Entscheiddatum: 19.04.2013Publikationsdatum: 07.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2639/2011
Urteil vom 19. April 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien 1. X._______ Z._______ 2. Y._______ Z._______vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober,Jacober & Bialas Rechtsanwälte und Notare,Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen ,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
A. Am 13. Januar 2011 beantragte der aus der Dominikanischen Republik stammende, 1983 geborene A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, X._______ und Y._______ Z._______, wohnhaft im Kanton St. Gallen (geb. 1952 bzw. 1959, im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) besuchen zu wollen.
B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (BFM) am 18. Januar 2011 Einsprache. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das damalige Ausländeramt (heute: Migrationsamt) des Kantons St. Gallen übermittelt.
C. Am 21. März 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck insbesondere bei jüngeren Menschen festzustellen sei. Der Trend zur Auswanderung zeige sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Der Eingeladene sei ein junger, lediger und kinderloser Mann, der in keinem Arbeitsverhältnis stehe. Gemäss seinen Angaben, absolviere er eine Ausbildung zum Musikproduzenten. Eine dreimonatige Abwesenheit dürfte sich wohl kaum mit einem verbindlichen Ausbildungsplan vereinbaren lassen. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihm keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden und eine anstandslose Wiederausreise nicht gesichert sei.
D.Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2011 beantragen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller absolviere eine Ausbildung als Polytechniker am "Instituto Politecnico Loyola" in San Cristobal. Die Semesterferien würden jeweils von Anfang Juni bis Ende August dauern. Anschliessend müsse der Beschwerdeführer zwingend wieder in sein Heimatland zurückkehren, um seine Ausbildung fortzusetzen. Damit würden ausreichende Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Ferienaufenthalt wieder in sein Heimatland zurückkehren wolle und auch müsse. Die gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung eines Besuchervisum seien erfüllt. Die Gewähr der Wiederausreise dürfe nicht nur aus dem Grund nicht als erfüllt betrachtet werden, weil ein Ausländer aus einem Land stamme, wo Krieg oder sonst Not herrsche. Andernfalls würden diese Menschen in unzulässiger Weise diskriminiert. Auch bei Familienangehörigen, die das Mündigkeitsalter überschritten hätten, müsse eine Verweigerung des Besuchs unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gerechtfertigt werden können. Eine generelle Verweigerung des unmittelbaren familiären Kontakts in der Schweiz mit dem Argument einer präventiven Vermeidung allfälliger fremdenpolizeilicher Interventionen sei nicht zulässig. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sei im Fall eines Einreisegesuchs zwecks Sprachaufenthalts, welches gemäss Art. 31 g der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) ebenfalls eine gesicherte Wiederausreise voraussetze, zum Schluss gekommen, die Verweigerung mit Berufung auf Alter, Zivilstand und Einbindung ins Berufsleben sei willkürlich. Da die Frage der gesicherten Wiederausreise eine spekulative Komponente beinhalte, bedürfe es zumindest klarer Indizien oder Gründe, die durch den Einreisewilligen gesetzt worden seien, die den Schluss nahelegen würden, dass die Wiederausreise nicht gesichert erscheine. Vorliegend sei in keiner Weise berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführenden beide Schweizer Bürger seien. Es sei somit verständlich, dass sie ihrem Sohn resp. Stiefsohn ihren Wohnort zeigen sowie einen Kontakt mit ihm auch in der Schweiz pflegen möchten.
E.In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt aus, das Argument in der Beschwerdeschrift, der Gesuchsteller beabsichtige im Sommer seine Semesterferien hier zu verbringen und müsse spätestens zu Semesterbeginn im September zurückkehren, überzeuge in keiner Weise. Gemäss dem Antragsformular für ein Schengen Visum habe er am 15. April und somit deutlich vor Beginn der Semesterferien Anfang Juni in die Schweiz reisen wollen. Die klar bekundete ständige Reisebereitschaft lasse somit auf keinerlei Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Studium schliessen. Unter diesen Umständen biete der Gesuchsteller keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Dominikanische Republik. Die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeber würden diese Einschätzung nicht zu ändern vermögen, könnten sie doch nicht für Handlungen und Absichten ihres Gastes garantieren.
F.Mit Replik vom 15. August 2011 halten die Beschwerdeführenden an den Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend wird vorgebracht, der Gesuchsteller erkläre sich ausdrücklich damit einverstanden, nach der bewilligten Einreise in die Schweiz umgehend seinen Reisepass bei der zuständigen Gemeinde zu hinterlegen. Durch diese Vorkehrung werde es der zuständigen Ausländerbehörde ermöglicht, den Gesuchsteller im Falle einer nicht erfolgten Wiederausreise jederzeit behördlich auszuschaffen.
G.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3 Der Gesuchsteller stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise sowie der Wirtschaftskrise von 2008 - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna und seit August 2004 unterstützt durch den IWF - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist die Wirtschaft, welche sich seit über zehn Jahren durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich knapp 7% jährlich auszeichnete. Seit 2011 ist das Wachstum jedoch gesunken und lag 2012 bei rund 4%. Der Amtsnachfolger Danilo Medina (seit 16. 08. 2012) verfolgt einen Wirtschaftswachstumskurs mit staatlicher Austeritätspolitik. Des Weiteren ist die Einkommensverteilung zunehmend ungleich, was in Verbindung mit der ab 1. Januar 2013 eingeführten Steuerreform derzeit zu stark steigenden Preisen für Grundversorgungsgüter und zu sozialen Spannungen führt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil von 6% zum Bruttoinlandprodukt beitragen, jedoch seit einigen Jahren rückläufig sind (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Länder A-Z > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Februar 2013 > Seite besucht im April 2013).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist - vor allem bei der jüngeren Bevölkerung - gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (in casu die Mutter des Gesuchstellers) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 30-jährigen ledigen und kinderlosen Mann. Es sind somit in casu keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermögen.
6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Gesuchsteller absolviere eine Ausbildung als Polytechniker am "Instituto Politecnico Loyola" in San Cristobal. Die Semesterferien würden jeweils von Anfang Juni bis Ende August dauern. Der Gesuchsteller wolle und müsse nach Ablauf seines Aufenthaltes in der Schweiz zwingend wieder in sein Heimatland zurückkehren um seine Ausbildung fortzusetzen. Gemäss dem Antragsformular für ein Schengen Visum wollte der Gesuchsteller jedoch am 15. April und somit deutlich vor Beginn der Semesterferien Anfang Juni in die Schweiz reisen. Mit Schreiben vom 9. März 2013 teilten die Beschwerdeführenden mit, der Gesuchsteller werde von Mai bis und mit August an der Universität pausieren, um bei ihnen Ferien zu machen. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller bereit ist, seine Ausbildung bereits im April bzw. Mai zu unterbrechen, obwohl die Semesterferien erst Anfang Juni beginnen, lässt den Schluss zu, dass die Ausbildung und somit implizit die wirtschaftliche Unabhängigkeit für ihn nicht oberste Priorität hat. Demzufolge kann auf nicht allzugrosse Verpflichtungen im Zusammenhang mit seinem Studium geschlossen werden. Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise des Gesuchstellers noch nicht als gesichert eingestuft werden kann.
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach seinem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, zu verweigern.
6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführenden eine rechtzeitige Rückkehr des Gesuchstellers zugesichert haben. Die Integrität der Beschwerdeführenden in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 17. Februar 2011 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch das Hinterlegen des Reisepasses bei der zuständigen Gemeinde nach bewilligter Einreise in die Schweiz würde eine Wiederausreise nicht sicherstellen, denn der Gesuchsteller könnte untertauchen und sich in der Schweiz anschliessend illegal aufhalten.
6.5In casu erachtet es das Bundesverwaltungsgericht auch nicht als erforderlich, dem Gesuchsteller ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen (vgl. E. 4.5). Angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller ausserhalb der Semesterferien in der Schweiz Ferien machen möchte, ist die Absicht eines dreimonatigen Auslandaufenthalts zwecks Pflege der familiären Beziehungen anzuzweifeln. Zudem ist aufgrund des früheren Gesuchs um Familiennachzug nicht von einer gesicherten Wiederausreise auszugehen. Die familiären Beziehungen können ebenso durch regelmässige Besuche in der Dominikanischen Republik gepflegt werden.
7.7.1 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, auch bei Familienangehörigen, die das Mündigkeitsalter überschritten hätten, müsse eine Verweigerung des Besuchs unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 13 BV gerechtfertigt werden können. Eine generelle Verweigerung des unmittelbaren familiären Kontakts in der Schweiz mit dem Argument einer präventiven Vermeidung allfälliger fremdenpolizeilicher Interventionen sei nicht zulässig. Vorliegend sei zudem in keiner Weise berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführer beide Schweizer Bürger seien.
7.2 Art. 8 EMRK und der deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatlebens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Zu beachten ist, dass die Konventionsgarantie das Familienleben als solches schützt, und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, in das Ausland auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. mit Hinweisen).
Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3. S. 145 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64f.). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/d-e S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E. 5.3, je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Beim Gesuchstellerhandelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der weder pflege- noch betreuungsbedürftig ist. Der Kontakt kann auch anders als mit einem Aufenthalt in der Schweiz aufrechterhalten werden (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen in den Aufenthaltsstaat des Gesuchstellers).
8.Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Ref-Nr. Zemis [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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