Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Beitragszeiten; Einspracheentscheid der SAK vom 12. Februar 2025.
Entscheiddatum: 29.04.2025Publikationsdatum: 07.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2468/2025
Abschreibungsentscheid vom 29. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Beitragszeiten; Einspracheentscheid der SAK vom 12. Februar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (BVGer-act. 2/3), welcher die Verfügung vom 15. August 2024 - in Gutheissung der Einsprache - ersetzte, dem am (...) 1955 geborenen A._______ (nachfolgend: Versicherter) rückwirkend ab dem 1. April 2020 eine ordentliche Altersrente zusprach, wobei die SAK von einer gesamten Versicherungszeit von 29 Jahren und 3 Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 24'192.- ausging (s. auch BVGer-act. 2/2),
dass der Versicherte mit Schreiben vom 11. März 2025 an die SAK gelangte (Eingang: 17. März 2025), «Einsprache» bzw. «Widerspruch» gegen den erwähnten Einspracheentscheid einlegte und beanstandete, es seien bei der Berechnung der Leistung die Zeiten ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2021, mithin 15 weitere Beitragsmonate bis zu seinem Ausscheiden aus der (...) am 30. Juni 2021, nicht berücksichtigt worden, weshalb er um Erfassung dieser - mittels Beilagen nachgewiesenen - Zeiten hinsichtlich einer «möglichen ergänzenden Bescheidung» ersuchte (BVGer-act. 1, 1/1 f.),
dass die SAK dem Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2025 - unter Hinweis auf die massgebenden Rechtsgrundlagen - erklärte, es sei vorliegend auf Beitragszeiten zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 31. Dezember 2019 abzustellen, wobei Beiträge von Januar bis März 2020 zur Lückenfüllung zu berücksichtigen seien und allfällige weitere Beiträge (April 2020 bis Juni 2021) nach Erreichen des Rentenalters geleistet worden seien, weshalb der Versicherte diesbezüglich mit dem beiliegenden Antrag (Formular) eine einmalige Neuberechnung seiner Altersrente verlangen könne (BVGer-act. 2/1),
dass die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 3. April 2025 die Eingabe des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 11. März 2025 (inkl. Beilagen [BVGer-act. 1/1 ff.] und Briefumschlag [BVGer-act. 2/4]) samt Erklärungsschreiben vom 1. April 2025, Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 sowie Begleitschreiben vom 13. Februar 2025 (BVGer-act. 2/2) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 9. April 2025) übermittelte (BVGer-act. 2),
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 25. April 2025 (Eingang: 29. April 2025) die Beschwerde vom 11. März 2025 zurückzog (BVGer-act. 3),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass das Verfahren nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG (SR 831.10) kostenlos ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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