IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. Januar 2025.
Entscheiddatum: 24.07.2025Publikationsdatum: 04.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2791/2025
Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Slowakei), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. Januar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Januar 2025 das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) abgewiesen und darin auf den Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall hingewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1),
dass der Beschwerdeführer eine auf den 17. Februar 2025 datierte Eingabe beim slowakischen Versicherungsträger einreichte (Eingangsdatum: 18. Februar 2025), in der er im Wesentlichen mitteilte, mit der Verfügung der IVSTA nicht einverstanden zu sein, und um «abschliessende Stellungnahme» des slowakischen Versicherungsträgers ersuchte (BVGer-act. 1 [Übersetzung in BVGer-act. 5]),
dass der slowakische Versicherungsträger diese Eingabe in der Folge elektronisch der IVSTA zukommen liess, welche ihrerseits eine ausgedruckte Kopie der Eingabe zur weiteren Veranlassung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (BVGer-act. 2; 4),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die Eingabe vom 17. Februar 2025 - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 23. Januar 2025 - an den slowakischen Versicherungsträger beziehungsweise allenfalls die Vorinstanz gerichtet war und damit unklar blieb, ob beim Beschwerdeführer effektiv der Wille bestand, vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2025 erheben zu wollen,
dass die Eingabe zudem weder eine Originalunterschrift noch Rechtsbegehren enthielt,
dass der Beschwerdeführer daher mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle, und bejahendenfalls die beiliegende Kopie seiner Eingabe eigenhändig zu unterschreiben sowie Rechtsbegehren für das Verfahren zu stellen (BVGer-act. 6 Dispositiv-Ziffer 1),
dass dem Beschwerdeführer als Säumnisfolge das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (BVGer-act. 6 Dispositiv-Ziffer 2),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren aufgefordert wurde innert 30 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, sofern er denn Beschwerde erheben wolle (BVGer-act. 6 Dispositiv-Ziffer 3),
dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde ohne Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 6 Dispositiv-Ziffer 4),
dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 nachweislich am 15. Mai 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 7),
dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG und Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass somit die 5-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 am 16. Mai 2025 zu laufen begonnen hat und damit am Dienstag, 20. Mai 2025, endete,
dass die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 ebenfalls am 16. Mai 2025 zu laufen begonnen hat und damit - unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG beziehungsweise Art. 20 Abs. 3 VwVG - am Montag, 16. Juni 2025, endete,
dass am 20. Mai 2025 ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 786.08, geleistet durch den Beschwerdeführer, bei der Gerichtskasse einging (BVGer-act. 8 f.),
dass der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund, dass in diesem Zeitpunkt noch unklar war, ob er rechtzeitig bis zum 20. Mai 2025 eine Beschwerdeverbesserung an das Bundesverwaltungsgericht versandt hatte - mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2025 aufgefordert wurde, den Differenzbetrag von Fr. 13.92 netto innert der mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 angesetzten und noch bis zum 16. Juni 2025 laufenden Frist auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts einzuzahlen, damit der Gesamtbetrag des zu leistenden Kostenvorschusses von Fr. 800.- netto auf dem Konto registriert werden könne (BVGer-act. 10 Dispositiv-Ziffer 1),
dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses (Differenzbetrag von Fr. 13.92) auf die Beschwerde ohne Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 10 Dispositiv-Ziffer 2),
dass zwar in der Folge am 4. Juni 2025 - und damit fristgerecht - Fr. 18.52 in der Gerichtskasse eingingen (BVGer-act. 12),
dass der Beschwerdeführer jedoch innert Frist bis zum 20. Mai 2025 nicht erklärt hatte, Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen zu wollen, und er es insbesondere auch unterlassen hatte, die ihm zugestellte Kopie seiner Eingabe eigenhändig zu unterschreiben sowie Rechtsbegehren für das Beschwerdeverfahren zu stellen,
dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beschwerdeverbesserung bis dato auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet oder um Fristerstreckung ersucht hat,
dass damit keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 804.60 (Fr. 786.08 und Fr. 18.52) entsprechend zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 804.60 wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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