Entscheiddatum: 22.02.2013Publikationsdatum: 15.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2221/2012
Urteil vom 22. Februar 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X,_______,vertreten durch Y._______,Zustelladresse: Z._______,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenrevision IV, Verfügung IVSTA vom 3. April 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. April 2012 die bisher an X._______ ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2012 durch eine Viertelsrente ersetzte,
dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. April 2012 (Postaufgabe) sowie Ergänzung durch seinen Rechtsvertreter vom 16. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente sowie der Kinderrente beantragte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012 unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 14. Oktober 2012 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. Dezember 2012 unter Festhaltung an seiner Beschwerde im Wesentlichen dem Antrag der Vorinstanz anschloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2012 darauf hinwies, dass die seinerzeit anlässlich der Rentengewährung diagnostizierte chronische Zephalgie, welche mit einer persistierenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) vergleichbar ist, mittels einer bidisziplinären psychiatrischen, rheumatologischen, allenfalls neurologischen Begutachtung in der Schweiz eingehend untersucht werden muss, welche sich insbesondere mit der fraglichen gesundheitlichen Verbesserung auseinanderzusetzen hat,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 3. April 2012 auf einen mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischen Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2012 explizit eine mangelhaft Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte und geltend machte, dass angesichts der ungenügenden medizinischen Abklärungen sich eine spezialärztliche Begutachtung in der Schweiz aufdränge, zu welcher er sich mehrmals bereit erklärt habe,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. April 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 eine Honorarnote über den Gesamtbetrag (inkl. Mehrwertsteuer) von Fr. 3'175.95 eingereicht hat,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des mit Honorarnote geltend gemachten notwenigen Aufwandes, der Auslagen, jedoch ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) eine Parteientschädigung von Fr. 2'940.70 zu Lasten der Vorinstanz auszurichten ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 3. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'940.70 zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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