IV, befristete Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. März 2022.
Entscheiddatum: 27.06.2025Publikationsdatum: 08.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2022/2022
Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Spanien), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, befristete Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. März 2022.
A. A._______ (nachfolgend Versicherter), geboren am (...) 1977, ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt zwischenzeitlich wieder in Spanien. Von Dezember 2000 bis zu seinem Unfall am 23. Mai 2017 arbeitete er in der Schweiz, zuletzt jeweils mit einem befristeten Arbeitsvertrag in der Wintersaison als Koch bei der B._______ AG und in der Sommersaison als Hilfsdachdecker bei der C._______ AG in (...). Dabei leistete der Versicherte - mit Unterbrüchen - zumindest bis Juni 2018 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung (vgl. Akten der SVA D._______ [SVA-D-act.] 2; 3; 14; 22 S. 16; 56; 77; 199 S. 5).
B.
B.a Am 15. November 2017 ging bei der SVA D._______ (nachfolgend SVA) eine auf den 10. November 2017 datierte Anmeldung des Versicherten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein. Darin machte der Versicherte geltend, er sei aufgrund einer Handgelenksverletzung seit dem 1. Juni 2017 arbeitsunfähig (SVA-D-act. 1 f.). Den Unterlagen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich der Versicherte am 23. Mai 2017 bei seiner Tätigkeit als Hilfsdachdecker eine «Dehnung des Bandes» am rechten Handgelenk zugezogen hatte, weil er sich auf der rechten Hand abgestützt beziehungsweise einen Sturz abgefangen hatte. In der Folge stellte sich heraus, dass es zu einer Fraktur im Os scaphoideum (= grösster der proximalen Handwurzelknochen) gekommen war (SVA-D-act. 5 S. 1; 6 S. 1 und 4), welche am 6. Dezember 2017 erstmals operiert wurde (SVA-D-act. 23 S. 3 f.).
B.b Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, dabei insbesondere unter Einbezug der Akten der SUVA (vgl. SVA-D-act. 4 ff.), lud die SVA den Versicherten - mithin knapp acht Monate nach seiner zweiten Handgelenksoperation am 21. Dezember 2018 (vgl. SVA-D-act. 46 S. 6 ff.) - zu einem Besprechungstermin am 14. August 2019 hinsichtlich der Eingliederung ein. Die SVA hielt dazu im Nachgang fest, dass derzeit keine Unterstützungsmassnahmen umgesetzt werden könnten, da das rechte Handgelenk gar nicht bewegt werden könne (SVA-D-act. 63; 68=75; 74).
B.c Am 6. Dezember 2019 fand ein weiteres Eingliederungsgespräch statt, an welchem auch die Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) teilnahm. Mit Mitteilung vom 22. Januar 2020 gewährte die SVA dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche vom 30. September 2019 bis 20. Juli 2020 (SVA-D-act. 91; 101; 106).
B.d Die SVA informierte den Versicherten am 24. Januar 2020 über die Kostengutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme in der E._______ vom 3. Februar 2020 bis zum 30. April 2020, welche in der Folge vom 1. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 verlängert wurde (SVA-D-act. 109; 144).
B.e Am 30. Juni 2020 teilte die SVA dem Versicherten mit, dass die Kosten der Vorbereitungsmassnahme in der freien Wirtschaft im Restaurant F._______ vom 1. Juli 2020 bis 31. Oktober 2020 übernommen würden (SVA-D-act. 163).
B.f Mit Mitteilung vom 23. November 2020 schloss die SVA die Arbeitsvermittlung schliesslich ab und hielt fest, eine Integration in den Arbeitsmarkt (Baubranche) sei innert angemessener Frist nicht gelungen, ab dem 1. November 2020 könne der Versicherte jedoch in einem vollen Pensum als Hilfskoch oder ähnlicher Tätigkeit wieder eine Stelle antreten. Betreffend Rente werde er eine separate Verfügung erhalten (SVA-D-act. 183).
B.g Mit Vorbescheid vom 17. August 2021 - versandt mittels B-Post an die Adresse des Versicherten in der Schweiz (vgl. Stellungnahme der SVA-GR vom 4. März 2025 [Akten im Beschwerdeverfahren {BVGer-act.} 11 Beilage]) - stellte die SVA dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen IV-Rente vom 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2019 in Aussicht (SVA-D-act. 192). Gleichentags forderte die SVA den Versicherten in einem separaten Schreiben auf, das Formular E207 auszufüllen und zu retournieren. In der Folge erinnerte die SVA den Versicherten mit Schreiben vom 2. September 2021 und 4. Oktober 2021 an die Einreichung der noch fehlenden Unterlagen zur Bearbeitung des Leistungsgesuchs (SVA-D-act. 191; 193; 197).
B.h Am 28. September 2021 informierte die SVA schliesslich die G._______-Ausgleichskasse über die Rentenzusprache und bat um Berechnung der Rente sowie den Versand der Verfügung (SVA-D-act. 195). Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 überwies die G._______-Ausgleichskasse die Angelegenheit infolge des Wegzuges des Versicherten per 31. Dezember 2020 nach Spanien zur Rentenberechnung an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (SVA-D-act. 198).
B.i Mit Verfügung vom 21. März 2022 - versandt mittels Einschreiben an die Adresse des Versicherten in Spanien - sprach sodann die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA dem Versicherten eine befristete ganze IV-Rente für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2019 zu (SVA-D-act. 199).
C. Vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2019 bezog der Versicherte im Übrigen ein Taggeld der SUVA (SVA-D-act. 188 S. 8 f.; vgl. auch SVA-D-act. 57 S. 30 f.). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 sprach die SUVA dem Versicherten ausserdem eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.- zu, lehnte jedoch die Ausrichtung einer Invaliditätsrente der Unfallversicherung aufgrund eines IV-Grades von 2.85 % ab (SVA-D-act. 61=80). Daran hielt sie auch in ihrem Einspracheentscheid vom 9. September 2019 fest (SVA-D-act. 83). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer, in jenem Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons D._______ (SVA-D-act. 190 S. 2 ff.). Mit Urteil vom 2. Februar 2021 wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde des Versicherten schliesslich ab (SVA-D-act. 190 S. 101 ff.).
D.
D.a Gegen die Verfügung der IVSTA vom 21. März 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2022 (Datum Poststempel: 27. April 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Gewährung einer monatlichen Invalidenrente, die im Falle einer Besserung überprüft werden könne (BVGer-act. 1).
D.b Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- aufgefordert wurde, ging am 7. Juni 2022 ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 801.76 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2; 3).
D.c Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2022 - unter Hinweis auf die Stellungnahme der SVA vom 13. September 2022, in welcher primär auf die Verfügung vom 21. März 2022 verwiesen wurde - den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (BVGer-act. 5).
D.d Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2022 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer-act. 6).
D.e In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2024 weitere medizinische Unterlagen ein (BVGer-act. 7). Am 10. September 2024 übermittelte zudem die Vorinstanz weitere medizinische Unterlagen, welche der Beschwerdeführer direkt bei ihr eingereicht habe (BVGer-act. 9).
D.f Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, einen Beleg hinsichtlich der rechtsgültigen Zustellung des Vorbescheids vom 17. August 2021 an den Beschwerdeführer nachzureichen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit, sich zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu äussern (BVGer-act. 10).
D.g Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2025 - unter Verweis auf die Stellungnahme der SVA vom 4. März 2025 - am Antrag fest, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen sei (BVGer-act. 11).
D.h Mit Verfügung vom 20. März 2025, zugestellt am 25. März 2025, informierte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den Beschwerdeführer darüber, dass sich das Gericht als eine der möglichen Entscheidvarianten vorbehalte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach der Durchführung eines Vorbescheidverfahrens erneut über dessen Rentenanspruch verfüge. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur allfälligen reformatio in peius zu äussern und gegebenenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge dazu nicht vernehmen (BVGer-act. 12 f.).
E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGer-act. 3), einzutreten.
Zur Zuständigkeit der Vorinstanz ist zunächst der Vollständigkeit halber festzuhalten:
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben, für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2quater IVV).
2.2 Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Anmeldung im Jahr 2017 Wohnsitz im Kanton D._______. Die kantonale SVA war somit zur Entgegennahme und Prüfung der Ansprüche des Beschwerdeführers solange zuständig, bis der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per 31. Dezember 2020 nach Spanien verlegt hat. Ab diesem Zeitpunkt ist die Zuständigkeit für die weitere Prüfung des Leistungsgesuchs auf die IVSTA übergegangen (Art. 40 Abs. 2quater IVV). Die Frage, ob die SVA den Vorbescheid vom 17. August 2021 zu Recht erlassen hat, kann vorliegend jedoch offen bleiben: Einerseits ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die SVA in Verletzung seiner Meldepflichten als leistungsberechtigte Person (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 ATSG und Urteil des BGer 9C_526/2019 vom 16. April 2020 E. 5.2.2) nicht über seinen Wohnsitzwechsel informiert hat, obwohl ihn die SVA im Verlauf des Verfahrens mehrmals auf seine Meldepflichten aufmerksam gemacht hatte (vgl. z.B. SVA-D-act. 106; 107; 109). Entsprechend konnte die kantonale SVA bis zum Zeitpunkt des Schreibens der G._______-Ausgleichskasse an die SAK gar nicht wissen, dass sie nicht mehr zuständig ist (vgl. dazu oben Bst. B.h). Andererseits wurde die Unzuständigkeit der SVA zum Erlass des Vorbescheids im Beschwerdeverfahren nicht gerügt und ist dem Beschwerdeführer hieraus auch kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-8034/2015 vom 3. November 2017 E. 2.5). Die Zuständigkeit der IVSTA zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ist schliesslich zu Recht nicht umstritten.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 21. März 2022, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 30. Juni 2019 eine ganze IV-Rente zugesprochen hat.
Im Beschwerdeverfahren gilt sodann Folgendes:
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
4.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).
5.1 Die - verfahrensrechtliche - Frage, ob das Vorbescheidverfahren bundesrechtskonform durchgeführt wurde, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach den damals gültigen Bestimmungen zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.2).
5.2 In rechtlicher Hinsicht ist zum Vorbescheidverfahren Folgendes festzuhalten:
5.2.1 Im IV-Verfahren hat die Verwaltung das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren zu gewähren (vgl. BGE 134 V 97). Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG (in der vorliegend massgeblichen, seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind laut Art. 73bis Abs. 1 IVV (in der vorliegend massgeblichen, bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG fallen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV [in der vorliegend massgeblichen, bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]). Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen.
5.2.2 Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (Urteil 9C_551/2022 E. 4.2 m.w.H.).
5.2.3 Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens gilt als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Rechtsprechungsgemäss hat eine Rückweisung der Angelegenheit in solchen Konstellationen selbst dann zu erfolgen, wenn die gerichtliche Instanz eine solche angesichts der sich präsentierenden materiellen Sachlage von vornherein als formalistischen Leerlauf erachtet. Anders zu entscheiden hiesse, das Vorbescheidverfahren und den damit verbundenen Anspruch auf rechtliches Gehör seines Sinngehalts zu entleeren (Urteil des BGer 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 und 5.3).
5.3 Für den vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die kantonale SVA am 17. August 2021 einen Vorbescheid mittels B-Post an die damals im Verfahren verwendete Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz verschickt hat. In der Folge hat sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits per 31. Dezember 2020 - mithin über acht Monate vor dem Versand des Vorbescheids - nach Spanien verlegt hatte, ohne dass er die SVA darüber informiert hat (vgl. bereits oben Bst. B.g f. und E. 2.2).
Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen SVA geltend, es könne kein Nachweis für die Zustellung des Vorbescheids eingereicht werden, da der Vorbescheid vom 17. August 2021 mittels B-Post - was der üblichen Praxis im Massengeschäft entspreche - an die bekannte Adresse des Beschwerdeführers versendet worden sei. Hieraus könne aber vorliegend nicht gefolgert werden, dass das Vorbescheidverfahren seitens der SVA nicht rechtsgenüglich durchgeführt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer der SVA seine Adressänderung nicht mitgeteilt und damit seine Meldepflicht verletzt habe (BVGer-act. 11).
5.4 Hinsichtlich der Zustellung des Vorbescheids an die Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich zunächst Folgendes:
5.4.1 Das Vorliegen eines verfahrens- beziehungsweise prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine («strenge») Empfangspflicht beziehungsweise eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. Sie besteht selbst dann, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen ergehen; sie gilt allerdings nur noch in abgeschwächter Form, wenn seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt sehr lange Zeit verstrichen ist. In der Regel besteht die Empfangspflicht während eines Zeitraums bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde. Nach Ablauf eines Jahres darf hingegen nicht mehr erwartet werden, dass eine verfahrensbeteiligte Person zu jedem Zeitpunkt erreichbar ist. Von diesem Moment an entfällt die Pflicht, der Behörde auch kürzere Ortsabwesenheiten zu melden, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Die Pflicht, Adressänderungen und länger dauernde Abwesenheiten zu melden, besteht demgegenüber auch nach Ablauf eines Jahres seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (im Sinne einer «abgeschwächten» Empfangspflicht; vgl. Urteil des BGer 2C_1040/2012 und 2C_1041/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 II 429 E. 3.1 und E. 3.2; 138 III 225 E. 3.1; Urteile des BGer 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2 und 2C_902/2016 vom 30. September 2016 E. 2.1).
5.4.2 Kommt eine Person ihrer Melde- beziehungsweise Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion. Ändert sie beispielsweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt (Urteil des BGer 2C_67/2008 vom 29. April 2008 E. 2.2; vgl. auch Urteil 9C_815/2015 E. 4.2 m.H.; vgl. auch Jacques Bühler, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 39 Rz. 10). Es stellt sich die Frage, ob dies auch in Konstellationen gilt, in welchen über mehrere Monate beziehungsweise über ein Jahr hinweg keine Verfahrenshandlungen durch die Behörde mehr ergingen, für die betroffene Person mithin nur noch eine «abgeschwächte» Empfangspflicht bestand. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung liefert diesbezüglich keine eindeutige Antwort. So soll die Zustellfiktion nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verfahrenshandlung nicht mehr greifen. Die («abgeschwächte») Empfangspflicht gilt jedoch noch insofern, als Adressänderungen nach wie vor mitzuteilen sind (vgl. Urteile des BGer 2C_1040/2012 und 2C_1041/2012 E. 4.1 und 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2).
5.4.3 Diesen Pflichten der betroffenen Person steht eine Zustell- und Eröffnungspflicht der Behörde gegenüber, welche diese verpflichtet, ihre Verfügungen und Entscheide (ordnungsgemäss) zuzustellen und (schriftlich) zu eröffnen. Die Zustell- und Eröffnungspflicht der Behörde findet ihr Korrelat in der Empfangspflicht des Adressaten. Dieser kann sich nicht darauf berufen, er habe die Sendung nicht entgegengenommen. Sowohl die Zustellpflicht der Behörde wie auch die Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessualer Natur. Diese sind vernünftig, das heisst weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus, zu handhaben (Urteile des BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1, 1P.404/2006 vom 12. September 2006 E. 3.3, 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.1; vgl. auch Gregor Gassmann, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, 2024, S. 71).
5.4.4 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bei der SVA wurde immer die Adresse des Beschwerdeführers in (...), welche der Beschwerdeführer in seiner IV-Anmeldung vom 10. November 2017 angegeben hatte, verwendet (SVA-D-act. 2). Hierbei ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Schreiben an den Beschwerdeführer ausnahmslos mittels B-Post versandte (vgl. dazu auch BVGer-act. 11). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des vorinstanzlichen Verwaltungsverfahrens seinen Wohnort am 31. Dezember 2020 verlegt hat, ohne die SVA darüber zu informieren. Zwar war die Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien immer wieder festgehalten worden (vgl. z.B. SVA-D-act. 68; 179 S. 11). Dem letzten Eintrag vom 17. November 2020 im «Verlaufsprotokoll Eingliederung AV» ist allerdings zu entnehmen, dass der Fall abgeschlossen werde, da der Beschwerdeführer nun doch nicht nach Spanien ausgereist sei, sondern sich beim RAV arbeitslos gemeldet habe (SVA-D-act. 179 S. 13). Danach sind bis zum Versand des Vorbescheides keine behördlichen Vorgänge mehr aktenkundig.
5.4.5 Im vorliegenden Fall kann letztlich offen bleiben, ob den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des notabene ebenfalls mittels B-Post versandten Vorbescheids vom 17. August 2021 noch die «strenge» oder bereits eine «abgeschwächte» Empfangspflicht traf. Fest steht jedenfalls, dass er aufgrund des noch laufenden Verwaltungsverfahrens gehalten gewesen wäre, der SVA - zeitnah zu seiner Wohnsitzverlegung per 31. Dezember 2020 - seine neue Adresse zu melden, um behördliche Zustellungen im IV-Verfahren zu ermöglichen. Somit ist die Tatsache, dass die SVA den Vorbescheid vom 17. August 2021 an die Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz versandt hat, nicht zu beanstanden. Demnach führt eine ordnungsgemässe Zustellung - was sogleich in Erwägung 5.5 zu prüfen sein wird - an die letztbekannte Adresse dazu, dass der Vorbescheid als zugestellt gilt.
5.5 Mit Blick auf die Zustellung des Vorbescheids mittels B-Post ist Folgendes festzuhalten:
5.5.1 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger Verfügungen (oder andere Dokumente, wie z.B. den Vorbescheid) zuzustellen haben (Urteil des BGer 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.1; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3938/2020 vom 8. Februar 2023 E. 1.4.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt jedoch der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dieser Grundsatz wird vom Bundesgericht sodann auch auf die Zustellung von Vorbescheiden angewandt (Urteil 9C_551/2022 E. 5.3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Bei eingeschriebener Briefpost besteht eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung (im Briefkasten oder im Postfach). Dieselbe Vermutung gilt praxisgemäss auch beim Verfahren «A-Post Plus» (Urteil 2C_16/2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 III 599 E. 2.2 und Urteil des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Demgegenüber greift bei gewöhnlicher A- und B-Post keine Zugangsvermutung (Urteil des BGer 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.4.3).
5.5.2 Der Vorbescheid vom 17. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer weder mit Einschreiben (mit Rückschein) noch mit «A-Post Plus», sondern lediglich mit «B-Post» an die letztbekannte Adresse in der Schweiz zugestellt (vgl. oben E. 5.3 zweiter Absatz). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Vorbescheid von der Post retourniert worden wäre. Dasselbe gilt für die weiteren mit B-Post an den Beschwerdeführer versandten Briefe vom 17. August 2021, 2. September 2021 und 4. Oktober 2021. Es bleibt aufgrund der Aktenlage unklar, was mit diesen Briefen passiert ist, und die SVA beziehungsweise die Vorinstanz kann die ordnungsgemässe Zustellung beziehungsweise den ordnungsgemässen Zustellversuch an die letztbekannte Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht belegen. Damit bleibt unklar, ob der Vorbescheid überhaupt in den Empfangsbereich des Beschwerdeführers gelangt ist. Daher kann unter dem Gesichtspunkt des massgeblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorbescheid ordnungsgemäss und somit rechtsgültig zugestellt worden ist und der Beschwerdeführer davon Kenntnis hat nehmen können (vgl. dazu auch Urteil C-3938/2020 E. 1.4.3.2). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers. Zu keinem gegenteiligen Schluss führt auch die von der Vorinstanz angeführte Verletzung der Meldepflicht; diese kommt hier gar nicht zum Tragen.
5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem kein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a Abs. 1 IVG durchgeführt wurde. Die Verfügung vom 21. März 2022 ist demnach aufzuheben, ohne dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Rügen zu prüfen wären. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchführe (zu deren Zuständigkeit vgl. oben E. 2.2).
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rückweisung die Gefahr einer reformatio in peius beinhaltet, da die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. März 2022 zugesprochene ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 30. Juni 2019 aufgehoben wird (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Dem Beschwerdeführer wurde daher vorgängig am 20. März 2025 das rechtliche Gehör gewährt. Allerdings hat er sich in der Folge nicht vernehmen lassen oder die Beschwerde zurückgezogen (vgl. oben Bst. D.h).
Der Vollständigkeit halber wird die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass in der mit vorliegendem Urteil aufzuhebenden Verfügung vom 21. März 2022 eine Diskrepanz zwischen der effektiv zugesprochenen Dauer der IV-Rente (1. Juni 2018 bis 30. Juni 2019 [SVA-D-act. 199 S. 1]) und der diesbezüglichen Begründung (1. Juni 2018 bis 30. September 2019 [SVA-D-act. 199 S. 8]) besteht, die fraglich auf einer Nichtberücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV beruht.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 7.1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 801.76 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 801.76 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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