Entscheiddatum: 29.08.2008Publikationsdatum: 22.09.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2453/2006
{T 0/2}
Abschreibungsentscheid vom 29. August 2008
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien
A_______,
A_______ AG,,
L_______ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Huber, Weisses Schloss, General Guisan Quai 36, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS),
Nordstrasse 20, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einsetzung eines Liquidators für die Personalfürsorgestiftung der Firma L_______ AG in (Ortschaft), die Stiftung für die obligatorische Personalvorsorge der Firma A_______AG in (Ortschaft) sowie die Personalvorsorgestiftung der Firma A_______ AG in (Ortschaft).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,
dass das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. September 2006 im Wesentlichen die Personalfürsorgestiftung der Firma L_______ AG sowie die Personalvorsorgestiftung der Firma A_______ AG von Amtes wegen aufgehoben und in Liquidation versetzt hat, Z_______ als neuen Liquidator dieser beiden Vorsorgeeinrichtungen sowie der Stiftung für die obligatorische Personalvorsorge der Firma A_______ AG eingesetzt hat, die beiden Stiftungsräte der Personalfürsorgestiftung der Firma L_______ AG ihres Amtes enthoben hat, die Aufgaben, Pflichten und Entschädigung des Liquidators festgehalten hat, das Handelsregisteramt zur Löschung der bestehenden Unterschriften und Eintrag ces neuen Liquidators eingeladen hat,
dass A_______ und Mitbeteiligte (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. November 2006 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge angefochten haben,
dass am 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 7. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerden übernommen hat und sich die Zuständigkeit gemäss Art. 31 und 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ergibt, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 18. August 2008 die Beschwerde vom 1. November 2006 zurückgezogen haben,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind,
dass die Vorinstanz als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 4 VGKE),
dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Es folgt das Urteildispositiv)
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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