Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 14. Februar 2025.
Entscheiddatum: 30.10.2025Publikationsdatum: 13.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1989/2025
Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______, (Bulgarien) Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 14. Februar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-instanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 14. Februar 2025 das von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) gestellte Leistungsgesuch abgelehnt hat (Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 23 ff.),
dass sich die Vorinstanz dabei im Wesentlichen auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Oktober 2024 stützte, welcher der Versicherten lediglich leichtere somatische Erkrankungen (arterielle Hypertonie sowie vergangene Nephrektomie) attestierte, eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit der Versicherten jedoch ausschloss (IVSTA-act. 22 S. 1 f.),
dass die Versicherte gegen diese Verfügung mit undatierter Eingabe (übergeben an die Schweizerische Post am 24. März 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt und gleichzeitig neue medizinische Unterlagen vorgelegt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1]),
dass der mit Zwischenverfügung vom 28. März 2025 mit Frist bis zum 28. April 2025 einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- am 14. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2025 eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 9. Mai 2025 eingereicht und beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 7),
dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Stellungnahme (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2025) weitere medizinische Unterlagen eingereicht hat (BVGer-act. 9),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 18. Juli 2025 eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 16. Juli 2025 eingereicht und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 12),
dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2025 über den Antrag der Vorinstanz betreffend die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz in Kenntnis gesetzt worden ist und Gelegenheit zu allfälligen Bemerkungen erhalten hat (BVGer-act. 13),
dass die Beschwerdeführerin keine weitere Stellungnahme eingereicht hat, woraufhin den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2025 der Abschluss des Schriftenwechsels vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen mitgeteilt worden ist (BVGer-act. 14),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. April 2025 mitgeteilt hat, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2025 der Beschwerdeführerin am 17. März 2025 zugestellt worden sei (BVGer-act. 3),
dass somit die am 24. März 2025 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist,
dass, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG und 63 Abs. 4 VwVG),
dass sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG) und die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1),
dass die Beschwerdeführerin insbesondere geltend macht, dass sie aufgrund des entfernten Karzinoms an der rechten Niere zu 60 % behindert sei und sie überdies auf weitere - durch von ihr eingereichte medizinische Unterlagen (allesamt vom B._______ Krankenhaus in [...]) belegte - somatische und psychische Beschwerden verweist (BVGer-act. 1 und 9),
dass die erwähnten Beilagen insbesondere phobische Störungen (ICD-10: F40) und einen berichteten depressiven Zustand bei jeweiliger einschlägiger Medikation sowie eine bösartige Neubildung der Niere (ICD-10: C64) (Bericht zur Epikrise für den Zeitraum vom 26. Juni 2024 bis 26. Juni 2025 des Psychiaters Dr. C._______; Ambulanzschein vom 3. April 2023 des Psychiaters Dr. C._______; Ambulanzschein vom 26. Juni 2025 des Psychiaters Dr. C._______) festhalten,
dass überdies diverse kardiologische Beschwerden, wie insbesondere eine ischämische Herzkrankheit und ein alter Myokardinfarkt (chronischer Status) sowie weitere somatische Beschwerden wie eine Niereninsuffizienz und ein Zustand nach Fraktur des Schenkelhalses beider Hüftgelenke aktenkundig sind, woraus bei der Beschwerdeführerin, gemäss Dr. D._______ (Fachtitel unbekannt), ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiere (Gutachten vom 12. Juli 2021 unter dem Vorsitz von Dr. D._______),
dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der Verfügung sowie Rückweisung an die Vorinstanz mit dem Inhalt der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 16. Juli 2025 begründet hat (BVGer-act. 12 Beilage),
dass Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie, in der besagten Stellungnahme insbesondere ausführt, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund der in den ärztlichen Berichten geschilderten Angstzustände vollständig isoliere und es angesichts des schwerwiegenden Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin überrasche, dass die überwiegend medikamentöse Behandlung nicht angepasst worden sei,
dass Dr. E._______ in der Stellungnahme vom 16. Juli 2025 überdies ausführt, dass zudem unklar sei, in welcher Frequenz die Beschwerdeführerin vom behandelnden Psychiater überhaupt untersucht werde und es zusammenfassend als sinnvoll erachtet würde, einen unabhängigen psychiatrischen Bericht einzuholen,
dass sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf die in den medizinischen Akten dokumentierten verschieden gelagerten Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin in psychischer und somatischer Hinsicht weitere medizinische Abklärungen aufdrängen,
dass die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen, und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen ist, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen, wobei mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen Expertisen in den Fachbereichen Innere Medizin (gegebenenfalls auch Orthopädie sowie Nephrologie und/oder Onkologie), Kardiologie und Psychiatrie (dies insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) erforderlich erscheinen,
dass es im Übrigen dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen ist, neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4),
dass die polydisziplinäre Begutachtung vorliegend in der Schweiz zu erfolgen hat, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Art. 7m ATSV [SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.),
dass im Weiteren die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln ist (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72bis Abs. 2 IVV) und der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen sind (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG),
dass bei dieser Sachlage von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweise abzusehen ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vor-instanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin somit der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 14. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Bankkonto zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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