Entscheiddatum: 08.04.2013Publikationsdatum: 08.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-180/2012
Urteil vom 8. April 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien K._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug aufS._______.
A. Am 27. September 2011 beantragte der aus Ägypten stammende S._______ (geb. 1980, im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo ein Schengenvisum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei der im Kanton Luzern wohnhaften Schweizer Bürgerin K._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin).
B. Die schweizerische Vertretung in Kairo verweigerte am 28. September 2011 die Visumerteilung mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht des Gesuchstellers, nach Ablauf des Visums den Schengenraum wieder fristgerecht zu verlassen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin am 20. Oktober 2011 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache.
C. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 7. Dezember 2011 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher aufgrund der aktuellen, äusserst angespannten politischen Lage sowie der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladene sei verheiratet sowie Vater von drei kleinen Kindern und betreibe gemäss den Gesuchsunterlagen einen kleinen Natel-Shop. Inwiefern er damit den Lebensunterhalt für seine Familie vollumfänglich bestreiten könne, sei nicht belegt worden.
D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2012 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie kenne den Eingeladenen und seine Familie seit nunmehr acht Jahren von (Ferien-)Besuchen in Ägypten her. Als Gastgeberin garantiere sie für die fristgerechte Wiederausreise ihres langjährigen Freundes, welcher mit seinem Einkommen als Geschäftsinhaber seine Familie ernähren könne und eine eigene Wohnung besitze. Als Frau mit einer Behinderung sei es nicht einfach, einen negativen Entscheid zu verkraften, habe sie doch im Leben auf vieles verzichten müssen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2012 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus.
F. Mit Schreiben vom 13. März 2012 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und erklärte den Schriftenwechsel als abgeschlossen.
G. In einer weiteren Eingabe vom 28. März 2012 weist die Beschwerdeführerin ergänzend darauf hin, dass der Gesuchsteller eine vierjährige Ausbildung in "Hotel und Touristik" absolviert habe und längst wieder in einem Hotel arbeiten würde, wenn sein Natel- und Reparaturgeschäft nicht genügend Ertrag einbringen würde.
Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden entsprechende Unterlagen sowie ein Unterstützungsschreiben des offiziellen Garanten (vgl. Art. 7 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) zu den Akten gereicht.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.3 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.6 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengenvisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Eingeladene als ägyptischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.4
5.4.1 Ende Januar und Anfang Februar 2011 kam es in Kairo und anderen Städten Ägyptens zu Demonstrationen und Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften, die Verletzte und Todesopfer forderten. Am 11. Februar 2011 trat der ägyptische Präsident Hosni Mubarak zurück. Mitte Juni 2012 wurde mit Mohammed Mursi ein neuer Präsident gewählt. Die Lage beruhigte sich zeitweise, es bestehen aber weiterhin politische Spannungen, welche Mitte November 2012 wieder zunahmen, nachdem verschiedene politische Gruppierungen zu neuen Protestaktionen aufgerufen hatten. Ende Januar 2013 gab es in der Innenstadt von Kairo und in anderen Städten Ägyptens (insbes. Port Said, Suez und Ismailia) immer wieder gewalttätige Ausschreitungen, worauf Präsident Mursi am 28. Januar 2013 für diese Städte für 30 Tage den Notzustand und eine nächtliche Ausgangssperre ausrief (Quellen: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, im Internet unter: www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Ägypten, Stand 28. Januar 2013; Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de > Reise- und Sicherheit > Länder A-Z > Ägypten > Reiseinformationen, Stand 8. März 2013; alle Seiten besucht im März 2013).
5.4.2 Grosse soziale Probleme, wie beispielsweise die hohe Arbeitslosigkeit, sind ungelöst. Die Arbeitslosenrate in Ägypten ist in den letzten Jahren stetig angestiegen und belief sich 2011 auf rund 12%, wobei inoffizielle Quellen allerdings von einer höheren Arbeitslosigkeit von rund 20% ausgehen. 60% der ägyptischen Bevölkerung sind unter 30 Jahre alt, 15% leben unter der Armutsgrenze von 2 Dollar am Tag. Eine der grössten sozialen Herausforderungen für die ägyptische Regierung ist deshalb die Schaffung von genügend Arbeitsplätzen, um auch mit dem starken Bevölkerungswachstum von durchschnittlich 1.7% pro Jahr Schritt halten zu können (zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, im Internet unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Mittlerer Osten und Afrika > Ägypten, Stand 28. November 2012, besucht im März 2013).
5.4.3 Aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen mittlerweile 32-jährigen, verheirateten Mann und Vater von drei minderjährigen Kindern, welcher eine eigene Wohnung im Haus seiner (Gross-)Familie besitzen soll. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass er für die Dauer des vorgesehenen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz die Ehefrau sowie seine Kinder in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits lässt die Tatsache, dass nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wird, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz des Gesuchstellers sei für die Belange seiner Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihm geleistete Unterstützung und Betreuung seiner minderjährigen Kinder könne durchaus für längere Zeit auch durch die Mutter der Kinder sowie die übrigen Familienangehörigen sichergestellt werden. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Ägypten in grossem Ausmass anhält, wurde bereits erwähnt und von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt.
6.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Im Visumsantrag gab der Gesuchsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit an, er sei Inhaber eines Mobiltelefon-Geschäfts. Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, der Eingeladene habe nach seiner vierjährigen Ausbildung im Hotelfach vorerst als Kellner in einem Touristenhotel in Sharm El-Sheikh gearbeitet, bevor er sich ein eigenes Natel-Geschäft, das auch Reparaturen ausführe, aufgebaut habe. Im Rahmen der Prüfung des Visumsgesuches hielt die mit den Verhältnissen vor Ort gut vertraute Schweizervertretung in Kairo gegenüber der Vorinstanz fest, bei solchen Geschäften handle es sich in der Regel um kioskähnliche Kleinläden, die kaum rentieren würden. Zudem hätten wegen der schlechten Wirtschaftslage und dem Wegbleiben von Touristen aufgrund der gegenwärtigen schwierigen politischen Situation in Ägypten viele solcher Läden in letzter Zeit schliessen müssen. Die Vorinstanz hat denn auch darauf hingewiesen, in casu sei nicht rechtsgenüglich belegt worden, inwiefern der Eingeladene mit seinem Geschäftsbetrieb den Lebensunterhalt für seine Familie vollumfänglich bestreiten könne. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Ägypten selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Erwerbseinkommen nicht nachhaltig davon abhalten könnte, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Im vorliegenden Fall lässt jedoch bereits der Umstand, dass der Gesuchsteller unbeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, nicht auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen, welche ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin als Gastgeberin verlangten Unterlagen, Erklärungen und Garantien nichts zu ändern, zumal diese zwar eine wesentliche, aber nicht die einzige Voraussetzung für die Visumserteilung darstellen. Bei fehlenden finanziellen Garantien wäre allerdings das Einreisebegehren allein schon aus diesem Grunde abzulehnen, weshalb sich eine Überprüfung dieser Garantien im Rahmen des formellen Verfahrens weder als willkürlich noch als überflüssig erweist. Zu betonen gilt es jedoch, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin nicht in Zweifel gezogen wird, ihre Zusicherung betreffend fristgerechter Rückkehr des Gastes jedoch nicht entscheidend sein kann. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeberin kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).
Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, sich bei ihrem langjährigen Freund für die ihr während ihrer (zahlreichen) Ferien- bzw. Kuraufenthalte in Ägypten erwiesene Gastfreundschaft zu revanchieren und ihm ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz rechtlich abweichenden Würdigung zu gelangen. Den Beteiligten ist zuzumuten, ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mehrmals pro Jahr nach Ägypten reist. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig.
6.4 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.6 hievor) wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
6.5 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass nicht nur die Vorinstanz sowie die Schweizervertretung in Kairo, sondern auch die kantonale Migrationsbehörde bei der Entgegennahme und Behandlung des vorliegenden Einreisegesuches entsprechend der geltenden Zuständigkeitsvorschriften und Weisungen gehandelt haben. Inwiefern die Beschwerdeführerin namentlich durch entsprechende Fragen der Migrationsbehörden zu ihren finanziellen Verhältnissen als Gastgeberin in ihren Rechten verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht korrekt behandelt worden wäre.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 23. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand
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