AHV, Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid der SAK vom 31. Januar 2024.
Entscheiddatum: 16.12.2024Publikationsdatum: 09.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2033/2024
Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (St. Lucia) ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid der SAK vom 31. Januar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 die von A._______ gegen die abschlägige Verfügung vom 19. April 2023 betreffend Rückvergütung von AHV-Beiträgen erhobene Einsprache abwies (BVGer-act. 2/1),
dass A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit (in englischer Sprache verfasster) E-Mail-Eingabe (Inca-Mail) vom 27. März 2024 an die SAK gelangte (BVGer-act. 1), welche die Eingabe als «potentielle Beschwerde» mit Schreiben vom 3. April 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 4. April 2024) übermittelte (BVGer-act. 2),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail-Eingabe sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückvergütung der geleisteten Beiträge verlangte mit der Begründung, das im Jahre 2021 in Kraft getretene Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sei rückwirkend nicht anwendbar, wenn - wie in ihrem Fall - die Arbeitstätigkeit in der Schweiz bereits im Jahre 2020 geendet habe,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die SAK eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (Art. 33 Bst. d VGG),
dass Verfügungen der Vorinstanz mit dem vorliegenden Gegenstand vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass die Parteien der Beschwerdeinstanz ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Beschwerdeinstanz, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 11b VwVG),
dass zwischen der Schweiz und St. Lucia kein entsprechendes Abkommen besteht, welches eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 8. April 2024 um Angabe einer schweizerischen Korrespondenzadresse ersucht wurde, andernfalls ihr eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde (BVGer-act. 3),
dass dieses Schreiben vom 8. April 2024 gemäss Post-Nachforschung vom 4. Juni 2024 seit 24. Mai 2024 abholbereit war, aber nicht abgeholt wurde (BVGer-act. 4),
dass die Beschwerdeführerin daher mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 via die zuständige Schweizer Vertretung in Caracas aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 5),
dass diese Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 - laut aktenkundigem Zustellnachweis (BVGer-act. 9) - der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2024 zugestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist (abgelaufen am 16. September 2024) aber kein schweizerisches Zustelldomizil bezeichnete, weshalb das vorliegende Urteil durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1),
dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16),
dass einzig bei einer elektronisch zugestellten Eingabe, welche über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung erfolgen muss, eine anerkannte oder qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen kann (vgl. Art. 21a VwVG sowie das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer, SR 173.320.6]),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die E-Mail-Eingabe vom 27. März 2024 an die Vorinstanz gerichtet ist und keinen Hinweis enthält, ob damit Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 erhoben werden soll, und dass die Eingabe zudem keine rechtsgültige Unterschrift im erwähnten Sinne aufweist,
dass die Beschwerdeführerin folglich mit Zwischenverfügung vom 11. November 2024 aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt zu erklären, ob sie Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, und sie - bejahendenfalls - innert gleicher Frist eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen hatte, wobei angedroht wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer-act. 10),
dass diese Zwischenverfügung am 20. November 2024 im Bundesblatt (BBl 2024 2887) publiziert wurde (BVGer-act. 12), weshalb die darin angesetzte Frist von 10 Tagen am 21. November 2024 zu laufen begann und am 2. Dezember 2024 endete (vgl. Art. 20 VwVG),
dass sich die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist bzw. bis zum 2. Dezember 2024 nicht vernehmen liess,
dass seitens der Beschwerdeführerin nicht um Wiederherstellung der angesetzten Frist gemäss Art. 24 VwVG ersucht wurde und keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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