. November 2025 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) - gestützt auf die Abklärungsergebnisse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (nachfolgend: SVA B._______) - eine ganze ordentliche Invalidenrente ab 1. April 2022 zugesprochen hat (Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 37),
dass der Rechtsvertreter des Versicherten mit E-Mail an die IVSTA vom 26. November 2025 den Erhalt der Verfügung vom 24. November 2025 bestätigt und sich nach Beurteilung der Verzugszinsen erkundigt hat (IVSTA-act. 40),
dass der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 bei der SVA B._______ eine Verfügung betreffend die Verzugszinsen verlangt hat (IVSTA-act. 50 S. 3),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 16. Januar 2026 der Tochter des Versicherten eine ordentliche Kinderrente ab 1. April 2022 zugesprochen hat (IVSTA-act. 44),
dass die IVSTA nach Eingang der Verrechnungsanträge des Krankentaggeld- sowie des Unfallversicherers (vgl. IVSTA-act. 41, 42 und 45) mit Verfügung vom 10. Februar 2026 die Verrechnung des Nachzahlungsbetrags mit den vom Krankentaggeldversicherer erbrachten Vorschussleistungen verfügt hat, womit ein Saldo zugunsten des Versicherten von Fr. 52'431.75 verblieben und dessen Auszahlung nach Inkrafttreten der Verfügung angekündigt worden ist (Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 46),
dass in Beantwortung der Anfrage des Rechtsvertreters des Versicherten vom 29. Dezember 2025 die SVA B._______ mit Schreiben vom 12. Februar 2026 ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Verzugszinsen verneint und an die Schweizerische Ausgleichskasse (gemeint wohl: IVSTA) verwiesen hat, welche mit Verfügung vom 24. November 2025 über den Leistungsanspruch verfügt habe und infolgedessen auch für die Frage der Verzugszinsen zuständig sei (IVSTA-act. 49 S. 6),
dass der Rechtsvertreter des Versicherten mit E-Mail vom 13. Februar 2026 an die IVSTA den Erhalt der Verfügung vom 10. Februar 2026 bestätigt hat und die Vorinstanz um eine transparente Aufstellung der Rentenbetreffnisse samt Verzugszinsaufstellung sowie um eine Kopie der Rentenberechnungsblätter ersucht hat (IVSTA-act. 49 S. 1, 50 S. 2),
dass der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 18. Februar 2026 die Zentrale Ausgleichskasse um Akteinsicht ersucht hat, zumal sich die SVA B._______ als unzuständig erachtet habe und er mangels Reaktion der Zentralen Ausgleichskasse umgehend eine Beschwerde vorbereiten müsse (IVSTA-act. 50 S. 1),
dass der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 9. März 2026 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die IVSTA sowie die SVA B._______ beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht und den Erlass einer Verfügung über die im Zusammenhang mit der gewährten Invalidenrente fällig gewordenen Verzugszinsen sowie die Edition der gesamten Akten an das Gericht respektive danach an den Versicherten beantragt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass gemäss Abrechnung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 16. März 2026 per April ein Saldo von Fr. 52'431.75 zugunsten des Versicherten ausgewiesen worden ist (IVSTA-act. 54),
dass mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2026 die Vorinstanz zur Einreichung einer auf die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verfügung durch die dafür zuständige Stelle betreffend einen Anspruch auf Verzugszins erfolgt ist oder nun zusammen mit der Einreichung der Vernehmlassung erfolge, beschränkte Vernehmlassung ersucht worden ist (BVGer-act. 4; vgl. auch BVGer-act. 2),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. März 2026 ihre Verfügung vom 30. März 2026 eingereicht hat, mit welcher dem Versicherten Verzugszinsen in Höhe von insgesamt Fr. 4'398.- zugesprochen worden sind, und infolgedessen die Abweisung bzw. die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde beantragt hat (BVGer-act. 5),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2026 insbesondere darauf hingewiesen hat, nach Gewährung der Invalidenrente hätten zunächst Abklärungen hinsichtlich allfälliger Vorschussleistungen und deren Verrechnung gemäss Art. 85bis IVV [SR 831.201] durchgeführt bzw. die Rechtskraft des zur Nachzahlung gelangenden Betrages abgewartet werden müssen, bevor über die Verzugszinsen habe verfügt werden können (BVGer-act. 5),
dass die Vorinstanz ferner festgehalten hat, sie habe das Verfahren jederzeit mit der gebotenen Sorgfalt und ohne unnötige Verzögerungen geführt sowie die gewährten Rentenbeträge transparent dargestellt und die Gesamtdauer des Verfahrens würde sich ausschliesslich durch die gesetzlich vorgeschriebenen Koordinationsabklärungen mit vorschussleistenden Dritten sowie die einzuhaltenden gesetzlichen Rechtsmittelfristen erklären (BVGer-act. 5),
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG),
dass sich die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre,
dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA im Bereich der Invalidenversicherung zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen die kantonalen Versicherungsgerichte zuständig sind (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. a IVG),
dass die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zum Ziel hat, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, und hierin auch das schutzwürdige Interesse liegt, welches die beschwerdeführende Person zur Beschwerde legitimiert (vgl. Moser Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 340 Rz. 5.23),
dass sobald die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet, eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht kommt und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 46a VwVG),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. März 2026 - mithin während der Rechtshängigkeit des Verfahrens - eine Verfügung betreffend die Verzugszinsen erlassen hat (BVGer-act. 5),
dass unter diesen Umständen das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der vorliegenden Beschwerde entfallen ist,
dass bei diesem Ergebnis die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich betreffend die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die SVA B._______ - offen gelassen werden kann,
dass das vorliegende Verfahren demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Vorinstanz am 24. November 2025 über den Rentenanspruch, am 10. Februar 2026 über die Verrechnung des Nachzahlungsbetrags und am 30. März 2026 über die Verzugszinsen verfügt hat,
dass es - mit Blick auf die erforderlichen Abklärungen und die abzuwartenden Rechtsmittelfristen - im konkreten Fall der Vorinstanz nicht möglich gewesen wäre, früher über die Verzugszinsen zu verfügen, weshalb vorliegend von einer Gegenstandslosigkeit ohne Zutun der Parteien auszugehen ist,
dass hinsichtlich der Beurteilung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds eine summarische Würdigung durch den Einzelrichter erfolgt (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 4.57 m.H. auf Urteil des BGer 5A_657/2010 vom 17. März 2011 E. 2.3),
dass gemäss Art. 7 Abs. 3 ATSV (SR 830.11) die Berechnung des Verzugszinses erst möglich ist, wenn der Nachzahlungsbetrag, welcher an die leistungsberechtigte Person effektiv ausgerichtet wird, feststeht (vgl. auch Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2024, Rz. 10124),
dass nach der Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. November 2025 bis zur Verfügung vom 30. März 2026 über die Verzugszinsen in der aktenkundigen Fallabwicklung keine vorwerfbare Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erblickt werden kann, zumal das Abwarten von Rechtsmittelfristen und die Abklärung/Prüfung von Verrechnungsansprüchen vorschussleistender Dritter unvermeidlich sind,
dass vor diesem Hintergrund die Beschwerde, soweit darauf einzutreten gewesen wäre, abgewiesen worden wäre,
dass sich bereits mit einer zeitnahen Beantwortung der Anfrage zu den Verzugszinsen vom 26. November 2025 Weiterungen hätten auf einfache Weise vermeiden lassen,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE),
dass im konkreten Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,
dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist,
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass das Akteneinsichtsgesuch der Vorinstanz zur allfälligen weiteren Veranlassung zu übermitteln ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers wird der Vorinstanz zur allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die SVA B._______ und das BAG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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