Entscheiddatum: 18.04.2013Publikationsdatum: 01.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2038/2009
Urteil vom 18. April 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien 1. A._______, 2. B._______, vertreten durch die Beschwerdeführerin 1,unbekannten Aufenthaltes,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der deutsche Staatsangehörige B._______, geb. 1966 (Beschwerdeführer), am 19. Juli 1996 vom Landgericht Mannheim (D) wegen Totschlags schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren mit anschliessender Sicherungsverwahrung verurteilt wurde,
dass er während des Strafvollzugs die 1956 geborene, in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürgerin A._______ (Beschwerdeführerin) kennenlernte und sie am 12. August 2003 in Deutschland heiratete,
dass der Beschwerdeführer bis 21. Februar 2004 die Freiheitsstrafe verbüsste und anschliessend die Sicherheitsverwahrung vollzogen wurde,
dass mit Beschluss des Landgerichts Freiburg (D) vom 31. März 2008 die Sicherheitsverwahrung des Beschwerdeführers unter Auflage einer Reihe von Weisungen zur Bewährung ausgesetzt und er für die Dauer von fünf Jahren unter Führungsaufsicht gestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung in die Schweiz zur damals im Kanton Graubünden wohnhaften Beschwerdeführerin zog und am 7. April 2008 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nachsuchte,
dass das Gesuch infolge einer negativen Beurteilung der Erfolgsaussichten durch die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden am 18. April 2008 zurückgezogen wurde, worauf der Beschwerdeführer vorerst nach Deutschland ausreiste,
dass der Beschwerdeführer im Dezember 2008 in die Schweiz zurückkehrte und am 16. Januar 2009 im Kanton Zürich, wo die Beschwerdeführerin schon zuvor als Wochenaufenthalterin gelebt hatte, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellte,
dass die Vorinstanz auf Antrag des Kantons Graubünden gegen den Beschwerdeführer bereits am 16. Juni 2008 ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt hatte, das sie mit dessen Straffälligkeit und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründete,
dass das Einreiseverbot dem Beschwerdeführer erst im März 2009 durch die Behörden des Kantons Zürich eröffnet werden konnte, worauf sich dieser bei der zuständigen Einwohnerkontrolle definitiv nach Deutschland abmeldete und die Schweiz verliess,
dass die Beschwerdeführerin gegen das Einreiseverbot am 28. März 2009 im eigenen Namen und im Namen ihres Ehemannes rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und die ersatzlose Aufhebung der Massnahme beantragt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während die Beschwerdeführerin mit Replik vom 18. Mai 2009 an ihrem Rechtsmittel grundsätzlich festhält,
und zieht in Erwägung,
dass Einreiseverbote des BFM der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes regelt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind und auf ihr frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff. VwVG),
dass der Beschwerdeführer Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ist (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681),
dass er als sogenannter Vertragsausländer nur soweit dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder ihm das allgemeine Ausländerrecht eine günstigere Rechtsstellung vermittelt (Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetztes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass das Einreiseverbot über den Beschwerdeführer gestützt auf alt Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (AS 2007 5437) erging, das mit der Teilrevision des AuG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011, inhaltlich unverändert zum neuen Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG wurde,
dass die aus Anlass derselben Teilrevision durch den neuen Art. 67 Abs. 3 AuG eingeführte Regelbegrenzung von Einreiseverboten auf fünf Jahre Dauer für die vorliegende Streitsache ohne Bedeutung ist,
dass daher der Beurteilung der vorliegenden Streitsache nach Massgabe des neuen Rechts nichts entgegensteht,
dass gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Einreiseverbote erlassen werden können gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden,
dass ein derartiges Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG),
dass das Freizügigkeitsabkommen diesen Befugnissen insoweit Schranken setzt, als Vertragsausländern ein Recht auf Einreise in die Schweiz zusteht (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA), das ihnen nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit entzogen werden darf (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA),
dass eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Rechtfertigung einer freizügigkeitsrechtsbeschränkenden Massnahme die Existenz einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft voraussetzt (vgl. BGE 2C_318/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 1996 vom Landgericht Mannheim (D) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden war, weil er im Januar desselben Jahres einen Zechkumpanen erwürgt hatte,
dass er bereits vor dieser Straftat immer wieder durch schwere Delinquenz in Erscheinung getreten war (u.a. versuchter Totschlag, gefährliche Körperverletzung, sexuelle Nötigung, Brandstiftung, schwerer Diebstahl),
dass er deshalb in den Jahren 1983, 1985, 1987, 1990 und 1994 fünf Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt neun Jahren und drei Monaten erwirkt hatte,
dass das Landgericht Mannheim (D) vor diesem Hintergrund und aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers von dessen Gemeingefährlichkeit ausging und daher mit Urteil vom 19. Juli 1996 seine Sicherungsverwahrung anordnete,
dass die probeweise Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitsverwahrung zwölf Jahre später am 31. März 2008 durch das Landgericht Freiburg (D) erfolge, das seinen Beschluss masseblich auf ein kurz zuvor eingeholtes kriminalprognostisches Gutachten stützte,
dass das Landgericht Freiburg (D) von einem deutlichen Überwiegen positiver kriminalprognostischer Faktoren ausging (Nachreifung der Persönlichkeit während des anstandslosen Vollzugsverlaufs, günstiger sozialer Empfangsraum aufgrund seiner intakten Ehe und der geplanten Wohnsitznahme bei der Ehefrau in der Schweiz) und dem Beschwerdeführer daher eine günstige Sozialprognose stellte,
dass an die Stelle des zur Bewährung ausgesetzten Sicherungsvollzugs von Gesetzes wegen die Führungsaufsicht über den Beschwerdeführer trat,
dass das Landgericht Freiburg (D) die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre begrenzte und mit einer Reihe von Verhaltensweisungen verband (u.a. Wohnsitznahme bei Ehefrau in der Schweiz und Beginn einer Paartherapie, Aufnahme einer Vollzeit-Arbeitstätigkeit, Verbot jeglichen Konsums von Rauschmittel, insbesondere von Alkohol),
dass eine günstige strafrechtliche Prognose bei der spezifisch ausländerrechtlichen Gefahrbeurteilung zwar mitzuberücksichtigen ist, ihr jedoch angesichts der anderen Zielsetzung des Ausländerrechts und des sich daraus ergebenden strengeren Beurteilungsmassstabs keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer während langen Jahren als Intensivtäter in einem Bereich delinquierte, in dem selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 mit Hinweisen), und in seiner Persönlichkeitsstruktur nach wie vor Risikofaktoren auszumachen sind,
dass aus dem klaglosen Verhalten des Beschwerdeführers während des Straf- und Massnahmenvollzugs aufgrund der dort vorhandenen engmaschigen Überwachung und Betreuung nur bedingt Schlüsse auf künftiges Wohlverhalten in der Freiheit gezogen werden können (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen),
dass zudem mit dem starken sozialen Empfangsraum ein wesentliches Element der günstigen Sozialprognose nur bedingt realisiert wurde, da es dem Beschwerdeführer aus ausserhalb des vorliegenden Verfahrens liegenden Gründen verwehrt wurde, das eheliche Zusammenleben in der Schweiz aufzunehmen,
dass im Übrigen auch das Landgericht Freiburg (D) nicht bloss von einer theoretischen Gefahr künftiger Straftaten ausging, was seinen Ausdruck in der vergleichsweise langen Bewährungsfrist von fünf Jahren und den mit der Entlassung verknüpften strengen Weisungen findet,
dass unter den gegebenen Umständen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für hochwertige Rechtsgüter Dritter vorliegt, die im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA ein Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG auch gegenüber Vertragsausländern rechtfertigt,
dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für hochwertige Rechtsgüter Dritter ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung begründet,
dass dem Fernhalteinteresse das durch Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Interesse der Beschwerdeführenden an einem von staatlichen Eingriffen unbehelligten Familienleben entgegensteht,
dass jedoch die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eheschlusses von der Straffälligkeit ihres Ehemannes wusste und daher nicht ohne weiteres damit rechnen konnte, sie werde nach einer möglichen Entlassung ihres Ehemannes das Eheleben in der Schweiz führen können,
dass sodann die Beschwerdeführerin zwar gesundheitlich angeschlagen ist, indessen keine Gründe vorgebracht werden, die es ihr verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, das Eheleben vorübergehend durch Besuche oder auf Dauer durch Verlegung des Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz zu führen,
dass das Einreiseverbot schliesslich eheliche Kontakte auf schweizerischem Territorium nicht zum vornherein verhindert, sondern von der Einholung einer besonderen Bewilligung, der sogenannten Suspension des Einreiseverbots abhängig macht (Art. 67 Abs. 5 AuG), die dem Beschwerdeführer denn auch auf Gesuche hin schon wiederholt in grosszügiger Weise gewährt wurde,
dass bei dieser Sachlage das Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, welche mit der Befristung auf fünf Jahre den privaten Interessen der Beschwerdeführenden auf Achtung ihres Familienlebens in konventions- und verfassungskonformer Weise Rechnung trägt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 BV),
dass somit die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin während Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens von ihrem Wohnort wegzog, ohne dem Bundesverwaltungsgericht eine neue Adresse mitzuteilen, und der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt ist,
dass ihnen daher dieses Urteil wegen unbekanntem Aufenthalt durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (Art. 36 Bst. a VwVG).
(Dispositiv S. 8)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer C-2038/2009 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6 SWIFT-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden durch Publikation im Bundesblatt
die Vorinstanz (...)
die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden (...)
die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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