Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 25. März 2024.
Entscheiddatum: 10.06.2025Publikationsdatum: 30.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2418/2024
Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Deutschland),vertreten durch lic. iur. Abdullah Karakök, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 25. März 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol-genden: IVSTA oder Vorinstanz) am 25. März 2024 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie das Begehren von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 2).
dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. April 2024 (Posteingang: 22. April 2024) Beschwerde erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 25. März 2024 beantragt hat (BVGer-act. 1),
dass er zur Begründung insbesondere ausgeführt hat, zufolge seines mo-mentanen Gesundheitszustandes (fortdauernde medizinische Behandlungen, Anstehen einer weiteren Operation) sei eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs noch gar nicht möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 3 und 4),
dass er mit an das Bundesgericht gerichteter Eingabe vom 22. Mai 2024 als Reaktion auf die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat und diese Eingabe vom Bundesgericht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden ist (BVGer-act. 5),
dass mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 diejenige vom 7. Mai 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert worden ist, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (BVGer-act. 6),
dass die entsprechenden Dokumente am 10. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (BVGer-act. 7),
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und den Beschwerdeführer von der Bezahlung des Kostenvorschusses befreit hat; gleichzeitig ist das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung dem Grundsatz nach ebenfalls gutgeheissen und der Beschwerdeführer eingeladen worden, innert Frist ein Gesuch um Beiordnung des von ihm gewählten Anwalts einzureichen inkl. eines Nachweises, dass die Rechtsvertretung die Anforderungen gemäss Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) erfüllt (BVGer-act. 8 und 9),
dass Rechtsanwalt Abdullah Karakök mit Schreiben vom 6. September 2024 die Vollmacht des Beschwerdeführers sowie einen Auszug aus dem Anwaltsregister des Kantons (...) eingereicht und um Akteneinsicht und um ergänzende Begründung der Beschwerde ersucht hat (BVGer-act. 10),
dass mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Abdullah Karakök als amtlicher Anwalt beigeordnet worden ist; dieser ist gleichzeitig darüber orientiert worden, dass über das Akteneinsichtsgesuch nach Eingang der Akten der Vorinstanz entschieden werde (BVGer-act. 11),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 insbesondere auf die medizinischen Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. B._______, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. November 2023 und 2. Oktober 2024 verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 13),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. November 2024 den Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. August 2024 übermittelt und betreffend die Einreichung der Replik um Fristerstreckung ersucht hat (BVGer-act. 15),
dass die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2024 das Fristerstreckungsgesuch vom 15. November 2024 sowie das Akteneinsichtsgesuch vom 6. September 2024 gutgeheissen hat; gleichzeitig ist die Frist zur Einreichung einer Replik antragsgemäss erstreckt worden (BVGer-act. 16 bis 18),
dass der Beschwerdeführer replicando am 20. Dezember 2024 hat beantragen lassen, es sei die Verfügung vom 25. März 2024 aufzuheben und die Sache zwecks Anordnung von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 19),
dass zur Begründung unter anderem ausgeführt worden ist, die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien weder im deutschen noch im schweizerischen Verfahren ausreichend berücksichtigt worden; es stelle sich daher die Frage, ob im vorliegenden Verfahren zunächst eine Entscheidung in Deutschland abgewartet werden soll; im dortigen Verfahren könnte gegebenenfalls ein polydisziplinäres Gutachten erstellt werden, das auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung wäre; alternativ könne ein solches Gutachten auch im vorliegenden Verfahren in Auftrag gegeben werden, wie es beantragt worden sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 14. Januar 2025 auf die medizinische Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2025 verwiesen und beantragt hat, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 21),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 20. Januar 2025 ersucht worden ist, innert Frist zum Antrag der Vorinstanz Stellung zu nehmen (BVGer-act. 22),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 30. Januar 2025 ausgeführt hat, nach Rücksprache sowie namens und im Auftrag des Beschwerdeführers sei entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Anordnung weiterer Abklärungen (im Sinne der Stellungnahme vom 8. Januar 2025) zurückzuweisen; schliesslich sei dem Unterzeichneten eine Parteientschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zuzusprechen (BVGer-act. 23),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] und Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2025 zusammengefasst ausgeführt hat, eine abschliessende Beurteilung sei tatsächlich nicht möglich, auch wenn sich eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht aufdränge, im Gegensatz zu einer mindestens verdeutlichenden Beschwerdeschilderung des Versicherten,
dass Dr. med. D._______ weiter berichtet hat, das Vorliegen einer Teilarbeitsunfähigkeit in einer angepassten Arbeit könne mittlerweile trotzdem nicht ausgeschlossen werden; es werde daher zunächst einen unabhängigen aktuellen fachpsychiatrischen Untersuchungsbericht über die Verbindungsstelle benötigt, und um das Dossier aktuell zu halten, sollte auch ein orthopädischer Untersuchungsbericht eingeholt werden,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 14. Januar 2025 implizit dieser Beurteilung angeschlossen hat,
dass sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf die in den medizinischen Akten dokumentierten verschieden gelagerten Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers in psychischer und somatischer Hinsicht weitere medizinische Abklärungen aufdrängen,
dass die Vorinstanz damit den vorliegend massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat,
dass in Bezug auf den replicando gestellten Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Anordnung weiterer Abklärungen (im Sinne der Stellungnahme vom 8. Januar 2025) zurückzuweisen, übereinstimmende Rechtsbegehren der Parteien vorliegen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die grundsätzlich gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass das Gericht, welches den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt er-achtet, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wahl hat, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen,
dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung - wie vorliegend - wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen über die Verbindungsstelle in Form der Einholung eines aktuellen fachpsychiatrischen und orthopädischen Untersuchungsberichts entgegenstehen,
dass diese Vorgehensweise auch einer bei Bedarf in die Wege zu leitenden, umfassenden administrativen Erstbegutachtung in der Schweiz grundsätzlich nicht im Wege steht (vgl. diesbezüglich insb. BGE 139 V 349 E. 3.2 und 3.3; BGE 141 V 281; BGE 143 V 124; BGE 143 V 409; BGE 143 V 418; BGE 145 V 215),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. März 2024 aufzuheben und die Sache zur Einholung weiterer medizinischer Akten im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG),
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.),
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,
dass Rechtsanwalt Abdullah Karakök in seiner Eingabe vom 30. Januar 2025 die Zusprache einer Parteientschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, beantragt hat (BVGer-act. 23),
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer; zur Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vgl. BGE 141 III 560 E. 2. und 3.) gerechtfertigt erscheint (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]),
dass die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ihres subsidiären Charak-ters nicht zur Anwendung kommt.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 25. März 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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