Unfallversicherung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Verfügung vom 12. Dezember 2024.
Entscheiddatum: 06.05.2025Publikationsdatum: 28.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-253/2025
Abschreibungsentscheid vom 6. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______ AG, vertreten durch Walter Rumpf, Fürsprecher, Advokaturbüro a40, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Verfügung vom 12. Dezember 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die SUVA (Vorinstanz) am 12. Dezember 2024 eine «Verfügung präventiv» erlassen und die A._______, Sitz (...) (vormals B._______ AG; nachfolgend: Beschwerdeführerin), verpflichtet hat, (Sofort-)Massnahmen betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (Asbest in Arbeitsräumen) zu ergreifen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und in der Sache namentlich beantragt hat, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2024 aufzuheben, soweit diese die Beschwerdeführerin zum Vollzug von Massnahmen verpflichtet, welche diese mangels Zutrittsmöglichkeit zum Geschäftslokal seit dem 28. November 2024 nicht mehr ausführen könne (BVGer-act. 1),
dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2025 ersucht hat, bis zum 3. Februar 2025 eine auf die Verfahrensanträge (insb. Wiederherstellung aufschiebende Wirkung) beschränkte Vernehmlassung einzureichen, dies unter Beilage der Akten (BVGer-act. 2),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Januar 2025 den Antrag gestellt hat, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da sie die «Verfügung präventiv» vom 12. Dezember 2024 mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2025 zurückgezogen habe, auf die Kostenverlegung sei in diesem Verfahrensstadium zu verzichten (BVGer-act. 3),
dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Februar 2025 Gelegenheit eingeräumt hat, sich zur Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu äussern (BVGer-act. 4),
dass die Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2025 der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2025 eröffnet worden ist (BVGer-act. 5),
dass sich die Beschwerdeführerin zur Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2025 innert Frist nicht hat vernehmen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die Suva gehört,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Anordnung zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in Art. 109 Bst. c UVG (SR 832.20) ausdrücklich vorgesehen ist, wobei bei Gefahr in Verzug die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit nach Art. 52 ATSG (SR 830.1) erlassen kann (Art. 105a UVG),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen beziehungsweise widerrufen kann (Abs. 1; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 4.1 m.H.) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2),
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit beendet, als damit den Begehren der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2023, 8C_70/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.2 m.H.),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Januar 2025 an die Beschwerdeführerin ihre «Verfügung präventiv» vom 12. April 2024 widerrufen und dem Gericht am 30. Januar 2025 den Widerruf zur Kenntnis gebracht sowie die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (BVGer-act. 3),
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung widerrufen hat, womit sie dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vollumfänglich entsprochen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Widerruf gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch den Widerruf der Verfügung vom 12. Dezember 2024 und damit durch die Vorinstanz bewirkt worden ist,
dass daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),
dass die Gegenstandslosigkeit durch den Widerruf der Verfügung der Vorinstanz im Rahmen des ersten Schriftenwechsels bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE),
dass entgegen der Vorinstanz «bei gegebenem Verfahrensstadium» nicht auf eine Kostenverlegung verzichtet werden kann, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass für die Ausarbeitung und Einreichung der Beschwerde notwendige Vertretungskosten angefallen sind,
dass, da keine Kostennote eingereicht worden ist, die Entschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
dass diese Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu bezahlen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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