Entscheiddatum: 24.06.2013Publikationsdatum: 08.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2653/2012{T0/2}
Abschreibungsentscheid vom 24. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien D._______,vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Verzugszinsen auf Rentennachzahlungen, Verfügungen der IVSTA vom 30. März 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügungen vom 30. März 2012 D._______ auf bereits verfügten Rentennachzahlungen Verzugszinsen von Fr. 8'705.- (Vorakten 30) und Fr. 10'179.- (Vorakten 29) zugesprochen hat,
dass D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügungen mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Mai 2012 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, ihm den auf die Rentennachzahlungen entfallenden Zins zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass zur Begründung der Beschwerde ausgeführt wurde, in den Verfügungen seien an den Beschwerdeführer geleistete Beträge zu Unrecht als "Zahlungen an Dritte" in der Höhe von Fr. 38'106.- (Vorakten 30) bzw. Fr. 17'140.- (Vorakten 29) abgezogen worden, weshalb auch auf diesen Beträgen ab dem 1. August 2005 bzw. ab dem 1. Januar 2006 (und nicht erst ab dem 1. Januar 2008) bis zum Zeitpunkt der Auszahlung ein Verzugszins zu 5% je Monatsrente zu leisten sei,
dass die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen sodann in Wiedererwägung gezogen hat (act. 5) und am 4. September 2012 zwei neue Verfügungen (act. 5/2, 5/3) erlassen hat, mit welchen dem Beschwerdeführer die verlangten Verzugszinsen zugesprochen wurden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. September 2012 (act. 8) ausführen liess, dass die neuen Verfügungen korrekt seien und seinem Antrag in vollem Umfang entsprechen würden, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, der Beschwerdeführer infolge vollumfänglichen Obsiegens keine Gerichtskosten zu tragen habe und er vollumfänglich zu entschädigen sei,
dass in der Replik gleichzeitig um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. September 2012 ersucht wurde, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- bis zum 15. Oktober 2012 aufgefordert hatte (act. 6), und die Abschreibung der Angelegenheit unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. September 2012 nichts vorgebracht hat, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern würde,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer zufolge vollumfänglichen Obsiegens somit keine Verfahrenskosten zu tragen hat, weshalb die Aufforderung vom 12. September 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass im vorliegenden Fall folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz hat,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 14. September 2012 einen Betrag von insgesamt Fr. 1'560.- (inklusive Barauslagen von Fr. 60.-, ohne Mehrwertsteuer) geltend macht, welcher angesichts des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des Verfahrensausgangs sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen als angemessen erscheint (vgl. Art. 8 bis 11 VGKE),
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 1'560.- zulasten der Vorinstanz auszurichten ist (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'560.- zu bezahlen.
Dieser Entscheid geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_; Beilage: Kopie der Replik vom 14. September 2012)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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