Entscheiddatum: 14.06.2013Publikationsdatum: 27.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2262/2013
Urteil vom 14. Juni 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Hess-Keller, Bahnhofstrasse 15, Zentrum Trotte, Postfach 123, 6210 Sursee,Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rente).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1946 geborene, kosovarische Staatsbürger A._______ ab Juli 2011 eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bezog (SAK-act. 12 und 13),
dass A._______ seinen Wohnsitz per 28. September 2012 in den Kosovo verlegte (SAK-act. 7 und 17),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) A._______ mit Verfügung vom 28. November 2012 mitteilte, die Zahlung der Altersrente werde per 30. September 2012 definitiv eingestellt, da das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei und er seinen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz habe (SAK-act. 17),
dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 Einsprache bei der SAK erhob und die Weiterausrichtung der Altersrente in der Höhe von CHF 1'265.-- mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 beantragte, da das Sozialversicherungsabkommen auf ihn, als kosovarisch-serbischen Doppelbürger mit Wohnsitz im Kosovo, weiterhin anwendbar sei (SAK-act. 18),
dass die SAK A._______ mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 um Zustellung eines aktuellen serbischen Nationalitätsnachweises "z.B. beglaubigte Kopie des serbischen Passes o.ä. amtlich beglaubigte Nachweise/Bestätigungen" ersuchte (SAK-act. 20),
dass A._______ bei der SAK mit Eingaben vom 18. und 20. Februar 2013 von kosovarischen Behörden ausgestellte Nationalitätsbescheinigungen einreichte (SAK-act. 25 und 26),
dass die SAK A._______ mit Schreiben vom 26. Februar 2013 mitteilte, für den Nachweis der serbischen Nationalität könne nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum sowie ohne Vermerk "Koordinaciona Uprava" der serbischen passausstellenden Behörde akzeptiert werden; eine beglaubigte Kopie dieses Passes sei bis zum 24. April 2013 einzureichen (SAK-act. 27),
dass A._______ der SAK mit Schreiben vom 5. April 2013 im Wesentlichen mitteilte, er habe den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit bereits in genügender Form erbracht, weshalb ihm die Altersrente weiterhin auszurichten sei (SAK-act. 28),
dass die SAK mit Entscheid vom 10. April 2013 die Einsprache von A._______ abgewiesen hat, da er als kosovarischer Staatsangehöriger, welcher die serbische Staatsbürgerschaft nicht rechtsgenüglich nachgewiesen habe, Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates sei und seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe (SAK-act. 29),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hess-Keller, gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 22. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Weiterausrichtung der Altersrente in der Höhe von CHF 1'265.-- ab dem 1. November 2012 (recte: 1. Oktober 2012) mit Auszahlung an die Wohnadresse in X._______, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, beantragt hat (BVGer-act. 1),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom 28. November 2012 und des Einspracheentscheides vom 10. April 2013 beantragt hat (BVGer-act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011),
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz den Anspruch auf Weiterausrichtung der Altersrente des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo verneint hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die monatliche AHV-Rente ab dem 1. Oktober 2012 weiterhin auszurichten ist,
dass diese Rente auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto auszuzahlen sein wird,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf CHF 1'400.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festzusetzen ist; nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]),
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2013 wird aufgehoben. Die monatliche AHV-Rente ist dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2012 weiterhin auszurichten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'400.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Mai 2013)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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