Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen(Verfügung vom 13. Dezember 2024).
Entscheiddatum: 23.07.2025Publikationsdatum: 11.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2173/2025
Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson. Parteien A._______, (Irland), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen(Verfügung vom 13. Dezember 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 den Anspruch auf eine Invalidenrente von A._______ (Beschwerdeführerin) abgelehnt hat (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 30),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe datiert auf 15. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. April 2025 das Instruktionsverfahren vorerst auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkte (BVGer-act. 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 die vorinstanzlichen Akten aufforderungsgemäss eingereicht sowie beantragt hat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sich diese als verspätet erweise (BVGer-act. 5),
dass die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2025 zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin ging und ihr gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt wurde, innert 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 6),
dass die Beschwerdeführerin sich, nachdem ihr die Verfügung vom 28. Mai 2025 gemäss postalischer Sendeverfolgung am 3. Juni 2025 zugestellt worden ist (vgl. Verlauf der Sendungsnummer (...); BVGer-act. 7), nicht mehr beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat und die gewährte Frist von 14 Tagen somit am 17. Juni 2025 ungenützt abgelaufen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG), wobei die Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass nach ständiger Rechtsprechung der Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung der verfügenden Behörde obliegt (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 136 V 295 E. 5.9),
dass sich aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten ergibt, dass die per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandte vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2024 gemäss Sendungsverlauf der schweizerischen Post der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2025 nachweislich zugestellt und damit eröffnet wurde (vgl. Verlauf der Sendungsnummer (...); BVGer-act. 3 und 5), was von der Beschwerdeführerin mangels Stellungnahme auch nicht bestritten wurde,
dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit mit Erhalt der Verfügung vom 9. Januar 2025 ausgelöst wurde, am 10. Januar 2025 zu laufen begann (vgl. Art. 20 Abs. 2 VwVG) und folglich am 10. Februar 2025 abgelaufen ist,
dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Ar. 40 Abs. 1 ATSG; Art. 22 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin zu dieser abgelaufenen gesetzlichen Frist auch nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2025 (BVGer-act. 6) keine Stellung bezogen hat,
dass die zugestellte Verfügung vom 13. Dezember 2024 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, worin auf die 30-tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung der Verfügung hingewiesen wurde, enthält (vgl. IVSTA-act. 30 Seite 3),
dass daher für die Beschwerdeführerin klar sein musste, dass die 30-tägige Beschwerdefrist aufgrund der Verfügungszustellung am 9. Januar 2025 am 10. Februar 2025 endet,
dass sich somit die vorliegend erst am 24. März 2025 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefirst der irischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist (BVGer-act. 1 Beilage),
dass auch nicht um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist ausserdem nicht ersichtlich sind,
dass mangels Rechtzeitigkeit somit auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der vorliegenden Konstellation indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b VGKE [SR 173.320.2]),
dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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